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Document 32013D0781

    2013/781/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9167)

    ABl. L 346 vom 20.12.2013, p. 65–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/781/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/65


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2013

    über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9167)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2013/781/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere Dungmenge pro Jahr und Hektar zuzulassen als in Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen, so ist diese Menge so zu bemessen, dass das Erreichen der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei diese andere Menge anhand objektiver Kriterien wie lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf zu begründen ist.

    (2)

    Am 29. Mai 2009 hat die Kommission die Entscheidung 2009/431/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für England, Schottland und Wales nach der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) erlassen, mit der die Ausbringung (pro Hektar und Jahr) einer höchstens 250 kg Stickstoff enthaltenden Dungmenge im Rahmen der Aktionsprogramme für England (Regulation 2008 Nr. 2349), Schottland (Regulation 2008 Nr. 298, geänderte Fassung) und Wales (Regulation 2008 Nr. 3143) unter bestimmten Bedingungen genehmigt wurde und die am 31. Dezember 2012 abläuft.

    (3)

    Von der Ausnahmeregelung der Entscheidung 2009/431/EG profitierten 2010 insgesamt 433 landwirtschaftliche Betriebe (425 in England, 6 in Schottland und 2 in Wales), 2011 insgesamt 404 Betriebe (396 in England, 7 in Schottland und 1 in Wales) und 2012 insgesamt 390 Betriebe (385 in England, 4 in Schottland und 1 in Wales). Die Regelung betraf im Zeitraum 2009-2012 ungefähr 110 000 Großvieheinheiten (0,9 % des Gesamtbestands), 45 000 Hektar Grünland (0,4 % der Gesamtgrünlandfläche) und 5 000 Hektar Ackerland (0,1 % der Gesamtackerfläche) Großbritanniens.

    (4)

    Am 20. Dezember 2012 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG zu denselben Bedingungen, wie sie für die Entscheidung 2009/431/EG festgelegt wurden, beantragt.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich hat gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG Aktionsprogramme für den Zeitraum 2013-2016 aufgestellt, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Nitrate Pollution Prevention Regulations 2008 (SI 2008/2349) sowie Änderungsrechtsakte SI 2009/3160, SI 2012/1849, SI 2013/1001 und SI 2013/2619 in England; Action Programme for Nitrate Vulnerable Zones Regulations 2008 (Scottish SI 2008/298) und Änderungsrechtsakt SI 2013/123 in Schottland; Nitrate Pollution Prevention (Wales) Regulations 2013 (SI 2013/2506 (W. 245)) in Wales.

    (6)

    Die ausgewiesenen nitratgefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, decken gemäß SI 2013/2619 für England, den delegierten Rechtsakten Scottish SI 2002 Nr. 276 und Scottish SI 2002 Nr. 546 für Schottland und Regulation SI 2013/2506 (W. 245) für Wales 58 % der Gesamtfläche Englands, 14 % der Gesamtfläche Schottlands und 2,3 % der Gesamtfläche von Wales ab.

    (7)

    Aus den übermittelten Daten zur Wasserqualität geht hervor, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 85 % der Grundwasserkörper Englands unter 50 mg/l und in 60 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In Wales betragen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 95 % der Grundwasserkörper weniger als 50 mg/l und in 87 % der Grundwasserkörper weniger als 25 mg/l. In Schottland betragen die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in über 87 % der Grundwasserkörper weniger als 50 mg/l und in 62 % der Grundwasserkörper weniger als 25 mg/l. Bei den Oberflächengewässern werden an 59 % der Überwachungsstellen in England durchschnittliche Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l und an nur 8 % von mehr als 50 mg/l gemessen. In Schottland und Wales zeigen über 95 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l. In Schottland weist keine Überwachungsstelle durchschnittliche Nitratkonzentrationen von über 50 mg/l auf, und in Wales ist dies nur bei 1 % der Überwachungsstellen der Fall.

    (8)

    Nach Prüfung des Antrags des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und aufgrund der Erfahrung mit der Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung 2009/431/EG gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Dungmenge (250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr) das Erreichen der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt sind.

    (9)

    Aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Belegdokumenten geht hervor, dass die für Grünlandbetriebe vorgeschlagene Ausbringung (pro Hektar und Jahr) einer maximal 250 kg Stickstoff enthaltenden Dungmenge aufgrund objektiver Kriterien wie hohe Nettoniederschläge, lange Wachstumsperioden und hohe Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.

    (10)

    Die Entscheidung 2009/431/EG läuft am 31. Dezember 2012 ab. Um sicherzustellen, dass die betroffenen Landwirte die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 2009/431/EG zu verlängern.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf eine Ausnahmegenehmigung für England, Schottland und Wales bezüglich der Ausbringung einer höheren Menge Dung als in Anhang III Abschnitt 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen, wird unter den Bedingungen dieses Beschlusses stattgegeben.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Zum Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)   „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen;

    b)   „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;

    c)   „Grasfläche“: Dauergrünland oder Wechselgrünland (Letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

    d)   „Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die in Bezug auf Kultur, Bodenart und Düngung homogen sind.

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.

    Artikel 4

    Jährlicher Antrag und Verpflichtung

    (1)   Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

    (2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 5

    Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

    (1)   Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 7 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

    (2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch den im Nitrataktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsstandard für den Betrieb überschreiten und muss dem Stickstoffangebot des Bodens Rechnung tragen.

    (3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Betrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

    a)

    den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;

    b)

    Angaben zur Größe des Tierbestands mit Beschreibung der Unterbringungs- und Lagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

    c)

    eine Berechnung des Stickstoff- und Phosphorgehalts des im Betrieb erzeugten Dungs;

    d)

    Angaben zu Menge, Art und Merkmalen des Dungs, der in den Betrieb angeliefert oder aus dem Betrieb verbracht wird;

    e)

    Angaben zum kalkulierbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der einzelnen Parzellen;

    f)

    die Ergebnisse einer Bodenanalyse (Stickstoff- und Phosphorstatus);

    g)

    Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;

    h)

    eine Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;

    i)

    Berechnung des auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln.

    Die Pläne sind spätestens sieben Tage nach einer etwaigen Änderung der Bewirtschaftungspraxis zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass es zwischen Plan und Praxis keine Diskrepanzen gibt.

    (4)   Jeder Landwirt führt Düngekonten, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

    (5)   Für jeden die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmenden Grünlandbetrieb akzeptiert der Landwirt, dass der Antrag gemäß Artikel 4 Ansatz 1, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

    (6)   Landwirte, denen eine Ausnahme gewährt wurde, führen im Interesse einer akkuraten Düngung regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durch.

    Die Probenahmen und Analysen müssen bei jeder in Bezug auf Fruchtfolge und Bodenmerkmale homogenen Fläche des Betriebs mindestens einmal alle vier Jahre vorgenommen werden.

    Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je 5 Hektar Nutzfläche.

    Betriebe, denen eine Ausnahme gewährt wurde, halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

    (7)   Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.

    Artikel 6

    Flächenbewirtschaftung

    (1)   Mindestens 80 % der im landwirtschaftlichen Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche müssen mit Gras bewachsen sein.

    (2)   Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme gewährt wurde, führen folgende Maßnahmen durch:

    a)

    Wechselgrünland auf sandigen Böden wird im Frühjahr umgepflügt;

    b)

    umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut;

    c)

    die Fruchtfolge umfasst weder Leguminosen noch andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden.

    (3)   Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

    Artikel 7

    Überwachung

    (1)   Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.

    (2)   Überwacht werden Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen betreffen alle wichtigen Bodentypen, Düngepraktiken und Kulturen.

    (3)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper erfordern eine intensivere Gewässerüberwachung.

    (4)   In Betrieben, denen individuelle Ausnahmeregelungen gewährt wurden, werden Erhebungen über die lokale Flächennutzung, die Fruchtfolgen und die Bewirtschaftungspraktiken durchgeführt. Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

    Artikel 8

    Kontrollen

    (1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung amtlich kontrolliert werden. Ergibt diese Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

    (2)   Es wird ein Feldbesichtigungsprogramm aufgestellt, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Feldbesichtigungen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung profitieren, und betreffen die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr als abgelehnt.

    (3)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

    Artikel 9

    Berichterstattung

    Die zuständige Behörde legt jährlich bis Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

    a)

    die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 7 Absatz 1;

    b)

    die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 7 Absatz 2;

    c)

    die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

    d)

    die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 7 Absatz 3;

    e)

    die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 7 Absatz 4;

    f)

    die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4;

    g)

    die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der amtlichen Kontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2.

    Artikel 10

    Anwendung

    Dieser Beschluss gilt in Verbindung mit den der Rechtsakten zur Ausweisung gefährdeter Gebiete in England (SI 2013/2619), in Schottland (Scottish SI 2002 Nr. 276 und Scottish SI 2002 Nr. 546) und in Wales (SI 2013/2506 (W. 245)) sowie den Rechtsakten zur Umsetzung des Aktionsprogramms in England (SI 2008/2349 sowie Änderungsrechtsakte SI 2009/3160, SI 2012/1849, SI 2013/1001 und SI 2013/2619), Schottland (Scottish SI 2008/298 und Änderungsrechtsakt Scottish SI 2013/123) und Wales (SI 2013/2506 (W. 245)).

    Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2016.

    Artikel 11

    Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 18. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 48.


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