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Dokument 32021R0622

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/2508

    ABl. L 131 vom 16.4.2021, s. 123 – 136 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Právny stav dokumentu Účinné

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/622/oj

    16.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/123


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/622 DER KOMMISSION

    vom 15. April 2021

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirements for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) gemäß den Anforderungen und Verfahren der Artikel 45 bis 45i der Richtlinie 2014/59/EU festzulegen. Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bei der Förderung der Konvergenz hinsichtlich der Festlegung der MREL in der Union zu unterstützen, sind die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45j der genannten Richtlinie verpflichtet, die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die von ihnen festgelegte MREL zu unterrichten.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission (2) sind die Formate und Dokumentvorlagen festgelegt, die die Abwicklungsbehörden verwenden müssen, um Informationen über ihre Entscheidungen zur Festlegung der MREL an die EBA zu übermitteln. Seit der Annahme dieser Durchführungsverordnung wurden die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und insbesondere die Merkmale und Methoden zur Festlegung der MREL von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert und weiter präzisiert.

    (3)

    Um die Überwachung der Entscheidungen über die MREL durch die EBA zu erleichtern und eine aussagekräftige Bewertung der Konvergenz bei der Festlegung der MREL in der Union sicherzustellen, sollten die Formate und Dokumentvorlagen, die für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen über die MREL durch Abwicklungsbehörden an die EBA festgelegt wurden, angepasst werden, um den Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die Nachrangigkeitsebenen der MREL und die MREL, die auf Unternehmen angewendet wird, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind.

    (4)

    In Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis unterliegen, muss geklärt werden, welche Abwicklungsbehörde die Informationen über die MREL an die EBA übermitteln sollte. Daher sollten die für die Tochterunternehmen von Gruppen zuständigen Abwicklungsbehörden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die EBA über die MREL unterrichten, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Informationen sollten die MREL enthalten, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, sofern es sich um eine andere Behörde als die erstgenannte Behörde handelt, und der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde auf individueller Basis festgelegt wurde. Liegt keine gemeinsame Entscheidung vor, sollten diese Informationen auch Entscheidungen zur Festlegung der MREL enthalten, die von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens gegebenenfalls im Einklang mit der Entscheidung getroffen wurden, die von der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) getroffen werden kann.

    (5)

    Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBA bei der Überwachung zu stärken, sollten die Meldezeiträume und Einreichungsfristen für Informationen, die die Abwicklungsbehörden im Rahmen der vollständigen und vereinfachten Meldung an die EBA übermitteln, aufeinander abgestimmt werden.

    (6)

    Um die Datenqualität zu verbessern und die Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollten die Datenelemente in den Meldebögen wie bei aufsichtlichen Meldungen üblich dem einheitlichen Datenpunktmodell entsprechen. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte aus einer strukturellen Darstellung der Datenelemente bestehen, alle maßgeblichen Geschäftskonzepte für eine einheitliche Meldung von MREL-Entscheidungen erfassen und alle maßgeblichen Spezifikationen enthalten, die für die weitere Entwicklung einheitlicher IT-Lösungen für die Meldung erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte das Format für den Datenaustausch im Meldesystem der EBA (EUCLID) festgelegt werden.

    (7)

    Um die Qualität, Konsistenz und Genauigkeit der gemeldeten Datenelemente sicherzustellen, sollten gemeinsame Validierungsregeln für die Datenelemente gelten.

    (8)

    Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 ist es aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit angezeigt, diese Durchführungsverordnung aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

    (10)

    Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt,

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    An die EBA zu übermittelnde Informationen

    Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.

    Artikel 2

    Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

    (1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

    (2)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

    Artikel 3

    Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen

    Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:

    a)

    Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL.

    b)

    Die Abwicklungsbehörden, die die Entscheidungen zur Festlegung der MREL treffen, unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe und gegebenenfalls auf individueller Basis geltende MREL.

    Artikel 4

    Meldezeiträume und Einreichungsfristen

    Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.

    Artikel 5

    Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

    (1)   Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).

    (2)   Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:

    a)

    Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

    b)

    Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

    i)

    Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

    ii)

    Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

    iii)

    Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;

    c)

    Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden.

    Artikel 6

    Aufhebung

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. April 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 7).

    (3)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


    ANHANG I

    M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen


    INSTITUT

    UNTERNEHMENS-CODE

    ART DES CODES

    CODE DER ABWICKLUNGS-EINHEIT

    ART DES CODES

    KONSOLIDIERUNGS-KREIS

    ART DES INSTITUTS

    INTERNE ODER EXTERNE MREL

    VEREINFACHTE MELDUNG

    AUSNAHME

    GRUND FÜR DIE AUSNAHME

    ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE

    ABWICKLUNGS-STRATEGIE

    HAUPTABWICKLUNGS-INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)

    ZWEITES ABWICKLUNGS-INSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)

    HAUPTABWICKLUNGS-INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

    ZWEITES ABWICKLUNGS-INSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

    0010

    0020

    0030

    0040

    0050

    0060

    0070

    0080

    0090

    0100

    0110

    0120

    0130

    0140

    0150

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    INSTITUT

    BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL

    ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

    STICHTAG

    VOR DER ABWICKLUNG

    NACH DER ABWICKLUNG

    STICHTAG

    ZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL-ANFORDERUNG IN % DES TREA

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG

    DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    TREA

    TLOF

    TEM

    TREA

    TLOF

    TEM

    0160

    0170

    0180

    0190

    0200

    0210

    0220

    0230

    0240

    0250

    0260

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    MREL-ENTSCHEIDUNG

    DATUM DER ENTSCHEIDUNG

    DATUM DER EINHALTUNG

    ANFORDERUNG IN % DES TREA

    DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN

    ANFORDERUNG IN % DER TEM

    DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN

    GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREA

    GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEM

    ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN

    DE-MINIMIS-ANERKENNUNG

    ZWINGENDE NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG

    NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG NACH ERMESSEN

    ZWINGENDE NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG

    NACHRANGIGKEITS-ANFORDERUNG NACH ERMESSEN

    0270

    0280

    0290

    0300

    0310

    0320

    0330

    0340

    0350

    0360

    0370

    0380

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANPASSUNGEN

    ÜBERGANGSZEITRAUM

    ANPASSUNGEN ZUM ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONS-BETRAGS

    ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA

    ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA

    ZWISCHENZIEL

    ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG

    ANPASSUNGEN DER MARKTVERTRAUENSPUFFER

    ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG

    ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG

    IN % DES TREA

    IN % DER TEM

    IN % DES TREA

    IN % DER TEM

    AUFWÄRTS

    ABWÄRTS

    AUFWÄRTS

    ABWÄRTS

    AUFWÄRTS

    ABWÄRTS

    AUFWÄRTS

    ABWÄRTS

    HÖHE DER MREL

    NACHRANGIGKEIT

    ANWENDUNGS-DATUM

    HÖHE DER MREL

    NACHRANGIGKEIT

    ANWENDUNGS-DATUM

    0390

    0400

    0410

    0420

    0430

    0440

    0450

    0460

    0470

    0480

    0490

    0500

    0510

    0520

    0530

    0540

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG II

    ANWEISUNGEN ZUR MELDUNG VON MREL-ENTSCHEIDUNGEN

    TEIL I

    ALLGEMEINE ANWEISUNGEN

    1.

    Dieser Anhang umfasst die Anweisungen für die Meldung der von den Abwicklungsbehörden festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 45j der Richtlinie 2014/59/EU.

    2.

    Jede Abwicklungsbehörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die MREL, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Die für Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt in Bezug auf Abwicklungsgruppen die maßgeblichen Informationen für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis. Jede Abwicklungsbehörde übermittelt die Informationen über die MREL, die in Bezug auf Abwicklungsgruppen und Tochterunternehmen festgelegt wurde.

    3.

    Der einheitliche Abwicklungsausschuss meldet in Bezug auf Gruppen, die in der Bankenunion niedergelassen sind oder Tochterunternehmen haben, Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sämtlichen in seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) getroffen wurden.

    4.

    Wenn die zugrunde liegenden Daten auf eine andere Währung als Euro lauten, verwenden die Behörden die Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html) zum Zeitpunkt der MREL-Entscheidung und geben die Beträge in Euro an.

    5.

    Wurde ein Institut von der MREL befreit, wird dies in Spalte 0090 angegeben, und die Abwicklungsbehörde kann sich für eine vereinfachte Meldung entscheiden, bei der nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0100 angegeben werden. Wurde für ein Institut ein Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt und wurde der Verlustabsorptionsbetrag nicht angepasst, kann sich die Abwicklungsbehörde für eine vereinfachte Meldung entscheiden und nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0080 angeben.

    1.   Anwendungsbereich der Mitteilung

    6.

    Institute (einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU) und Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, die Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die gemäß Artikel 45a der Richtlinie 2014/59/EU von der MREL ausgenommen sind.

    2.   Konsolidierungskreis

    7.

    Die zugrunde liegenden Daten werden auf individueller Basis für jedes Unternehmen in jedem Mitgliedstaat oder auf einer der folgenden Ebenen gemeldet:

    a)

    für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis, wobei der Konsolidierungskreis des Unionsmutterunternehmens mit dem Konsolidierungskreis der Abwicklungsgruppe identisch ist;

    b)

    falls abweichend von Buchstabe a für jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU;

    c)

    gegebenenfalls für ein Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie.

    3.   Frist für die Einreichung

    8.

    Die Abwicklungsbehörden übermitteln die Informationen für die zum 1. Mai eines jeden Jahres geltende MREL bis zum 31. Mai des betreffenden Jahres.

    TEIL II

    ANWEISUNGEN ZUM MELDEBOGEN

    4.   M 20.00 — Meldung von MREL-Entscheidungen

    4.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Anweisungen

    0010

    UNTERNEHMENSCODE

    Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

    Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen.

    0020

    ART DES CODES

    Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

    0030

    CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT

    Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

    Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde.

    0040

    ART DES CODES

    Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

    0050

    KONSOLIDIERUNGSKREIS

    Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:

    a)

    Abwicklungsgruppe;

    b)

    auf der Ebene des Mutterunternehmens gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU konsolidiert;

    c)

    individuell.

    0060

    ART DES INSTITUTS

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

    b)

    Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR auf Ebene der Abwicklungsgruppe liegt;

    c)

    Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt;

    d)

    sonstige Kreditinstitute;

    e)

    Wertpapierfirmen;

    f)

    andere in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen.

    0070

    INTERN ODER EXTERN

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    intern: auf Unternehmen angewendete MREL, die selbst nicht Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU sind, oder Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie, die nicht unter Artikel 45e Absatz 3 dieser Richtlinie fallen.

    b)

    extern: auf Unternehmen angewendete MREL, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU handelt.

    0080

    VEREINFACHTE MELDUNG

    Die Meldebehörden geben an, ob eine vereinfachte Meldung für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassung des Verlustabsorptionsbetrags vorgenommen wurde, angewendet wird:

    Ja

    Nein

    0090

    AUSNAHME

    Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:

    a)

    Artikel 45f Absatz 3;

    b)

    Artikel 45f Absatz 4;

    c)

    Artikel 45g;

    d)

    keine Ausnahme.

    0100

    GRUND FÜR DIE AUSNAHME

    Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als „Nein“ angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an.

    0110–0150

    ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE

    0110

    ABWICKLUNGSSTRATEGIE

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    singuläre Abwicklung;

    b)

    multiple Abwicklung;

    c)

    Liquidation.

    0120

    HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    offenes Bank-Bail-in;

    b)

    Brückeninstitut;

    c)

    Ausgliederung von Vermögenswerten;

    d)

    Unternehmensveräußerung;

    e)

    nicht zutreffend.

    Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in Spalte 0120 „nicht zutreffend“ anzugeben.

    00130

    ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    offenes Bank-Bail-in;

    b)

    Brückeninstitut;

    c)

    Ausgliederung von Vermögenswerten;

    d)

    Unternehmensveräußerung;

    e)

    nicht zutreffend.

    Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben.

    0140

    HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):

    a)

    offenes Bank-Bail-in;

    b)

    Brückeninstitut;

    c)

    Ausgliederung von Vermögenswerten;

    d)

    Unternehmensveräußerung;

    e)

    nicht zutreffend.

    Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben.

    0150

    ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)

    Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:

    a)

    offenes Bank-Bail-in;

    b)

    Brückeninstitut;

    c)

    Ausgliederung von Vermögenswerten;

    d)

    Unternehmensveräußerung;

    e)

    nicht zutreffend.

    Wenn in Spalte 0110 „Liquidation“ angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte „nicht zutreffend“ anzugeben.

    0160–0190

    ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

    Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden.

    0160

    STICHTAG

    Das Datum, an dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen und die kombinierte Kapitalpufferanforderung an das Institut übermittelt hat.

    0170

    ANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA)

    Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.

    0180

    KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

    Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.

    0190

    DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

    Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird.

    0200–0260

    BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL

    0200

    STICHTAG

    Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0260 angegebenen Daten.

    0210–0230

    VOR DER ABWICKLUNG

    Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung.

    0240–0260

    NACH DER ABWICKLUNG

    Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL nach der Abwicklung.

    0210 , 0240

    TREA

    Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    0220, 0250

    GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF)

    Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln.

    Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen.

    0230, 0260

    GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖßE (TEM)

    Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    0270–0380

    MREL-ENTSCHEIDUNG

    0270

    DATUM DER ENTSCHEIDUNG

    Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat.

    0280

    DATUM DER EINHALTUNG

    Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält.

    0290

    ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA

    Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

    0300

    DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN

    Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

    0310

    ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM

    Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

    0320

    DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN

    Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

    0330–0340

    GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA

    Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL).

    0350–0360

    GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM

    Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL).

    0330, 0350

    ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG

    Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.

    0340, 0360

    NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN

    Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU.

    0370

    ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN

    Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA.

    0380

    DE-MINIMIS-ANERKENNUNG

    Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können.

    0390–0480

    ANPASSUNGEN

    0390–0400

    ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM

    Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM.

    0410–0460

    ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA

    Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA.

    0410–0420

    ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG

    Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU.

    0430–0440

    ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER

    Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.

    0450–0460

    ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG

    Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU.

    0470–0480

    ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM

    Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags.

    0410 , 0430, 0450, 0470

    AUFWÄRTS

    0420, 0440, 0460, 0480

    ABWÄRTS

    0490–0540

    ÜBERGANGSZEITRAUM

    Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden.

    0490, 0520

    HÖHE DER MREL

    Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.

    0500, 0530

    NACHRANGIGKEIT

    Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.

    0510 , 0540

    ANWENDUNGSDATUM

    Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


    ANHANG III

    Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln

    TEIL 1

    Einheitliches Datenpunktmodell

    Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet.

    Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente;

    b)

    es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;

    c)

    es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden;

    d)

    es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;

    e)

    es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen;

    f)

    es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten.

    TEIL 2

    Validierungsregeln

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.

    Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;

    b)

    sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;

    c)

    sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;

    d)

    sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;

    e)

    sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


    Začiatok