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Document 32017R0062

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/62 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Zulassung von 3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2016/8236

    ABl. L 13 vom 17.1.2017, p. 186–213 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/62/oj

    17.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/186


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/62 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2016

    zur Zulassung von 3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    3-(Methylthio)propionaldehyd, Methyl-3-(methylthio)propionat, Allylthiol, Dimethylsulfid, Dibutylsulfid, Diallyldisulfid, Diallyltrisulfid, Dimethyltrisulfid, Dipropyldisulfid, Allylisothiocyanat, Dimethyldisulfid, 2-Methylbenzen-1-thiol, S-Methylbutanthioat, Allylmethyldisulfid, 3-(Methylthio)propan-1-ol, 3-(Methylthio)hexan-1-ol, 1-Propan-1-thiol, Diallylsulfid, 2,4-Dithiapentan, 2-Methyl-2-(methyldithio)propanal, 2-Methylpropan-1-thiol, Methylsulfinylmethan, Propan-2-thiol, 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan und 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. April 2013 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Für Allylisothiocyanat erklärte die Behörde, dass die zusätzliche Exposition gegenüber diesem Stoff durch die Verwendung geringer Mengen in Futtermitteln die Exposition der Verbraucher nicht wesentlich erhöhen würde, jedoch die geschätzte Exposition der Verbraucher bereits über der annehmbaren täglichen Aufnahme (ADI) liegt. Für Allylisothiocyanat und 2-Methylpropan-1-thiol sollten Höchstgehalte festgelegt werden, um Verbrauchersicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Stoffe in Futtermitteln eine ähnliche Funktion haben wie in Lebensmitteln. Die Behörde hat bereits festgestellt, dass die betreffenden Stoffe in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Dieser Schluss kann daher auf Futtermittel extrapoliert werden. Die Behörde konnte keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der betreffenden Stoffe in Tränkwasser ziehen. Diese Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, verwendet werden.

    (5)

    Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht notwendig ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollten für alle Stoffe, ausgenommen Allylisothiocyanat und 2-Methylpropan-1-thiol, auf dem Etikett des Zusatzstoffs empfohlene Gehalte angegeben werden. Werden solche Gehalte überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln bestimmte Angaben gemacht werden.

    (6)

    Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergen angesehen werden sollten. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (7)

    Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (8)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. August 2017 gemäß den vor dem 6. Februar 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    (3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 6. Februar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 6. Februar 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)  EFSA Journal 2013;11(5):3208.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b12001

    3-(Methylthio)propionaldehyd

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-(Methylthio)propionaldehyd

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-(Methylthio)propionaldehyd

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C4H8OS

    CAS-Nummer: 3268-49-3

    FLAVIS-Nr.: 12.001

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)propionaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12002

    Methyl-3-(methylthio)propionat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Methyl-3-(methylthio)propionat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Methyl-3-(methylthio)propionat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C5H10O2S

    CAS-Nummer: 13532-18-8

    FLAVIS-Nr.: 12.002

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von Methyl-3-(methylthio)propionat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12004

    Allylthiol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Allylthiol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Allylthiol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 75 % (mind. 98 % Allylthiol + Allylsulfid + Allylmercaptan)

    Chemische Formel: C3H6S

    CAS-Nummer: 870-23-5

    FLAVIS-Nr.: 12.004

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Allylthiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12006

    Dimethylsulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Dimethylsulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Dimethylsulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C2H6S

    CAS-Nummer: 75-18-3

    FLAVIS-Nr.: 12.006

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Dimethylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12007

    Dibutylsulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Dibutylsulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Dibutylsulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C8H18S

    CAS-Nummer: 544-40-1

    FLAVIS-Nr.: 12.007

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Dibutylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg.“

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12008

    Diallyldisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Diallyldisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Diallyldisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 80 % (mind. 98 % Diallyldisulfid +Allylsulfid +Allylmercaptan)

    Chemische Formel: C6H10S2

    CAS-Nummer: 2179-57-9

    FLAVIS-Nr. 12.008

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Diallyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12009

    Diallyltrisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Diallyltrisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Diallyltrisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 65 % (mind. 95 % Allyldi-, tri- und tetrasulfide)

    Chemische Formel: C6H10S3

    CAS-Nummer: 2050-87-5

    FLAVIS-Nr.: 12.009

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Diallyltrisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12013

    Dimethyltrisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Dimethyltrisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Dimethyltrisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C2H6S3

    CAS-Nummer: 3658-80-8

    FLAVIS-Nr.: 12.013

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Dimethyltrisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12014

    Dipropyldisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Dipropyldisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Dipropyldisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C6H14S2

    CAS-Nummer: 629-19-6

    FLAVIS-Nr.: 12.014

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Dipropyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12025

    Allylisothiocyanat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Allylisothiocyanat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Allylisothiocyanat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C4H5NS

    CAS-Nummer: 57-06-7

    FLAVIS-Nr.: 12.025

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von Allylisothiocyanat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    0,05

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12026

    Dimethyldisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Dimethyldisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Dimethyldisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C2H6S2

    CAS-Nummer: 624-92-0

    FLAVIS-Nr. 12.026

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Dimethyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12027

    2-Methylbenzen-1-thiol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylbenzen-1-thiol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylbenzen-1-thiol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C7H8S

    CAS-Nummer: 137-06-4

    FLAVIS-Nr.: 12.027

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von2-Methylbenzen-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12032

    S-Methylbutanthioat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    S-Methylbutanthioat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    S-Methylbutanthioat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C5H10OS

    CAS-Nummer: 2432-51-1

    FLAVIS-Nr.: 12.032

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von S-Methylbutanthioat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12037

    Allylmethyldisulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Allylmethyldisulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Allylmethyldisulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 90 %

    Chemische Formel: C4H8S2

    CAS-Nummer: 2179-58-0

    FLAVIS-Nr.: 12.037

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Allylmethyldisulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12062

    3-(Methylthio)propan-1-ol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-(Methylthio)propan-1-ol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-(Methylthio)propan-1-ol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C4H10OS

    CAS-Nummer: 505-10-2

    FLAVIS-Nr.: 12.062

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)propan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12063

    3-(Methylthio)hexan-1-ol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-(Methylthio)hexan-1-ol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-(Methylthio)hexan-1-ol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C7H16OS

    CAS-Nummer: 51755-66-9

    FLAVIS-Nr.: 12.063

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 3-(Methylthio)hexan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12071

    1-Propan-1-thiol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    1-Propan-1-thiol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    1-Propan-1-thiol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C3H8S

    CAS-Nummer: 107-03-9

    FLAVIS-Nr.: 12.071

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 1-Propan-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12088

    Diallylsulfid

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Diallylsulfid

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Diallylsulfid

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C6H10S

    CAS-Nummer: 592-88-1

    FLAVIS-Nr.: 12.088

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Diallylsulfid im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12118

    2,4-Dithiapentan

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2,4-Dithiapentan

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2,4-Dithiapentan

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99 %

    Chemische Formel: C3H8S2

    CAS-Nummer: 1618-26-4

    FLAVIS-Nr.: 12.118

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 2,4-Dithiapentan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12168

    2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methyl-2- (methyldithio)propanal

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 95 %

    Chemische Formel: C5H10OS2

    CAS-Nummer: 67952-60-7

    FLAVIS-Nr.: 12.168

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methyl-2- (methyldithio)propanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12173

    2-Methylpropan-1-thiol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylpropan-1-thiol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylpropan-1-thiol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 97 %

    Chemische Formel: C4H10S

    CAS-Nummer: 513-44-0

    FLAVIS-Nr.: 12.173

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methylpropan-1-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    0,04

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12175

    Methylsulfinylmethan

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Methylsulfinylmethan

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Methylsulfinylmethan

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99 %

    Chemische Formel: C2H6OS

    CAS-Nummer: 67-68-5

    FLAVIS-Nr.: 12.175

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Methylsulfinylmethan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b12197

    Propan-2-thiol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Propan-2-thiol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Propan-2-thiol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C3H8S

    CAS-Nummer: 75-33-2

    FLAVIS-Nr.: 12.197

    Analyseverfahren  (1)

    Für die Bestimmung von Propan-2-thiol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b15025

    3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 90 %

    Sekundäre Komponenten: Diethyltrisulfid, Dimethylbenzylcarbinol, N,N-Dimethyl-ethanthioamid, 4,6-Dimethyl-1,2,3,5-tetracyclohexan, 3-Methyl-1,2,4-trithiolan, 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

    Chemische Formel: C4H8S3

    CAS-Nummer: 23654-92-4

    FLAVIS-Nr.: 15.025

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 3,5-Dimethyl-1,2,4-trithiolan im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027

    2b16030

    2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 98 %

    Chemische Formel: C8H16OS

    CAS-Nummer: 67715-80-4

    FLAVIS-Nr.: 16.030

    Analyseverfahren  (1)

    Zur Bestimmung von 2-Methyl-4-propyl-1,3-oxathian im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatographie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

    Alle Tierarten

    1.

    Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    3.

    Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 0,05 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    4.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg/kg“.

    5.

    In der Kennzeichnung von Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird: 0,05 mg/kg.

    6.

    Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Schutzbrille und Handschuhen.

    6. Februar 2027


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


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