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Document 32016D1173

Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

ABl. L 193 vom 19.7.2016, p. 108–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1173/oj

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/108


BESCHLUSS (GASP) 2016/1173 DES RATES

vom 18. Juli 2016

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 23. Juni 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2293 (2016) betreffend die Demokratische Republik Kongo verabschiedet. Diese Resolution sieht bestimmte Änderungen bei den Ausnahmen von dem Waffenembargo sowie der in der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Kriterien für die Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern vor.

(3)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit diese Änderungen umgesetzt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung, die dem gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) im Voraus angekündigt wurden;“;

b)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

sonstige Verkäufe und/oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt wurden.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser;“;

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold oder wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind;“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).


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