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Document 32016R1619

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1619 der Kommission vom 8. September 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

C/2016/5671

ABl. L 242 vom 9.9.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1619/oj

9.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1619 DER KOMMISSION

vom 8. September 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission (4) wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage insbesondere infolge des von Russland verhängten Verbots der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus der Union die private Lagerhaltung für Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Diese Regelung für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 (5), (EU) 2015/303 (6), (EU) 2015/1548 (7) und (EU) 2016/224 (8) der Kommission verlängert. Somit können Beihilfeanträge bis zum 30. September 2016 eingereicht werden.

(3)

Am 29. Juni 2016 hat Russland das Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union bis Ende 2017 verlängert.

(4)

Die Erzeugung von Magermilchpulver in der Union ist in der Zeit von Januar bis April 2016 infolge des Zuwachses der Milcherzeugung um 18 % gestiegen, während die Ausfuhren im gleichen Zeitraum um 8 % zurückgegangen sind. Traditionell entfallen auf die Ausfuhren von Magermilchpulver rund 40 bis 50 % der gesamten Erzeugung von Magermilchpulver in der Union.

(5)

Infolgedessen werden die Preise für Magermilchpulver in der Union weiter nach unten gedrückt.

(6)

In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die fortwährende Verfügbarkeit der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver sicherzustellen und diese bis zum Beginn des Interventionszeitraums 2017 am 1. März 2017 zu verlängern.

(7)

Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung der Anträge im Rahmen dieser Regelung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „30. September 2016“ durch das Datum „28. Februar 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 26).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/224 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 8).


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