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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32019D0569

    Beschluss (EU) 2019/569 der Kommission vom 3. April 2019 zur geplanten Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2314)

    C/2019/2314

    ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/569/oj

    10.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/39


    BESCHLUSS (EU) 2019/569 DER KOMMISSION

    vom 3. April 2019

    zur geplanten Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2314)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die geplante Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ regt die Schaffung eines objektiven und unparteiischen Evaluierungsmechanismus an, der es möglich macht, zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten die Werte der Europäischen Union einhalten.

    (2)

    Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind a) die Verabschiedung allgemeiner Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die im Interesse einer Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und einer einfacheren Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 7 EUV über die Verletzung der Werte der Union eine objektive Überprüfung der praktischen Anwendung nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Rechtsstaatlichkeit ermöglichen; b) eine einfachere Durchsetzung des europäischen Rechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (z. B. Europäischer Haftbefehl).

    (3)

    Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative wird skizziert, wie die Rolle der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gestärkt werden könnte, indem — u. a. im Bereich der polizeilichen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit — deren Stellungnahme eingeholt wird, um eine optimale Objektivität von Entscheidungen der Organe der Union zu gewährleisten.

    (4)

    Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

    (5)

    Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

    (6)

    Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden

    zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, um insbesondere die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu fördern;

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (2) auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV.

    (7)

    Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können dagegen nicht erlassen werden, um das in Artikel 7 EUV festgelegte Verfahren zu ändern.

    (8)

    Insoweit die geplante Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte zur Festlegung von Einzelheiten der objektiven und unparteiischen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die nationalen Behörden sowie die Änderung der Verordnung des Rates zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte abzielt, liegt sie nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung die Verträge umzusetzen.

    (9)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

    (10)

    Die geplante Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ sollte daher registriert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die geplante Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ wird hiermit registriert.

    (2)   Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative können unter der Voraussetzung gesammelt werden, dass diese auf Kommissionsvorschläge für Rechtsakte abzielt

    zur Festlegung der Einzelheiten einer objektiven und unparteiischen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten;

    zur Änderung der Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 8. April 2019 in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“, vertreten durch Herrn Virgilio DASTOLI und Herrn Marco CAPPATO, gerichtet.

    Brüssel, den 3. April 2019

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Erster Vizepräsident


    (1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).


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