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Document 32018R2019

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

    C/2018/8877

    ABl. L 323 vom 19.12.2018, p. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/06/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj

    19.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 323/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2019 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2018

    zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlässt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung Durchführungsrechtsakte, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, von denen ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, vorläufig aufgeführt werden.

    (2)

    Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden mehrere vorläufige Bewertungen dazu durchgeführt, ob bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union darstellen. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass einige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eines oder mehrere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen und somit als „Pflanzen mit hohem Risiko“ oder „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko“ im Sinne des Artikels 42 der genannten Verordnung eingestuft werden könnten. In diesen vorläufigen Risikobewertungen wurde auch der Schluss gezogen, dass Samen und In-vitro-Material dieser „Pflanzen mit hohem Risiko“ aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da das diesbezügliche Schädlingsrisiko vertretbar ist. Darüber hinaus sollten auch auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, da ihre Einfuhr besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2), durch die das Schädlingsrisikos auf ein vertretbares Maß reduziert wird, sowie ab dem 14. Dezember 2019 den besonderen Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 unterliegt.

    (3)

    Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze, die zum Anpflanzen bestimmt sind, von Acacia Mill., Acer L., Albizia Durazz., Alnus Mill., Annona L., Bauhinia L., Berberis L., Betula L., Caesalpinia L., Cassia L., Castanea Mill., Cornus L., Corylus L., Crataegus L., Diospyros L., Fagus L., Ficus carica L., Fraxinus L., Hamamelis L., Jasminum L., Juglans L., Ligustrum L., Lonicera L., Malus Mill., Nerium L., Persea Mill., Populus L., Prunus L., Quercus L., Robinia L., Salix L., Sorbus L., Taxus L., Tilia L., Ulmus L. sowie Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben. Diese Pflanzen dienen zudem bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen eines Befalls festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen. Dadurch kann das Vorhandensein solcher Schädlinge bei Inspektionen im Rahmen des Einführens dieser Pflanzen in das Gebiet der Union nur schwer festgestellt werden. Zudem werden diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in der Regel in Form von Sträuchern oder Bäumen in die Union eingeführt und sind in der Regel in dieser Form in der Union vorzufinden. In Anbetracht dessen scheinen die geltenden Maßnahmen für das Einführen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. mit Ursprung in Drittländern nicht auszureichen, um die Einschleppung von Schädlingen zu verhindern. Demzufolge sollten die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzen von Ullucus tuberosus Loz. als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt werden, und ihr Einführen in das Gebiet der Union sollte vorläufig untersagt werden.

    (4)

    Früchte von Momordica L. dienen bekanntermaßen als Wirt und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Thrips palmi Karny dar, der bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben kann. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. Einige Drittländer haben zudem wirksame Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen. In Anbetracht dessen sollten Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden, als Pflanzen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden; demzufolge sollte das Einführen dieser Pflanzen in die Union vorläufig untersagt werden.

    (5)

    Holz von Ulmus L. dient bekanntermaßen als Wirt und stellt einen wichtigen Übertragungsweg für die Einschleppung und die Ansiedlung des Schädlings Saperda tridentata Olivier dar. Dieser Schädling hat bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union. Allerdings tritt dieser Schädling weder in allen Drittländern noch in allen Gebieten eines Drittlandes, in dem er bekanntermaßen vorkommt, auf. In Anbetracht dessen sollte Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt, als Pflanzenerzeugnis mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingestuft werden. Demzufolge sollte das Einführen dieses Holzes in die Union vorläufig untersagt werden.

    (6)

    Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nur in Bezug auf bestimmte Drittländer in einer Liste geführt. Darüber hinaus und gemäß den entsprechenden vorläufigen Bewertungen sind sie nicht ausreichend durch die Anforderungen gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in Bezug auf alle Drittländer abgedeckt und unterliegen nicht den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung.

    (7)

    Die in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wurden bisher noch keiner vollständigen Risikobewertung unterzogen, die erforderlich ist, um festzustellen, ob sie ein nicht hinnehmbares Risiko darstellen, da sie als Wirt für einen Unionsquarantäneschädling dienen könnten, oder ob dieses Risiko durch die Durchführung bestimmter Maßnahmen auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann. Wenn Nachfrage für die Einfuhr dieser Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht, müssen diese einer Risikobewertung gemäß einem nach Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt unterzogen werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

    (9)

    In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist.

    (10)

    Seit der Annahme der genannten Verordnung wurden verschiedene Bewertungen des Schädlingsrisikos und der Erfahrungen im Handel mit mehreren aus Drittländern stammenden Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durchgeführt.

    (11)

    Aus diesen Bewertungen geht hervor, dass Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill, Cocos nucifera L., Durio zibethinus Murray, Musa L. und Phoenix dactylifera L. nicht als Wirtspflanzen für Unionsquarantäneschädlinge, für Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge dienen, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten. Darüber hinaus ist es zu keinen Fällen von Schädlingsbefall aufgrund des Einführens dieser Früchte aus einem oder mehreren Drittländern gekommen. Auch gab es bei ihrem Einführen in das Gebiet der Union keine wiederholten Beanstandungen dieser Früchte aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten.

    (12)

    Angesichts der Tatsache, dass diese Früchte alle Kriterien des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, sollten sie für das Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

    (13)

    Die nach Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Listen betreffen jeweils Einfuhrvorschriften, die auf ähnlichen Kriterien für die Risikobewertung gemäß den Anhängen III und VI der genannten Verordnung basieren. Sie orientieren sich an den Risiken, die von den jeweiligen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ausgehen und nicht an den Risiken aufgrund spezifischer Schädlinge. Sie wurden im Rahmen einer gemeinsamen Methodik zur Risikobewertung erarbeitet und sollten auf der Grundlage vorhandener technischer und wissenschaftlicher Nachweise nach derselben Methodik aktualisiert werden. Demzufolge sollten sie in einer Verordnung zusammengefügt werden.

    (14)

    Da die Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, und um eine einheitliche Anwendung aller Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko

    Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.

    Artikel 2

    Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen bestimmter Pflanzen in die Union

    Für das Einführen in die Union von Pflanzen, mit Ausnahme von Pflanzen auf der Liste gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.

    In Anhang II aufgeführte Früchte sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).


    ANHANG I

    Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

    1.

    Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die aus einem beliebigen Drittland stammen und zu folgenden Gattungen oder Arten gehören

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0602

    Acacia Mill.

    ex 0602

    Acer L.

    ex 0602

    Albizia Durazz.

    ex 0602

    Alnus Mill.

    ex 0602

    Annona L.

    ex 0602

    Bauhinia L.

    ex 0602

    Berberis L.

    ex 0602

    Betula L.

    ex 0602

    Caesalpinia L.

    ex 0602

    Cassia L.

    ex 0602

    Castanea Mill.

    ex 0602

    Cornus L.

    ex 0602

    Corylus L.

    ex 0602

    Crataegus L.

    ex 0602

    Diospyros L.

    ex 0602

    Fagus L.

    ex 0602

    Ficus carica L.

    ex 0602

    Fraxinus L.

    ex 0602

    Hamamelis L.

    ex 0602

    Jasminum L.

    ex 0602

    Juglans L.

    ex 0602

    Ligustrum L.

    ex 0602

    Lonicera L.

    ex 0602

    Malus Mill.

    ex 0602

    Nerium L.

    ex 0602

    Persea Mill.

    ex 0602

    Populus L.

    ex 0602

    Prunus L.

    ex 0602

    Quercus L.

    ex 0602

    Robinia L.

    ex 0602

    Salix L.

    ex 0602

    Sorbus L.

    ex 0602

    Taxus L.

    ex 0602

    Tilia L.

    ex 0602

    Ulmus L.

    2.

    Pflanzen von Ullucus tuberosus mit Ursprung in einem beliebigen Drittland

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0601 10 90

    ex 0601 20 90

    ex 0714 90 20

    Ullucus tuberosus Loz.

    3.

    Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0709 99 90

    Momordica L.

    4.

    Holz von Ulmus L., das aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermaßen auftritt

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 4403 12 00

    ex 4401 22 00

    ex 4401 39 00

    ex 4403 99 00

    ex 4407 99

    Ulmus L.


    ANHANG II

    Liste von Früchten, für deren Einführen in die Union gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist

    KN-Code

    Bezeichnung

    ex 0804 30 00

    Ananas comosus (L.) Merrill

    ex 0801 12 00 , ex 0801 19 00

    Cocos nucifera L.

    ex 0810 60 00

    Durio zibethinus Murray

    ex 0803 10 10 , ex 0803 90 10

    Musa L.

    ex 0804 10 00

    Phoenix dactylifera L.


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