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Document 32020D1826

    Beschluss (GASP) 2020/1826 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Dezember 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/895 (ATALANTA/3/2020)

    ABl. L 406 vom 3.12.2020, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/03/2021; Aufgehoben durch 32021D0471

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1826/oj

    3.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 406/60


    BESCHLUSS (GASP) 2020/1826 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 1. Dezember 2020

    zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/895 (ATALANTA/3/2020)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) zu fassen.

    (2)

    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 25. Juni 2020 den Beschluss (GASP) 2020/895 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Riccardo MARCHIÒ zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta ernannt wurde.

    (3)

    Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Kapitän Diogo ARROTEIA mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta zu ernennen.

    (4)

    Am 22. Oktober 2020 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

    (5)

    Der Beschluss (GASP) 2020/895 sollte daher aufgehoben werden.

    (6)

    Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kapitän Diogo ARROTEIA wird mit Wirkung vom 3. Dezember 2020 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss (GASP) 2020/895 (ATALANTA/2/2020) wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 3. Dezember 2020.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2020.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Die Vorsitzende

    S. FROM-EMMESBERGER


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  Beschluss (GASP) 2020/895 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. Juni 2020 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2020/401 (ATALANTA/2/2020) (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 63).


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