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Document 22019D1035

    Beschluss Nr. 1/2019 vom 10. April 2019 des Gemischten Ausschusses des WPA EU-Japan [2019/1035]

    ABl. L 167 vom 24.6.2019, p. 81–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1035/oj

    24.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 167/81


    BESCHLUSS Nr. 1/2019

    vom 10. April 2019

    DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES WPA EU-JAPAN [2019/1035]

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR DAS WPA EU-JAPAN —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (WPA EU-Japan), insbesondere auf Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe e, Artikel 21.6 Absatz 2 und Artikel 21.30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe e des WPA EU-Japan gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung,

    (2)

    nach Artikel 21.6 Absatz 2 legt der Gemischte Ausschuss ein Mediationsverfahren fest und

    (3)

    nach Artikel 21.30 legt der Gemischte Ausschuss eine Verfahrensordnung für Panels und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Anhang I,

    das Mediationsverfahren gemäß Anhang II,

    die Verfahrensordnung für Panels in Anhang III und

    der Verhaltenskodex für Schiedsrichter gemäß Anhang IV

    werden angenommen.

    Unterzeichnet in Tokyo am 10. April 2019.

    Für den Gemischten Ausschuss des WPA EU-Japan

    Im Namen Japans

    Taro KONO

    Im Namen der EU

    Cecilia MALMSTRÖM


    ANHANG 1

    GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1)   Der mit Artikel 22.1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Artikel 22.1 des Abkommens und ist für die allgemeine Durchführung und das allgemeine Funktionieren des Abkommens verantwortlich.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und Japans zusammen; der Vorsitz wird nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und dem japanischen Außenminister gemeinsam geführt.

    (3)   Die Ko-Vorsitzenden können sich nach Artikel 22.1 Absatz 3 des Abkommens durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen. Alle in dieser Geschäftsordnung enthaltenen nachfolgenden Bezugnahmen auf die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses sind so zu verstehen, dass sie auch deren Stellvertreter umfassen.

    (4)   Die Ko-Vorsitzenden können bei den Sitzungen von Beamten begleitet werden. Die Listen der Beamten, die für die Vertragsparteien an einer Sitzung teilnehmen, werden vor der Sitzung über die Kontaktstellen ausgetauscht.

    (5)   Die Ko-Vorsitzenden können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, ad hoc Beobachter oder unabhängige Sachverständige einzuladen.

    Artikel 2

    Kontaktstellen

    (1)   Die nach Artikel 22.6 Absatz 1 des Abkommens benannten Kontaktstellen (im Folgenden „Kontaktstellen“) koordinieren die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

    (2)   Der gesamte Schriftwechsel und die gesamte Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Arbeit des Gemischten Ausschusses und seinen Sitzungen werden im Einklang mit Artikel 22.6 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens über die Kontaktstellen abgewickelt.

    (3)   Die Kontaktstellen koordinieren die Erstellung der vorläufigen Tagesordnung, die Ausarbeitung der Beschluss- und Empfehlungsentwürfe des Gemischten Ausschusses sowie den Schriftwechsel und die Kommunikation zwischen dem Gemischten Ausschuss und den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen und sonstigen im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gremien.

    Artikel 3

    Tagesordnung

    (1)   Die Kontaktstellen erstellen für jede Sitzung gemeinsam eine vorläufige Tagesordnung und übermitteln diese den Sitzungsteilnehmern zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Sitzungstermin.

    (2)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin Tagesordnungspunkte vorschlagen.

    (3)   Die Vertragsparteien können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen in gegenseitigem Einvernehmen verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    (4)   Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn der Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

    Artikel 4

    Arbeitssprache

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemischten Ausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache.

    Artikel 5

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1)   Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden nach Artikel 22.2 des Abkommens einvernehmlich gefasst. Sie können im schriftlichen Verfahren im Wege eines Notenwechsels zwischen den Ko-Vorsitzenden des Ausschusses angenommen werden.

    (2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen.

    Artikel 6

    Gemeinsames Protokoll

    (1)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung und eine Zusammenfassung der Diskussionen zu jedem Tagesordnungspunkt.

    (2)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird nach jeder Sitzung so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Sitzungstermin, von den Kontaktstellen angefertigt.

    (3)   Der Entwurf des gemeinsamen Protokolls wird von den Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 70 Tage nach dem Sitzungstermin, im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Kontaktstellen zwei Ausfertigungen des Protokolls und leiten jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Die Vertragsparteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt.

    Artikel 7

    Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

    (1)   Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

    (2)   Legt eine Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss, einem Sonderausschuss, einer Arbeitsgruppe oder einem anderen nach dem Abkommen eingerichteten Gremium Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten beziehungsweise vor einer Offenlegung zu schützen sind, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 1.6 des Abkommens vorgesehen.

    (3)   Vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 2 kann jede Vertragspartei die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Artikel 6 in einem geeigneten Medium veröffentlichen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschlüsse, Empfehlungen und Auslegungen des Gemischten Ausschusses veröffentlicht werden.

    Artikel 8

    Kosten

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen. Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Findet eine Sitzung außerhalb der Europäischen Union oder Japans statt, so entscheiden die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Sitzung anfallenden Kosten.


    ANHANG 2

    MEDIATIONSVERFAHREN

    I.   Ziel

    1.

    Das in diesem Dokument dargestellte Mediationsverfahren nach Artikel 21.6 des Abkommens soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators erleichtern.

    II.   Begriffsbestimmungen

    2.

    Für die Zwecke dieses Dokuments bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

    b)

    „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

    c)

    „Tage“ Kalendertage,

    d)

    „Gemischter Ausschuss“ den nach Artikel 22.1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss,

    e)

    „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens gerichtet ist,

    f)

    „ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 21.6 des Abkommens ersucht, und

    g)

    „Verfahrensordnung“ die Verfahrensordnung für Panels nach Artikel 21.30 des Abkommens.

    III.   Einleitung des Mediationsverfahrens

    3.

    Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass für die andere Vertragspartei eindeutig ersichtlich ist, worin das Anliegen der um das Mediationsverfahren ersuchenden Vertragspartei besteht. Die ersuchende Vertragspartei beschreibt in ihrem Ersuchen den strittigen Sachverhalt, indem sie

    a)

    die spezifische Maßnahme nennt,

    b)

    darlegt, welche mutmaßlichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

    c)

    den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien erläutert.

    4.

    In der Regel wird von einer Vertragspartei erwartet, dass sie von den einschlägigen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen des Abkommens Gebrauch macht, bevor sie ein schriftliches Ersuchen nach Nummer 3 an die andere Vertragspartei richtet. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass vor der Einleitung des Mediationsverfahrens keine Konsultationen nach Artikel 21.5 des Abkommens erforderlich sind.

    5.

    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach seinem Eingang schriftlich, indem sie dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt. Antwortet die ersuchte Vertragspartei innerhalb dieser Frist nicht, so gilt das Ersuchen als abgelehnt. Gibt die ersuchte Vertragspartei dem Ersuchen statt, so gilt der Tag des Eingangs des Antwortschreibens der ersuchten Vertragspartei bei der ersuchenden Vertragspartei als Tag der Einleitung des Mediationsverfahrens.

    IV.   Auswahl des Mediators

    6.

    Die Vertragsparteien bemühen sich, sich spätestens 15 Tage nach Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.

    7.

    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der unter Nummer 6 festgelegten Frist keine Einigung über den Mediator, so wählt der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses oder sein Stellvertreter auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 21.9 Absatz 1 des Abkommens erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    8.

    Die von der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

    9.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

    10.

    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in unparteiischer und transparenter Weise darin, Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts, einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen, zu schaffen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

    11.

    Der vom Gemischten Ausschuss nach Artikel 21.30 des Abkommens angenommene Verhaltenskodex für Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

    V.   Regeln des Mediationsverfahrens

    12.

    Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Partei schriftlich eine ausführliche Darstellung des strittigen Sachverhalts vor, einschließlich Angaben dazu, wie die spezifische Maßnahme angewandt wird oder angewandt werden soll und wie sie sich auf den Handel oder die Investitionen auswirkt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schriftsatzes kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich zu der Darstellung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann in ihre Darstellung beziehungsweise Stellungnahme alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen aufnehmen.

    13.

    Der Mediator kann den Weg wählen, der ihm am besten geeignet erscheint, um Klarheit bezüglich des strittigen Sachverhalts zu schaffen, was insbesondere für die möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf den Handel und die Investitionen gilt. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Nach Konsultation der Vertragsparteien kann der Mediator auch einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen.

    14.

    Der Mediator bemüht sich, den Vertragsparteien Ratschläge zu unterbreiten und ihnen eine Lösung vorzuschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator hat sich jeglicher Beratung oder Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit der spezifischen Maßnahme mit dem Abkommen zu enthalten.

    15.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Mediationsverfahren in der ersuchten Vertragspartei statt.

    16.

    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem eine Einigung über den Mediator nach Nummer 6 erzielt oder der Mediator nach Nummer 7 ausgewählt wurde, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die einvernehmliche Lösung durch Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird die einvernehmliche Lösung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. Bis zu einer endgültigen einvernehmlichen Lösung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.

    17.

    Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, in dem Folgendes kurz zusammengefasst wird:

    a)

    der strittige Sachverhalt einschließlich der möglichen Auswirkungen der spezifischen Maßnahme auf Handel und Investitionen,

    b)

    die gewählte Vorgehensweise,

    c)

    gegebenenfalls die von den Vertragsparteien, Sachverständigen und Interessenträgern geäußerten Ansichten und

    d)

    gegebenenfalls die einvernehmliche Lösung und etwaige Zwischenlösungen;

    dies hat innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen um den Bericht zu erfolgen.

    Die Vertragsparteien können innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts zu ihm Stellung nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien übermittelt der Mediator ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Entwurfs des Tatsachenberichts schriftlich die endgültige Fassung des Berichts. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung des Abkommens durch den Mediator enthalten.

    18.

    Das Mediationsverfahren endet

    a)

    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Annahme;

    b)

    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung;

    c)

    bei gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in jedweder Phase des Verfahrens; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag der Erzielung des Einvernehmens; oder

    d)

    mit einer schriftlichen und begründeten Erklärung einer Vertragspartei, nachdem sie die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens sondiert hat; in diesem Fall endet das Mediationsverfahren am Tag dieser Erklärung.

    Die Beendigung des Mediationsverfahrens lässt Nummer 17 unberührt.

    19.

    Die Nummern 5 bis 9, 15 bis 26, 33, 34 und 42 bis 46 der Verfahrensordnung für Panels gelten sinngemäß auch für das Mediationsverfahren.

    VI.   Vertraulichkeit

    20.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind unbeschadet der Nummer 16 alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Sowohl der Mediator als auch die Vertragsparteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die dem Mediator von einer Vertragspartei übermittelt wurden oder aus anderen Quellen eingegangen sind, als vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

    VII.   Verhältnis zu anderen Streitbeilegungsverfahren

    21.

    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Kapitel 21 (Streitbeilegung) des Abkommens oder aus Streitbeilegungsverfahren anderer Übereinkünfte unberührt.

    22.

    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt werden, noch darf akzeptiert werden, dass ein Panel es berücksichtigt:

    a)

    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Nummer 13 zusammengetragen wurden,

    b)

    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in der Angelegenheit zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

    c)

    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

    23.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Schiedspanel oder Panel in anderen Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen oder nach anderen Übereinkünften angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig war.

    VIII.   Fristen

    24.

    Die in diesem Dokument über das Mediationsverfahren genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

    IX.   Kosten

    25.

    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Teilnahme am Mediationsverfahren entstehen.

    26.

    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich des Honorars und der Auslagen des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Honorar des Mediators entspricht dem Honorar der Schiedsrichter nach Nummer 4 der Verfahrensordnung für Panels.

    ANHANG 3

    VERFAHRENSORDNUNG FÜR PANELS

    Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende Regeln:

    I.   Begriffsbestimmungen

    1.

    In dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind,

    b)

    „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Panelverfahrens zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt,

    c)

    „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

    d)

    „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

    e)

    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

    f)

    „Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter,

    g)

    „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 21.7 des Abkommens beantragt,

    h)

    „Tage“ Kalendertage,

    i)

    „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel,

    j)

    „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, gegen die in einer Streitigkeit ein Panelverfahren nach Artikel 21.7 des Abkommens eingeleitet wurde,

    k)

    „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel und

    l)

    „Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor dem Panel als ihre Vertreter benennt.

    II.   Bestellung der Schiedsrichter

    2.

    Die von der Beschwerdeführerin nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 21.8 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens zuständig und unterrichtet die Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

    3.

    Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 21.8 des Abkommens zum Schiedsrichter bestellt wurde, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

    III.   Organisatorische Sitzung

    4.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

    a)

    die den Schiedsrichtern nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen;

    b)

    die den Assistenten zu zahlende Vergütung; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Gesamtbetrag der Vergütung für den oder die Assistenten eines Schiedsrichters 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen;

    c)

    der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der Beschwerdegegnerin festgelegt wird.

    Nur die Schiedsrichter und die Vertreter der Vertragsparteien' bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt' können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

    IV.   Notifizierungen

    5.

    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die

    a)

    vom Panel übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

    b)

    von einer Vertragspartei an das Panel übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt;

    c)

    von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie dem Panel zugesandt, sofern dies angezeigt ist.

    Die unter dieser Nummer genannten Unterlagen werden, sofern relevant, gleichzeitig auch in Kopie an die in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannte externe Stelle übermittelt.

    6.

    Die Notifizierung der unter Nummer 5 genannten Unterlagen an eine Vertragspartei ist an die von dieser Vertragspartei nach Artikel 21.25 Absatz 1 des Abkommens benannte Stelle zu richten.

    7.

    Notifizierungen nach Nummer 5 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

    8.

    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Panel können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

    9.

    Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Panelverfahrens auf dem neuesten Stand.

    V.   Schriftsätze

    10.

    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

    VI.   Arbeitsweise des Panels

    11.

    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen.

    12.

    Sofern in Kapitel 21 des Abkommens oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.).

    13.

    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 21 des Abkommens, dieser Verfahrensordnung oder dem in Artikel 21.30 genannten Verhaltenskodex für Schiedsrichter nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Vorgehen beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

    14.

    Mit Ausnahme der in Kapitel 21 des Abkommens festgelegten Fristen kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn das Panel die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür.

    VII.   Verhandlungen

    15.

    Auf der Grundlage des nach Nummer 4 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende des Panels nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter Tag und Uhrzeit der Verhandlung fest.

    16.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Verhandlung nach Artikel 21.15 Absatz 2 des Abkommens stattfindet,

    a)

    den Ort der Verhandlung festzulegen und den Vorsitzenden des Panels davon in Kenntnis zu setzen und

    b)

    die logistische Abwicklung der Verhandlung zu übernehmen.

    17.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 46 die Kosten für die logistische Abwicklung der Verhandlung.

    18.

    Der Vorsitzende des Panels teilt den Vertragsparteien und gegebenenfalls der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Verhandlung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Verhandlung stattfindet, oder gegebenenfalls von der in Artikel 21.25 Absatz 2 des Abkommens genannten externen Stelle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Verhandlung.

    19.

    In der Regel sollte nur eine Verhandlung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann das Panel von sich aus oder — nach Konsultation der Vertragsparteien — auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Verhandlungen anberaumen. Für jede zusätzliche Verhandlung gelten die Nummern 15 bis 18 sinngemäß.

    20.

    Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein.

    21.

    Die folgenden Personen dürfen der Verhandlung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

    a)

    Vertreter der Vertragsparteien,

    b)

    Berater,

    c)

    Assistenten und administrative Mitarbeiter,

    d)

    Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels und

    e)

    Sachverständige, soweit vom Panel nach Artikel 21.17 Absatz 2 des Abkommens so beschlossen.

    22.

    Jede Vertragspartei legt dem Panel spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Verhandlung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Verhandlung beiwohnen werden.

    23.

    Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

    Argumentation

    a)

    Argumentation der Beschwerdeführerin und

    b)

    Argumentation der Beschwerdegegnerin.

    Gegenargumentation

    a)

    Erwiderung der Beschwerdeführerin und

    b)

    Erwiderung der Beschwerdegegnerin.

    24.

    Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

    25.

    Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Panel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

    26.

    Innerhalb von zehn Tagen nach der Verhandlung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Verhandlung aufgeworfen wurden.

    VIII.   Beratungen

    27.

    An den Beratungen des Panels dürfen nur Schiedsrichter teilnehmen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes kann das Panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

    IX.   Schriftliche Fragen

    28.

    Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    29.

    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

    X.   Ersetzung von Schiedsrichtern

    30.

    Für die Ersetzung von Schiedsrichtern nach Artikel 21.11 des Abkommens gilt Artikel 21.8 sinngemäß.

    31.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Schiedsrichters gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat.

    32.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Schiedsrichter.

    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Panelvorsitz mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

    Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird der neue Schiedsrichter im Einklang mit Nummer 30 bestimmt.

    33.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitzende des Panels gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 30 einen neuen Vorsitzenden.

    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Schiedsrichter mit der Frage befasst werden. Die Schiedsrichter entscheiden spätestens zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende des Panels ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Schiedsrichter darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig.

    Befinden die Schiedsrichter, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 30 ein neuer Vorsitzender bestimmt.

    34.

    Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 30 bis 33 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind.

    XI.   Vertraulichkeit

    35.

    Legt eine Vertragspartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Verfahrensordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt das Panel in nichtöffentlicher Sitzung. Das Panel und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Panelverhandlung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet.

    XII.   Einseitige Kontakte

    36.

    Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    37.

    Ein Schiedsrichter darf keine den Verfahrensgegenstand betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

    XIII.   Amicus-curiae-Schriftsätze

    38.

    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von in Artikel 21.17 Absatz 3 des Abkommens genannten Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels ein.

    39.

    Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch

    a)

    bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und

    b)

    bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen.

    Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen abzufassen.

    40.

    Das Panel führt in seinem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es nach den Nummern 38 und 39 zugelassen hat. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die dem Panel innerhalb von zehn Tagen übermittelt wurden, sind vom Panel zu berücksichtigen.

    XIV.   Dringlichkeit

    41.

    In dringenden Fällen im Sinne des Kapitels 21 des Abkommens passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien erforderlichenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

    XV.   Sprache und Übersetzung

    42.

    Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 21.5 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 4 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Verfahrensordnung durch den Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 22.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen.

    43.

    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 42 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Verhandlung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden.

    44.

    Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht des Panels werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 43 erstellt.

    45.

    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.

    46.

    Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten.

    ANHANG 4

    VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER

    I.   Begriffsbestimmungen

    1.

    In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind,

    b)

    „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft,

    c)

    „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels,

    d)

    „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,

    e)

    „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgeführt ist,

    f)

    „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel und

    g)

    „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel.

    II.   Aushändigung des Verhaltenskodex

    2.

    Die Vertragsparteien händigen diesen Verhaltenskodex jedem Kandidaten aus, sobald sein Name in die Liste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgenommen wurde.

    III.   Grundsätze

    3.

    Alle Kandidaten und Schiedsrichter halten im Einklang mit diesem Verhaltenskodex hohe Verhaltensstandards ein, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist.

    IV.   Offenlegungspflicht

    4.

    Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Sie unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen.

    5.

    Die Offenlegungspflicht nach Nummer 4 besteht fort und gilt für einen Schiedsrichter auch nach der Annahme seiner Bestellung. Im Laufe des Verfahrens legt ein Schiedsrichter gegenüber den Vertragsparteien alle mit Blick auf seine Pflichten nach Nummer 4 relevanten neuen Informationen in schriftlicher Form offen, sobald ihm diese bekannt werden.

    6.

    Bei der Erfüllung dieser Offenlegungspflichten ist der Schutz der Privatsphäre zu wahren.

    V.   Ausübung des Amtes

    7.

    Nach Annahme seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Panelverfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahrzunehmen.

    8.

    Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die jeweils im Verfahren aufgeworfen wurden und im Hinblick auf eine Entscheidung relevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen.

    9.

    Ein Schiedsrichter darf im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Panel in dem Verfahren geprüft werden, keine einseitigen Kontakte aufnehmen.

    VI.   Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

    10.

    Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte, lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit.

    11.

    Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen.

    12.

    Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.

    13.

    Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

    14.

    Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

    15.

    Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Panels, dem sie angehörten, Nutzen gezogen haben.

    VII.   Vertraulichkeit

    16.

    Ein Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die das Panelverfahren betreffen, für das er bestellt wurde, oder ihm während dieses Verfahrens bekannt wurden, offenlegen. Ein Schiedsrichter darf derartige Informationen unter keinen Umständen nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

    17.

    Ein Schiedsrichter darf die Entscheidung des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, es sei denn, die Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht.

    18.

    Ein Schiedsrichter darf weder zu irgendeinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Panels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter geben noch sich zu dem Panelverfahren, für das er bestellt wurde, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern.

    19.

    Die Verpflichtungen nach den Nummern 16 bis 18 bestehen für ehemalige Schiedsrichter fort.

    VIII.   Weitere Pflichten

    20.

    Die Kandidaten beziehungsweise Schiedsrichter informieren beide Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf vertraulicher Basis über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit diese von den Vertragsparteien geprüft werden können.

    21.

    Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene und geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und administrativen Mitarbeiter die Pflichten von Schiedsrichtern nach den Teilen III, IV, VI und VII dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

    22.

    Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Panelverfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

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