Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D1899

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1899 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Ägyptens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6791) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/6791

    ABl. L 293 vom 28.10.2016, p. 42–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1899/oj

    28.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/42


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1899 DER KOMMISSION

    vom 26. Oktober 2016

    zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen Ägyptens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6791)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 19 einleitender Satz sowie Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Sie ermächtigt die Kommission unter anderem, die besonderen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Equiden in die Union festzulegen.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gestatten, die aus den in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Drittländern in die Union eingeführt werden. Der genannte Anhang enthält Listen von Drittländern, für die eine offizielle Regionalisierung festgelegt ist, und eine Einstufung dieser Länder in Statusgruppen je nach tierseuchenrechtlicher Situation.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (3) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus den in Anhang I der Entscheidung aufgeführten Drittländern in die Union gestatten. Der genannte Anhang enthält Listen von Drittländern, für die eine offizielle Regionalisierung festgelegt ist, und eine Einstufung dieser Länder in Statusgruppen je nach tierseuchenrechtlicher Situation.

    (4)

    Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen. Anhang I der genannten Entscheidung enthält diese Liste sowie die Einstufung der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern in Statusgruppen.

    (5)

    In den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG war Ägypten in Statusgruppe E eingestuft worden. Nach einer Veterinärinspektion in Ägypten im Juni 2010 wurde jedoch festgestellt, dass die Situation in diesem Drittland ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Equidenbestände in der Union darstellen könnte. Aus diesem Grund wurde mit dem Beschluss 2010/463/EU der Kommission (5) in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG jeweils der Eintrag für Ägypten in der Statusgruppe E gestrichen und in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Eintrag für Ägypten geändert.

    (6)

    Das von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entwickelte Konzept einer „von Equidenkrankheiten freien Zone“ (Equine Disease Free Zone — EDFZ) (6) spiegelt die Regionalisierungsgrundsätze gemäß der Richtlinie 2009/156/EG wider. Eine EDFZ ist daher ein Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, der unter besonderer tierärztlicher Aufsicht steht und der frei ist von mehreren spezifischen Equidenkrankheiten; solche Zonen werden normalerweise ausgewiesen, wenn die Bekämpfung und Tilgung aller Equidenkrankheiten auf dem gesamten Hoheitsgebiet eines Staates nicht machbar oder erreichbar ist. Die Trennung der Equiden innerhalb der EDFZ von anderen Equiden wird durch solides Biosicherheitsmanagement, Zertifizierungsstandards und -verfahren, Notfallplanung, Identifizierung aller Pferde, die sich in der EDFZ befinden, sowie die Fähigkeit, ihre Bewegungen nachzuvollziehen, bewerkstelligt.

    (7)

    Im Juni 2016 ersuchte Ägypten die Kommission, seinen Exportstatus zu überprüfen; es legte Unterlagen über die Einrichtung einer EDFZ um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte am östlichen Stadtrand von Kairo vor. Die EDFZ ist über eine Schnellstraße mit dem Cairo International Airport verbunden, der weniger als 10 km entfernt ist.

    (8)

    Aus den von Ägypten vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die von dem Land gebotenen Garantien ausreichen für seine Wiedereinstufung in Statusgruppe E und die Gestattung der zeitweiligen Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus der ägyptischen EDFZ.

    (9)

    Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Oktober 2016

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (2)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

    (3)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

    (4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

    (5)  Beschluss 2010/463/EU der Kommission vom 20. August 2010 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG im Hinblick auf die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr registrierter Pferde sowie die Einfuhr von Equidensperma aus bestimmten Teilen Ägyptens (ABl. L 220 vom 21.8.2010, S. 74).

    (6)  http://www.oie.int/en/our-scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/international-competition-horse-movement/equine-disease-free-zones/


    ANHANG I

    In Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG erhält die Liste der Drittländer der Statusgruppe E folgende Fassung:

    „Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (3) (EG), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.


    ANHANG II

    In Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG erhält die Liste der Drittländer der Statusgruppe E folgende Fassung:

    „Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Ägypten (2) (3) (EG), Israel (5) (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2) (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (2) (3) (TR)“.


    ANHANG III

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für Ägypten erhält folgende Fassung:

    „EG

    Ägypten

    EG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    E

    EG-1

    Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem AL Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Näheres siehe Feld 7)

    E

    X

    X

    —“

    2.

    Folgendes Feld 7 wird angefügt:

    „Feld 7

    EG

    Ägypten

    EG-1

    Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04′19,6″N 31°21′16,5″E) und 10 km lange Schnellstraßenanbindung an den Cairo International Airport über die El-Nasr Road und die Airport Road.

    a)

    Abgrenzung der EDFZ:

    Von der Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road (geografische Koordinaten: 30°04′13,6″N 31°21′04,3″E) etwa 500 m in nördliche Richtung entlang der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road bis zur ersten Abzweigung zur „Passage Inside Armed Forces“ (im Folgenden „Passage“), dann nach rechts etwa 100 m in östliche Richtung entlang der Passage, wieder nach rechts 150 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach links 300 m entlang der Passage in östliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, weiter nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, weiter nach links 120 m entlang der Passage in westliche Richtung, dann nach links 200 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der El-Nasr Road in westliche Richtung bis zur Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road.

    b)

    Abgrenzung des Ausfuhr-Quarantänebereichs innerhalb der EDFZ:

    Von der Stelle gegenüber der Einmündung El-Nasr Road — Hassan Ma'moon Road 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, dann nach rechts 250 m entlang der Passage in östliche Richtung, weiter nach rechts 50 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, dann nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road.“


    Top