2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/2 |
BESCHLUSS (EU) 2018/666 DER KOMMISSION
vom 27. April 2018
zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geltungsdauer der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Mai 2018. |
(2) |
Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innen- und Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2018
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).