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Document 32013D0500

2013/500/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

ABl. L 273 vom 15.10.2013, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/500/oj

15.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2013

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

(2013/500/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (1) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dahin gehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angepasst wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 ermöglicht den ungehinderten Zugang aller Waren mit Ursprung in Moldau zum Unionsmarkt; davon ausgenommen sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Für die in jenem Anhang I aufgeführten Waren gelten begrenzte Zugeständnisse in Form von Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder in Form einer Zollsenkung. Zur Liberalisierung der Weineinfuhren aus der Moldau können zusätzliche Ausweitungen der in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 festgelegten Präferenzen angenommen werden.

(3)

Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden würde, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten.

(4)

Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau zu stellen, damit die Union Zollfreiheit oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Moldau gewähren kann, so auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten, ohne der Verpflichtung zu unterliegen, anderen WTO-Mitgliedern für vergleichbare Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2015 dieselbe Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung zu gewähren.

(5)

Die Union wird einen diesbezüglichen Antrag an die Welthandelsorganisation stellen.

(6)

Es ist daher angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich des Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau in Bezug auf Waren mit Ursprung in Moldau zu beantragen, einschließlich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten.

Die Kommission wird diesen Standpunkt vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5).


ANHANG

WAREN, DIE MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

2013 (1)

2014 (1)

2015 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

120 (3)

120 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

1001 90 99

Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

55 000 (2)

60 000 (2)

65 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

50 000 (2)

55 000 (2)

60 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

45 000 (2)

50 000 (2)

55 000 (2)

09.0512

1601 00 91

und

1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen,

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

34 000 (2)

34 000 (2)

34 000 (2)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Beschreibung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

Pflaumen und Schlehen


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.


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