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Document 32013R1373

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1373/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (kodifizierter Text)

    ABl. L 346 vom 20.12.2013, p. 29–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1373/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/29


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1373/2013 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2013

    mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    (Kodifizierter Text)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission vom 28. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Es ist angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen dieses Verfahrens im Sektor Schweinefleisch zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

    (3)

    Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens für Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der jeweiligen im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Schweinefleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.

    (4)

    Gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus aufgrund von Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, mit Hilfe der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.

    (5)

    Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit bekannt zu geben. Diese sollte es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge, zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.

    (6)

    Um das Lizenzverfahren verwalten zu können, sollte die Kommission genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen haben. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (5) nutzen.

    (7)

    Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. In diesem Fall sollten die Lizenzen nicht den von der Kommission getroffenen besonderen Maßnahmen unterliegen.

    (8)

    Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorzulegen.

    Artikel 2

    (1)   Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

    (2)   In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

    (3)   Die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind im Anhang I zu dieser Verordnung angegeben.

    (4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

    Artikel 3

    (1)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei den zuständigen Behörden einzureichen.

    (2)   Der Lizenzantragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können jedoch keine Anträge stellen.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzen werden am Mittwoch, der auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgt, erteilt, sofern die Kommission bis dahin keine der in Absatz 4 genannten besonderen Maßnahmen getroffen hat.

    (4)   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

    a)

    einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

    b)

    die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

    c)

    die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

    In dem im ersten Unterabsatz Buchstabe c genannten Fall sind Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, unzulässig.

    Die Maßnahmen gemäß dem ersten Unterabsatz können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.

    (5)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Beteiligten oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Binnenmarktes führen könnte.

    (6)   Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die Sicherheit für die Mengen, für welche dem Antrag nicht stattgegeben wurde, sofort freigegeben.

    (7)   Wird ein einheitlicher Prozentsatz für die Annahme von weniger als 80 % festgesetzt, so wird abweichend von Absatz 3 die Lizenz spätestens am 11. Arbeitstag nach Veröffentlichung des genannten Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Union erteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung kann der Beteiligte

    a)

    entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die Sicherheit sofort freigegeben wird, oder

    b)

    die sofortige Erteilung der Lizenz beantragen. In diesem Fall erteilt die zuständige Behörde die Lizenz unverzüglich, jedoch frühestens am üblichen Tag der Erteilung für die entsprechende Woche.

    (8)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission einen anderen Tag als den Mittwoch für die Lizenzerteilung bestimmen, sofern es nicht möglich ist, diesen Tag einzuhalten.

    Artikel 4

    (1)   Lizenzanträge, die eine Erzeugnismenge von höchstens 25 Tonnen betreffen, unterliegen auf Antrag des Beteiligten nicht den etwaigen besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4, und die beantragten Lizenzen werden sofort ausgestellt.

    In diesem Fall ist abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Geltungsdauer der Lizenzen auf fünf Arbeitstage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 begrenzt, wobei die Anträge und die Lizenzen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke tragen.

    (2)   Die Kommission kann erforderlichenfalls die Anwendung dieses Artikels aussetzen.

    Artikel 5

    Die erteilten Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 6

    (1)   Die im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Toleranz ausgeführte Menge berechtigt nicht zur Zahlung der Erstattung.

    (2)   In Feld 22 ist mindestens einer der in Anhang IV aufgeführten Vermerke einzutragen.

    Artikel 7

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:

    a)

    die Anträge auf Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 1, die von Montag bis Freitag der laufenden Woche gestellt wurden, mit der Angabe, ob sie unter Artikel 4 fallen oder nicht;

    b)

    die Mengen, für die am vorhergehenden Mittwoch Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Ausnahme der gemäß Artikel 4 sofort ausgestellten Lizenzen;

    c)

    die Mengen, für die die Anträge auf Ausfuhrlizenzen in der Vorwoche gemäß Artikel 3 Absatz 7 zurückgezogen wurden.

    (2)   Die Mitteilung über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anträge muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    die Mengen in Produktgewicht für jede der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien;

    b)

    eine Aufteilung der Mengen nach Bestimmungsland für jede Kategorie für den Fall, dass der Erstattungsbetrag unterschiedlich je nach Bestimmung festgesetzt ist;

    c)

    der zur Anwendung kommende Erstattungsbetrag;

    d)

    der gesamte vorausfestgesetzte Betrag der Erstattung in Euro und per Kategorie.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission allmonatlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die nicht ausgenutzten Mengen der Ausfuhrlizenzen mit.

    (4)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35.

    (3)  Siehe Anhang V.

    (4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

    (5)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


    ANHANG I

    Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)

    Kategorie

    Sicherheitsbetrag (EUR/100 kg) Nettogewicht

    0203 11 10 9000

    0203 21 10 9000

    1

    10

    0203 12 11 9100

    0203 12 19 9100

    0203 19 11 9100

    0203 19 13 9100

    0203 19 55 9110

    0203 22 11 9100

    0203 22 19 9100

    0203 29 11 9100

    0203 29 13 9100

    0203 29 55 9110

    2

    10

    0203 19 15 9100

    0203 19 55 9310

    0203 29 15 9100

    3

    6

    0210 11 31 9110

    0210 11 31 9910

    4

    14

    0210 12 19 9100

    5

    0

    0210 19 81 9100

    6

    14

    0210 19 81 9300

    7

    14

    1601 00 91 9120

    8

    5

    1601 00 99 9110

    9

    4

    1602 41 10 9110

    10

    8

    1602 42 10 9110

    11

    6

    1602 41 10 9130

    1602 42 10 9130

    1602 49 19 9130

    12

    5


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), Sektor 6.


    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4

    :

    Bulgarisch

    :

    Регламент за изпълнение (ЕC) № […]

    :

    Spanisch

    :

    Reglamento de Ejecución (UE) no […]

    :

    Tschechisch

    :

    Prováděcí nařízení (EU) č. […]

    :

    Dänisch

    :

    Gennemførelsesforordning (EU) nr. […]

    :

    Deutsch

    :

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]

    :

    Estnisch

    :

    Rakendusmäärus (EL) nr […]

    :

    Griechisch

    :

    Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. […]

    :

    Englisch

    :

    Implementing Regulation (EU) No […]

    :

    Französisch

    :

    Règlement d’exécution (UE) no […]

    :

    Kroatisch

    :

    Provedbena uredba (EU) br. […]

    :

    Italienisch

    :

    Regolamento di esecuzione (UE) n. […]

    :

    Lettisch

    :

    Īstenošanas regula (ES) Nr. […]

    :

    Litauisch

    :

    Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. […]

    :

    Ungarisch

    :

    …/…/EU végrehajtási rendelet

    :

    Maltesisch

    :

    Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru […]

    :

    Niederländisch

    :

    Uitvoeringsverordening (EU) nr. […]

    :

    Polnisch

    :

    Rozporządzenie wykonawcze (UE) nr […]

    :

    Portugiesisch

    :

    Regulamento de Execução (UE) n.o […]

    :

    Rumänisch

    :

    Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. […]

    :

    Slowakisch

    :

    Vykonávacie nariadenie (EÚ) č. […]

    :

    Slowenisch

    :

    Izvedbena uredba (EU) št. […]

    :

    Finnisch

    :

    Täytäntöönpanoasetus (EU) N:o […]

    :

    Schwedisch

    :

    Genomförandeförordning (EU) nr […]


    ANHANG III

    Vermerke gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

    :

    Bulgarisch

    :

    Лицензия, валидна пет работни дни

    :

    Spanisch

    :

    Certificado válido durante cinco días hábiles

    :

    Tschechisch

    :

    Licence platná pět pracovních dní

    :

    Dänisch

    :

    Licens, der er gyldig i fem arbejdsdage

    :

    Deutsch

    :

    Fünf Arbeitstage gültige Lizenz

    :

    Estnisch

    :

    Litsents kehtib viis tööpäeva

    :

    Griechisch

    :

    Πιστοποιητικό που ισχύει για πέντε εργάσιμες ημέρες

    :

    Englisch

    :

    Licence valid for five working days

    :

    Französisch

    :

    Certificat valable cinq jours ouvrables

    :

    Kroatisch

    :

    Dozvola vrijedi pet radnih dana

    :

    Italienisch

    :

    Titolo valido cinque giorni lavorativi

    :

    Lettisch

    :

    Licences derīguma termiņš ir piecas darbdienas

    :

    Litauisch

    :

    Licencijos galioja penkias darbo dienas

    :

    Ungarisch

    :

    Öt munkanapig érvényes tanúsítvány

    :

    Maltesisch

    :

    Liċenza valida għal ħamest ijiem tax-xogħol

    :

    Niederländisch

    :

    Certificaat met een geldigheidsduur van vijf werkdagen

    :

    Polnisch

    :

    Pozwolenie ważne pięć dni roboczych

    :

    Portugiesisch

    :

    Certificado de exportação válido durante cinco dias úteis

    :

    Rumänisch

    :

    Licență valabilă timp de cinci zile lucrătoare

    :

    Slowakisch

    :

    Licencia platí päť pracovných dní

    :

    Slowenisch

    :

    Dovoljenje velja 5 delovnih dni

    :

    Finnisch

    :

    Todistus on voimassa viisi työpäivää

    :

    Schwedisch

    :

    Licensen är giltig fem arbetsdagar


    ANHANG IV

    Vermerke gemäß Artikel 6 Absatz 2

    :

    Bulgarisch

    :

    Възстановяване, валидно за […] тона (количество, за което е издадена лицензията).

    :

    Spanisch

    :

    Restitución válida por […] toneladas (cantidad por la que se expida el certificado).

    :

    Tschechisch

    :

    Náhrada platná pro […] tun (množství, pro které je licence vydána).

    :

    Dänisch

    :

    Restitutionen omfatter […] t (den mængde, licensen vedrører).

    :

    Deutsch

    :

    Erstattung gültig für […] Tonnen (Menge, für welche die Lizenz ausgestellt wurde).

    :

    Estnisch

    :

    Eksporditoetus kehtib […] tonni kohta (kogus, millele on antud ekspordilitsents).

    :

    Griechisch

    :

    Επιστροφή ισχύουσα για […] τόνους (ποσότητα για την οποία έχει εκδοθεί το πιστοποιητικό).

    :

    Englisch

    :

    Refund valid for […] tonnes (quantity for which the licence is issued).

    :

    Französisch

    :

    Restitution valable pour […] tonnes (quantité pour laquelle le certificat est délivré).

    :

    Kroatisch

    :

    Subvencija vrijedi za […] tona (količina za koju je izdana dozvola).

    :

    Italienisch

    :

    Restituzione valida per […] t (quantitativo per il quale il titolo è rilasciato).

    :

    Lettisch

    :

    Kompensācija ir spēkā attiecībā uz […] tonnām (daudzums, par kuru ir izsniegta licence).

    :

    Litauisch

    :

    Grąžinamoji išmoka galioja […] tonoms (kiekis, kuriam išduota licencija).

    :

    Ungarisch

    :

    A visszatérítés […] tonnára érvényes (azt a mennyiséget kell feltüntetni, amelyre az engedélyt kiadták).

    :

    Maltesisch

    :

    Rifużjoni valida għal […] tunnellati (kwantità li għaliha tinħareġ il-liċenza).

    :

    Niederländisch

    :

    Restitutie geldig voor […] ton (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven).

    :

    Polnisch

    :

    Refundacja ważna dla […] ton (ilość, dla której zostało wydane pozwolenie).

    :

    Portugiesisch

    :

    Restituição válida para […] toneladas (quantidade relativamente à qual é emitido o certificado).

    :

    Rumänisch

    :

    Restituire valabilă pentru […] tone (cantitatea pentru care a fost eliberată licența).

    :

    Slowakisch

    :

    Náhrada je platná pre […] ton (množstvo, pre ktoré bola vydaná licencia).

    :

    Slowenisch

    :

    Nadomestilo velja za […] ton (količina, za katero je bilo dovoljenje izdano).

    :

    Finnisch

    :

    Tuki on voimassa […] tonnille (määrä, jolle todistus on myönnetty).

    :

    Schwedisch

    :

    Ger rätt till exportbidrag för […] ton (den kvantitet för vilken licensen utfärdats).


    ANHANG V

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 der Kommission

    (ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 35).

     

    Verordnung (EG) Nr. 130/2004 der Kommission

    (ABl. L 19 vom 27.1.2004, S. 14).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1361/2004 der Kommission

    (ABl. L 253 vom 29.7.2004, S. 9).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

    (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

    Nur Artikel 12

    Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission

    (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13).

    NurArtikel 1

    Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission

    (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

    Nur Ziffer 6.G.2. des Anhangs


    ANHANG VI

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 1518/2003

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Unterabsatz

    Artikel 2 Absatz 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 4 einleitende Worte

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 4 erster bis elfter Gedankenstrich

    Anhang II

    Artikel 3 Absatz 1 bis 4

    Artikel 3 Absatz 1 bis 4

    Artikel 3 Absatz 4a

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 4 und 5

    Artikel 4 und 5

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 2 erster bis elfter Gedankenstrich

    Anhang IV

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang Ia

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang VI


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