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Document 32018R0121

    Verordnung (EU) 2018/121 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. L 22 vom 26.1.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2085

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/121/oj

    26.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/1


    VERORDNUNG (EU) 2018/121 DES RATES

    vom 23. Januar 2018

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates (3) wurde das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „GUBBI“) gegründet.

    (2)

    Laut Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des GUBBI im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 (im Folgenden „Satzung“) muss der Finanzbeitrag der anderen Mitglieder des GUBBI als der Union zu den operativen Kosten für den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 genannten Zeitraum (d. h. ab der Gründung des GUBBI bis zum 31. Dezember 2024) mindestens 182 500 000 EUR betragen.

    (3)

    Das Konsortium für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BI-Konsortium“), bei dem es sich um ein anderes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens BBI als die Union handelt, ist nach wie vor bereit, einen Beitrag in Höhe des in Artikel 12 Absatz 4 der Satzung genannten Betrags zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI zu leisten. Es hat jedoch eine Alternative für die Leistung des Finanzbeitrags, nämlich finanzielle Beiträge seiner konstituierenden Rechtspersonen auf der Ebene der indirekten Maßnahmen, vorgeschlagen.

    (4)

    Das Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige, die Ausführung von Tätigkeiten mittels der Zusammenarbeit von Interessenträgern entlang der gesamten biobasierten Wertschöpfungskette, einschließlich kleinen und mittleren Unternehmen, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen, kann nur erreicht werden, wenn das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen ihren Finanzbeitrag nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, leisten können.

    (5)

    Daher muss die Satzung geändert werden, damit das BI-Konsortium und seine konstituierenden Rechtspersonen den Finanzbeitrag in voller Höhe (siehe Artikel 12 Absatz 4 der Satzung) leisten können, und zwar dadurch, dass diese Beiträge nicht nur in Form von Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI, sondern auch durch finanzielle Beiträge zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet werden können; diese sind an das Gemeinsame Unternehmen BBI zu melden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 12 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen,“;

    2.

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen zu den operativen Kosten betragen für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182 500 000 EUR.

    Diese Finanzbeiträge werden als Zahlungen an das Gemeinsame Unternehmen BBI oder als Finanzbeiträge zu indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen BBI finanziert werden, geleistet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. GORANOV


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).


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