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Document 32018D0666

    Beschluss (EU) 2018/666 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/2479

    ABl. L 111 vom 2.5.2018, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/666/oj

    2.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 111/2


    BESCHLUSS (EU) 2018/666 DER KOMMISSION

    vom 27. April 2018

    zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geltungsdauer der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Mai 2018.

    (2)

    Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.

    (3)

    Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innen- und Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. April 2018

    Für die Kommission

    Karmenu VELLA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

    (2)  Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).


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