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Document 32013R0659

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 190 vom 11.7.2013, p. 54–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/659/oj

    11.7.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/54


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 659/2013 DER KOMMISSION

    vom 10. Juli 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 (3) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

    (4)

    Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

    (5)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen der Staaten Curaçao & Sint Maarten, Republik Guinea, Indien, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Mosambik und Nepal erhalten. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt ferner von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation sowie zur Überwachung von Bolivien, Tadschikistan und Turkmenistan.

    (6)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

    (7)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführt wurden.

    (8)

    Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über Pläne und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Normen Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen ebenfalls auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Bei dieser Gelegenheit betonte die Kommission, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, sowie die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

    (9)

    Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland hat Sky Wings am 1.12.2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen und Spanien entzog Mint Lineas Aereas am 10. April 2013 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis.

    (10)

    Außerdem brachte Schweden gegenüber dem Ausschuss seine Bedenken hinsichtlich des in Estland zugelassenen Luftfahrtunternehmens AS Avies zum Ausdruck, bei dem es 2013 in Schweden zu zwei schweren Störungen kam: ein Abkommen von der Start-/Landebahn im Februar und ein vorübergehender Leistungsverlust an beiden Triebwerken beim Steigflug im Mai. Wie die zuständigen Behörden Estlands dem Ausschuss mitteilten, haben sie eine Reihe von Maßnahmen getroffen. Dazu zählen eine verstärkte Überwachung, die Aufforderung an das Luftfahrtunternehmen, einen Plan zur Mängelbehebung auszuarbeiten, und die Überprüfung der Akzeptanz des Sicherheitsbeauftragten und des verantwortlichen Betriebsleiters.

    (11)

    Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (6). Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo (ANAC) haben kürzlich die Initiative zur Wiederaufnahme aktiver Konsultationen mit der Kommission und der EASA ergriffen und die zur umfassenden Aktualisierung der in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen erforderlichen Nachweise erbracht.

    (12)

    Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mitgeteilt, dass den Luftfahrtunternehmen Air Baraka, Air Castilla, Air Malebo, Armi Global Business Airways, Biega Airways, Blue Sky, Ephrata Airlines, Eagles Services, GTRA, Mavivi Air Trade, Okapi Airlines, Patron Airways, Pegasus, Sion Airlines und Waltair Aviation eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde. Da die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo den Nachweis schuldig blieben, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass alle in der aktualisierten Liste aufgeführten Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    (13)

    Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo teilten ferner mit Schreiben vom 12. Juni 2013 mit, dass die zuvor in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen Bravo Air Congo, Entreprise World Airways (EWA), Hewa Bora Airways (HBA), Mango Aviation, TMK Air Commuter und Zaabu International nicht über eine Betriebsgenehmigung verfügen. Daher sollten diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden.

    (14)

    Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo erläuterten ferner, dass gemäß den Rechtsvorschriften des Landes für den Luftverkehrsbetrieb sowohl eine Betriebsgenehmigung als auch ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich ist, und dass bislang keiner der Betreiber beide Anforderungen erfüllt. Mittlerweile wurde im April 2013 für 5 Betreiber (Korongo, FlyCAA, Air Tropiques, ITAB und Kinavia) das fünfstufige ICAO-Zertifizierungsverfahren eingeleitet, das voraussichtlich Ende September 2013 abgeschlossen werden wird. Nach Abschluss des Zertifizierungsverfahrens wird die ANAC eine Liste aller Betreiber vorlegen, die ordnungsgemäß zugelassen und im Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind.

    (15)

    Die Kommission nimmt das Engagement der zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo und vor allem des Verkehrsministers zur Kenntnis und ermutigt sie, ihre Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt fortzusetzen sowie an ihren Bemühungen um die Weiterentwicklung des kürzlich wieder aufgenommenen aktiven Dialogs festzuhalten.

    (16)

    Nachdem die ICAO bei ihrem Audit vom April 2012 Sicherheitsprobleme feststellte und schwere Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen geltend machte, wurden im Dezember 2012 förmliche Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Republik Guinea aufgenommen.

    (17)

    Nach der Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung, der von der ICAO akzeptiert und validiert wurde, gab die ICAO am 29. Mai 2013 bekannt, dass sie die schweren Sicherheitsbedenken zurückgezogen habe.

    (18)

    Eine Konsultationssitzung der Kommission, unterstützt durch die EASA, und den zuständigen Behörden der Republik Guinea fand im Januar 2013 in Brüssel statt. Bei dieser Sitzung legten die zuständigen Behörden der Republik Guinea ausführlich die neuesten Entwicklungen betreffend den Stand der Umsetzung des im Dezember 2012 der ICAO vorgelegten Plans zur Mängelbehebung dar.

    (19)

    Den Angaben der zuständigen Behörden der Republik Guinea zufolge läuft derzeit die Neuzertifizierung der Luftfahrtunternehmen Sahel Aviation Service, Eagle Air, Probiz Guinée und Konair, die allesamt nicht in den Luftraum der Union fliegen. Diese Behörden teilten ferner mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen GR-Avia, Elysian Air, Brise Air, Sky Guinée Airlines und Sky Star Air ausgesetzt wurden.

    (20)

    Die zuständigen Behörden der Republik Guinea erklärten ihre Bereitschaft, die Kommission über wesentliche Entwicklungen in Bezug auf Fortschritte bei der Umsetzung der ICAO-Standards auf dem Laufenden zu halten, damit sie die Lage regelmäßig überwachen kann.

    (21)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, so ist die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

    (22)

    Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

    (23)

    Im Anschluss an die Videokonferenz zwischen Kommission, EASA und DGCA vom 8. Oktober 2012 arbeitete die DGCA weiterhin an der Verbesserung des indonesischen Luftfahrt-Sicherheitsaufsichtssystems und befasste sich mit den Feststellungen im Rahmen der technischen Bewertungsmission der Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) in Indonesien, die im September 2012 stattgefunden hat. Im Anschluss an die offizielle Veröffentlichung des FAA-Berichts traf die DGCA mit der FAA zusammen und vereinbarte einen Plan zur Mängelbehebung.

    (24)

    Im April 2013 übermittelte die DGCA der Kommission eine ausführliche Kopie des Plans zur Mängelbehebung, in der die erzielten Fortschritte dargelegt wurden, und unterrichtete sie darüber, dass ein Ausbildungssystem für Inspektoren geschaffen und die Flugsicherheitsvorschriften überarbeitet sowie Anweisungen für das Inspektionspersonal für den Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS) und die Leistungsbasierte Navigation/Erforderliche Navigationsleistung (PBN/RNP) gebilligt und für den Allwetterbetrieb (AWOPS) ausgearbeitet wurden.

    (25)

    Die DGCA bestätigte, dass die Zertifizierung von Luftfahrzeugen, Strecken, Flughafeneinrichtungen, Bodenabfertigung, Instandhaltung, Handbüchern und Besatzungen von Citilink Indonesia verwaltungstechnisch noch immer Garuda Indonesia unterstehen.

    (26)

    Die DGCA legte ferner aktualisierte Informationen zu bestimmten ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen vor. Sie teilte außerdem mit, dass Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) für zwei neue Luftfahrtunternehmen erteilt wurden (Martabuana Abadion am 18. Oktober 2012 und Komala Indonesia am 8. Januar 2013) und Intan Angkasa Air Services neu zertifiziert wurde. Da DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    (27)

    Außerdem teilte die DGCA mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Sebang Merauke Air Charter am 18. September 2012 vorübergehend ausgesetzt wurde.

    (28)

    Ferner erklärte die DGCA, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Metro Batavia am 14. Februar 2013 entzogen wurde, und legte entsprechende Nachweise vor. Daher sollte Metro Batavia aus Anhang A gestrichen werden.

    (29)

    Am 25. Juni 2013 wurde die DGCA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die DGCA unterrichtete den Ausschuss darüber, welche Informationen der Kommission im April 2013 zugeleitet worden waren und bestätigte, dass Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, die ihre Flotte erweitern wollen, die Genehmigung der DGCA benötigen und die DGCA diese Genehmigung wiederholt verweigert habe. Die DGCA war jedoch in Bezug auf die Expansionspläne von Lion Air nicht tätig geworden, da das Unternehmen ihrer Ansicht nach mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet war und hinreichend kontrolliert wurde. Bezüglich des Unfalls der Lion Air Boeing B737-800 am 13. April 2013 teilte die DGCA mit, dass der Unfallzwischenbericht veröffentlicht worden sei. Der Bericht enthielt drei Empfehlungen bezüglich des Unterschreitens von Mindesthöhen, der Verfahren für die Übergabe der Kontrolle und der damit verbundenen Schulungen. Die DGCA legte ausführlich die Maßnahmen dar, die sie in Bezug auf mit dem Unfall verbundene Themen getroffen hatte, einschließlich eines Sicherheitsaudits von Lion Air und der Sicherstellung von Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens im Anschluss an den Unfallzwischenbericht.

    (30)

    Lion Air nahm an der Anhörung teil und beantwortete Fragen der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses. Lion Air erklärte, das Unternehmen könne ausreichende Ressourcen zur Bewältigung der Erweiterung seiner Flotte mobilisieren, akzeptiere aber bei der Zusammenstellung seiner Flugbesatzungen sowohl für Flugkapitäne als auch für Erste Offiziere die Mindestanforderungen für die Lizenzerteilung und verlange keine zusätzliche Erfahrung. Zu dem Unfall erklärte das Unternehmen, es setze die Empfehlungen des Unfallzwischenberichts derzeit um, warte jedoch den endgültigen Bericht ab, um die Ursachen zu ergründen. Wie Lion Air mitteilte, fördert das Unternehmen die Sicherheit und verwendet die aus seinem Programm zur Qualitätssicherung des Flugbetriebs stammenden Daten zur Ermittlung von Risiken. Das Unternehmen erklärte, es habe noch keine Registrierung für das Operational Safety Audit (IOSA) des internationalen Luftverkehrsverbands erhalten.

    (31)

    Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die soliden Fortschritte der DGCA und das geplante Ersuchen an die FAA zur Durchführung eines IASA-Audits zur Kenntnis. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermutigen die DGCA weiterhin zur Fortsetzung der Anstrengungen im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels, ein völlig mit den ICAO-Standards konformes Luftfahrtsystem zu schaffen.

    (32)

    Bezüglich Lion Air und des Unfalls nahmen die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss mit Besorgnis den geringen Erfahrungsgrad der von dem Luftfahrtunternehmen neu eingestellten und eingesetzten Piloten sowie die Antworten auf Fragen zum Sicherheitsmanagement des Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis; die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss werden daher die Sicherheitsleistung des Luftfahrtunternehmens weiterhin aufmerksam beobachten.

    (33)

    Die Konsultationen mit den zuständigen kasachischen Behörden werden aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen zu überwachen.

    (34)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1146/2012 übermittelte Air Astana der Kommission wiederholt Informationen zur Sicherheitsleistung und zu Änderungen in seiner Flotte (mit Schreiben vom 23. November 2012, 30. Januar 2013, 14. März 2013, 29. März 2013 und 13. Mai 2013). Air Astana legte ferner eine Kopie ihres am 22. April 2013 erteilten neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie neuer Betriebsspezifikationen vor. Aufgrund der Entwicklungen seiner Flotte werden Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50 nicht länger in ihren Betriebsspezifikationen aufgeführt. Daher sollte Anhang B dieser Verordnung entsprechend geändert werden.

    (35)

    Am 12. Mai 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kasachstan und einem Vertreter von Air Astana ab. Bei dieser Sitzung teilten die zuständigen Behörden Kasachstans mit, sie erzielten Fortschritte bei der ehrgeizigen Reform des Luftfahrtsektors, die auf die Angleichung der kasachischen Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Luftfahrt an internationale Normen ausgerichtet ist.

    (36)

    Bei der Sitzung gab Air Astana weitere Auskunft zur Entwicklung seiner Flotte in den Jahren 2012-2014. Air Astana teilte insbesondere mit, dass mehrere Luftfahrzeuge ausgemustert wurden und neue Luftfahrzeuge in die bestehenden Reihen Boeing B767, B757 und Airbus A320 integriert wurden; diese Flotten sind bereits in Anhang B aufgeführt. Alle neu erworbenen Luftfahrzeuge werden in Aruba eingetragen. Sowohl die zuständigen Behörden Kasachstans als auch Air Astana haben sich verpflichtet, die Kommission davon zu unterrichten, wenn ein neues Luftfahrzeug im Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Air Astana aufgeführt wird.

    (37)

    Auch einige Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken in Bezug auf Air Astana ergeben haben.

    (38)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (39)

    Die Kommission unterstützt weiterhin die ehrgeizige Reform des Zivilluftfahrtbereichs durch die Behörden Kasachstans und ermutigt sie zur entschlossenen Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Zu diesem Zweck ermutigt die Kommission die genannten Behörden zur weiteren Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung, wobei die beiden noch bestehenden schweren Sicherheitsbedenken und die Neuzertifizierung aller Betreiber unter ihrer Aufsicht vorrangig in Angriff genommen werden sollten. Sobald diese schweren Sicherheitsbedenken zur Zufriedenheit der ICAO ausgeräumt und die tatsächliche Umsetzung der ICAO-Standards hinreichend nachgewiesen sind, wäre die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um die erzielten Fortschritte zu bestätigen, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

    (40)

    Die Kommission setzt die Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan im Hinblick auf die Sicherheitsrisiken fort, die zu Betriebsbeschränkungen für alle kirgisischen Luftfahrtunternehmen geführt haben, einschließlich der Fähigkeit von Kirgisistan zur Ausübung der Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Flugbetrieb und Instandhaltung. Die Kommission möchte vor allem gewährleisten, dass Fortschritte in Bezug auf einige Feststellungen des USOAP-Audits der ICAO erzielt werden, die sich potenziell auf die Sicherheit des internationalen Luftverkehrs auswirken.

    (41)

    Am 23. Mai 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan ab, um die Luftfahrtunternehmen zu bestimmen, deren Zertifizierung und Aufsicht den internationalen Sicherheitsnormen entsprechen und für die eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen ins Auge gefasst werden könnte. Die zuständigen Behörden von Kirgisistan erklärten sich diesbezüglich zur Zusammenarbeit bereit durch die Vorlage von Informationen, die im Hinblick auf gewisse Fortschritte von Nutzen sein könnten. Die Vertreter von Kirgisistan erklärten sich ferner bereit, aktuelle Angaben zu den Abhilfemaßnahmen vorzulegen, die zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel getroffen wurden, was eine erneute Betrachtung des Falles ermöglichen würde.

    (42)

    Bei der Sitzung bestätigten die kirgisischen Behörden, dass Sky Bishkek am 8. November 2012 ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Da die zuständigen Behörden von Kirgisistan jedoch den Nachweis schuldig blieben, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen Sky Bishkek in Anhang A aufgenommen werden sollte.

    (43)

    Der Flugsicherheitsausschuss fordert die zuständigen Behörden von Kirgisistan auf, die Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen und alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

    (44)

    Sobald Fortschritte bei der Umsetzung des mit der ICAO vereinbarten Plans zur Mängelbehebung zu verzeichnen sind und die tatsächliche Umsetzung der ICAO-Standards hinreichend nachgewiesen ist, wäre die Kommission bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden von Kirgisistan in der Lage sind, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß den internationalen Normen auszuüben, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

    (45)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

    (46)

    Am 25. April 2013 legten die LYCAA einen Bericht über die Neuzertifizierung des Luftfahrtunternehmens Libyan Airlines vor. Darin wurde ein fünf Phasen umfassendes Verfahren erläutert, das mit den Empfehlungen der ICAO in Einklang steht; allerdings wurde die damit verbundene Inspektionstätigkeit nicht im Detail belegt. Die Kommission ersuchte um weitere Einzelheiten und am 29. April 2013 übermittelte die LYCAA eine Zusammenfassung der Feststellungen sowie die Abhilfemaßnahmen, die Libyan Airlines in den geprüften Bereichen ergriffen hat.

    (47)

    Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die LYCAA der Kommission mit, dass derzeit noch keine Aufhebung der für Libyan Airlines geltenden Beschränkungen in Betracht komme. Als Gründe wurden ein Wechsel im Management des Luftfahrtunternehmens und die damit verbundene Notwendigkeit einer Bewertung der Auswirkung dieser Veränderungen auf die Betriebssicherheit des Luftfahrtunternehmens genannt.

    (48)

    Am 26. Juni 2013 wurde die LYCAA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die LYCAA unterrichtete den Ausschuss über die bislang ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte bei der Neuzertifizierung der libyschen Luftfahrtunternehmen. Wie sie erläuterten, können sie für kein libysches Luftfahrtunternehmen die Aufhebung der derzeitig geltenden Beschränkungen empfehlen. Sie legten Zeitpläne mit ihren Annahmen dazu vor, wann die Zertifizierungsverfahren der Luftfahrtunternehmen abgeschlossen sein würden. Sie erklärten, der Unfallbericht betreffend den Unfall mit dem Afiqiyah Airways Airbus A330 sei veröffentlicht worden und die LYCAA führe mit der ICAO und einer Reihe nationaler Luftfahrtbehörden Gespräche über die Bereitstellung weiterer technischer Unterstützung.

    (49)

    Die LYCAA bestätigte gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss ausdrücklich, dass sie die derzeitigen Betriebsbeschränkungen für alle libyschen Luftfahrtunternehmen aufrecht erhalten werde, bis die gesamte fünfstufige Neuzertifizierung abgeschlossen und etwaige schwere Mängel behoben seien, und dass es erst danach einzelnen Luftfahrtunternehmen in Abstimmung mit der Kommission und nach einer Anhörung im Flugsicherheitsausschuss gestattet werden könne, gewerbliche Flüge in die Union wieder aufzunehmen.

    (50)

    Darüber hinaus haben die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss bekräftigt, dass die LYCAA der Kommission für jedes neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen ausführliche Angaben zum Neuzertifizierungsverfahren übermitteln und mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammentreffen muss, um die jeweiligen Audits, Feststellungen, ergriffenen Abhilfemaß- und Abschlussnahmen sowie die Pläne für eine fortlaufende Aufsicht zu erörtern, bevor die Aufhebung von Beschränkungen beschlossen wird. Sollte kein die Kommission und die Mitgliedstaaten zufrieden stellender Nachweis geliefert werden, dass die Neuzertifizierung effektiv abgeschlossen und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards eingerichtet wurde, wäre die Kommission zu unverzüglichem Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in der Union, in Norwegen, in der Schweiz und in Island zu untersagen.

    (51)

    Das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar unterliegt Betriebsbeschränkungen und wird aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 390/2011 in Anhang B geführt. Am 24. Mai 2013 beantragte das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar, das Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL zu der Liste der bereits in Anhang B aufgeführten Luftfahrzeuge des Musters Boeing B737 hinzuzufügen.

    (52)

    Air Madagascar erklärte, die Sicherheitsleistung seiner Flotte habe sich verbessert und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden von Madagaskar (ACM) erklärten, sie seien in Bezug auf den mit Flugzeugen des Musters Boeing B737 durchgeführten Betrieb mit dem gegenwärtig von Air Madagascar nachgewiesenen Niveau der Einhaltung der ICAO-Vorschriften zufrieden. Die Mitgliedstaaten und die EASA bestätigten, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben.

    (53)

    Unter Berücksichtigung der Sicherheitsleistung des von Air Madagascar mit dem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 durchgeführten Betriebs und gemäß den gemeinsamen Kriterien ist die Kommission nach Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses der Ansicht, dass es dem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL gestattet werden kann, in die Union zu fliegen. Daher sollte Anhang B geändert werden, um den Betrieb des Luftfahrzeugs des Musters Boeing B737 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-MFL zu gestatten.

    (54)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Madagascar überprüfen.

    (55)

    Alle in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden im Dezember 2012 (7) aufgrund einer Reihe von Faktoren aus Anhang A gestrichen: die deutlichen Fortschritte bei der Abstellung der von der ICAO in Bezug auf die Einhaltung internationaler Normen festgestellten Mängel, die die zuständigen Behörden von Mauretanien (ANAC) mitgeteilt hatten, die Abstellung der bei der Erstzulassung des Luftfahrtunternehmens Mauritania Airlines International (MAI) festgestellten Mängel, die Bestätigung, dass die Wiederaufnahme der Flüge von MAI in die Union nur nach Las Palmas de Gran Canaria (Spanien) und nicht vor Februar 2013 erfolgen wird sowie die Zusage der Kommission, sie werde eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchführen, um die zufrieden stellende Durchführung der von der ANAC und MAI getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

    (56)

    Die Kommission führte mit Unterstützung der EASA und der technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten vom 14. bis 18. April 2013 eine Sicherheitsbewertung in Mauretanien durch.

    (57)

    Im Verlauf der Sicherheitsbewertung bewies die ANAC dem Bewertungsteam ihr starkes Engagement und ihre Fähigkeit zur Einhaltung der Flugsicherheitsnormen der ICAO sowie zur nachhaltigen Übernahme ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen unter ihrer Zuständigkeit. Das Bewertungsteam gelangte insbesondere zu der Auffassung, dass die ANAC Fortschritte bei der Umsetzung ihres auf die Einhaltung der ICAO-Standards ausgerichteten Plans zur Mängelbehebung erzielt hatte, dass sie über die erforderlichen Ressourcen an qualifiziertem Personal, Vorschriften und Verfahren verfügt, dass sie einen umfassenden und angemessenen Überwachungsplan umsetzt und dass sie ein System zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsmängel geschaffen hat. Bei diesen Überlegungen wurde dem derzeit begrenzten Umfang der Tätigkeit der Luftfahrtbranche in Mauretanien und der kürzlich erfolgten Umstrukturierung der ANAC Rechnung getragen.

    (58)

    Das Bewertungsteam bewertete auch die MAI und fand Belege für die Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens zur Einhaltung der Flugsicherheitsnormen der ICAO für den Flugbetrieb, vor allem in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Qualifikation und Ausbildung, Handbücher und Sicherheitsverfahren sowie die Feststellung und Behebung von Sicherheitsproblemen, die bei internen und externen Kontrollen – beispielsweise im Rahmen der Überwachungstätigkeit der ANAC – festgestellt wurden.

    (59)

    Das Bewertungsteam stellte allerdings auch fest, dass ANAC und MAI die effektive Umsetzung bestimmter internationaler Vorschriften, vor allem in den Bereichen Spezial- und Auffrischungsschulungen des technischen Personals, kundenspezifischer Zuschnitt und Aktualisierung der Handbücher, Verfahren und Prüflisten, systematische Überwachung und Dokumentation aller ständigen Beaufsichtigungstätigkeiten, verbessertes System zur Meldung und Analyse von Störungen fortsetzen muss. MAI sollte ferner das Sicherheitsmanagement-System (SMS) weiter umsetzen und die Flugdatenanalyse fortführen.

    (60)

    ANAC und MAI wurden am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Bei der Sitzung gaben ANAC und MAI Einzelheiten zu den Fortschritten an, die in Bezug auf die bei der Sicherheitsbewertung vor Ort abgegebenen Empfehlungen erzielt wurden. Die ANAC erstattete Bericht über die Aktualisierung ihrer Verfahren, Prüflisten, Ausbildung sowie ihres Aufsichtsplans und Ausbildungsprogramms. Sie legte ferner Nachweise für die Durchführung zielgerichteter Inspektionen bei MAI und einer breit angelegten Aufklärungskampagne über die Meldung von Störungen vor und teilte mit, dass verstärkter Zugang zu technischen Angaben der Triebwerkshersteller bestehe. Die ANAC erklärte, sie übe eine genaue Aufsicht über MAI aus, wozu auch zahlreiche Vorfeldinspektionen zählten, und ergreife erforderlichenfalls energische Durchsetzungsmaßnahmen.

    (61)

    Wie MAI mitteilte, hat das Unternehmen seine Flüge nach Las Palmas de Gran Canaria am 8. Mai 2013 aufgenommen und einen Aktionsplan ausgearbeitet, um die Empfehlungen des Bewertungsteams umzusetzen. Die meisten im Plan genannten Maßnahmen sind abgeschlossen, darunter unter anderem die Aktualisierung der Handbücher, neue Verfahren und die Benennung der Inhaber der Posten des Qualitäts- und des Sicherheitsbeauftragten. MAI erkannte an, dass die Umsetzung des Sicherheitsmanagement-Systems Fortschritte macht, es aber noch nicht in vollem Umfang operationell sei.

    (62)

    Bei den ersten beiden am 8. und 22. Mai 2013 in Spanien durchgeführten Vorfeldinspektionen wurden eine Reihe von Feststellungen getroffen, in der Hauptsache bezüglich der Instandhaltung, doch war ihre Zahl und Schwere bei einer dritten Vorfeldinspektion am 12. Juni geringer. Spanien bestätigte, dass MAI Informationen zur Beilegung offener Feststellungen vorgelegt hat, die derzeit noch von Spanien bewertet werden.

    (63)

    Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von ANAC und MAI bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen erzielten Verbesserungen und bestärkte sie darin, weitere Verbesserungen mit derselben Entschlossenheit anzugehen. ANAC und MAI wurden aufgefordert, der Kommission regelmäßig (mindestens zweimal jährlich) Bericht zu erstatten über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der ICAO-Vorschriften und der noch offenen Empfehlungen, vor allem in Bezug auf das System zur Meldung und Analyse von Störungen bei der ANAC sowie die Umsetzung des Sicherheitsmanagement-Systems und der Flugdatenanalyse bei MAI. Die ANAC hat sich verpflichtet, die Kommission über neue gewerbliche Luftfahrtunternehmen, die von der ANAC zugelassen werden, zu unterrichten.

    (64)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüfen.

    (65)

    Sollten die Ergebnisse von Vorfeldprüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (66)

    Die zuständigen Behörden von Mosambik (Institute of Civil Aviation of Mozambique – IACM) und Vertreter des Luftfahrtunternehmens Linhas Aéreas de Moçambique (LAM) trafen am 31. Mai 2013 in Brüssel mit Kommission und EASA zusammen. IACM gab umfassend Auskunft über den gegenwärtigen Stand der Umsetzung des der ICAO vorgelegten Plans zur Mängelbehebung. LAM erläuterte ausführlich den aktuellen Stand der Übernahme der internationalen Sicherheitsnormen in seine Struktur und den täglichen Betrieb sowie seine Expansionspläne.

    (67)

    Die zuständigen Behörden von Mosambik erläuterten eingehend die internen Strukturen und die Personalausstattung ihrer Organisation sowie Umfang und Inhalt ihrer Tätigkeiten. Die verschiedenen Abläufe vergangener und laufender Tätigkeiten sowie die entsprechenden Zeitpläne wurden untersucht und zum mit der ICAO vereinbarten Plan zur Mängelbehebung in Bezug gesetzt. Für die meisten dieser Maßnahmen endet die Umsetzungsfrist Mitte Juni 2013. Anzahl und Umfang der Maßnahmen sowie die knappen Fristen zeigen die Entschlossenheit der zuständigen Stellen, im Hinblick auf eine dauerhafte Umsetzung ist aber möglicherweise eine Anpassung der Planung erforderlich. Den Behörden scheint dies vollkommen bewusst zu sein und sie überprüfen derzeit einige der im Plan zur Mängelbehebung festgelegten Fristen; eine geänderte Fassung wird der ICAO in Kürze vorgelegt. Die wichtigsten Bereiche, die erst 2014 und 2015 behandelt werden, betreffen spezifische Aspekte des rechtlichen Rahmens, verbleibende organisatorische Fragen betreffend die interne Struktur der Behörde und Themen in Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit. Alle Betreiber haben ein 5-stufiges Neuzertifizierungsverfahren durchlaufen, nach dessen Abschluss 8 Betreiber (Linhas Aéreas de Moçambique LAM S.A., Moçambique Expresso SARL MEX, CFM-TTA S.A., Kaya Airlines Lda, CR Aviation, Coastal Aviation, CFA-Mozambique S.A., TTA SARL) in vollem Umfang zugelassen sind und die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von 5 Betreibern (Emilio Air Charter Lda, Aero-Servicos SARL, Helicopteros Capital Lda, UNIQUE Air Charter Lda, ETA Air Charter Lda) ausgesetzt wurden.

    (68)

    Die Vertreter von LAM stellten das Unternehmen ausführlich vor, einschließlich eines Überblicks über interne Struktur, Personalausstattung und Umfang der Tätigkeiten und erläuterten die Ausbildungsmaßnahmen sowie die verschiedenen operativen Partnerschaften, die das Unternehmen eingegangen ist. Das Luftfahrtunternehmen ist strategische Partnerschaften mit anderen Luftfahrtunternehmen in Portugal, Kenia, Südafrika, Angola, Sambia und Äthiopien (Moçambique Expresso MEX ist ein im Zubringerverkehr tätiges, 100%-iges Tochterunternehmen), Ausbildungsorganisationen (in Südafrika und Äthiopien) und Instandhaltungsorganisationen (in Portugal, Brasilien, Südafrika und Kenia) eingegangen. Die internen Sicherheitsmanagementsysteme sowie die geplante Durchführung der nächsten Phasen wurden erläutert. Phase I (Planung und Organisation) wurde überwiegend bis 2011 abgeschlossen (einige noch laufende Tätigkeiten werden 2014 abgeschlossen). Phase II (Reaktive Prozesse) wurde überwiegend von 2005 bis 2009 durchgeführt, 2 Prozesse sind bis 2014 abzuschließen. Die meisten zu Phase III (Vorausschauende und proaktive Prozesse) zählenden Maßnahmen laufen noch und sollen 2014-2015 abgeschlossen werden, während 3 Prozesse 2009 umgesetzt wurden. Phase IV (Betriebssicherung & Kontinuierliche Verbesserung) soll überwiegend 2014-2015 durchgeführt werden, wobei ein Prozess bereits 2009 abgeschlossen wurde.

    (69)

    LAM berichtete ferner über seine Expansionsstrategie und –pläne, einschließlich neuer Strecken und der Flottenentwicklung.

    (70)

    Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden Mosambiks dargelegten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigte sie, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Normen vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen.

    (71)

    Gemäß den Ergebnissen des ICAO-Audits im Mai 2009 hielt Nepal die meisten internationalen Sicherheitsnormen nicht ein. Obgleich sich keine schweren Sicherheitsbedenken ergaben, zeigte das Audit, dass die zuständige Behörde von Nepal nicht in der Lage war, die effektive Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in den Bereichen Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit und Unfalluntersuchung zu gewährleisten, und dass schwere Mängel die Fähigkeit des Landes auch in den Bereichen primäres Luftfahrtrecht und Vorschriften für die Zivilluftfahrt, Organisation der Zivilluftfahrt sowie Lizenzerteilung für das und Ausbildung des Personals beeinträchtigten.

    (72)

    Innerhalb von zwei Jahren (August 2010 – September 2012) ereigneten sich in Nepal mit in Nepal eingetragenen Luftfahrzeugen fünf Unfälle mit Todesfolge, von denen einige EU-Bürger betroffen waren. Drei weitere Unfälle gab es im Jahr 2013.

    (73)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals begannen im Oktober 2012 auf der Grundlage von sicherheitsrelevanten Mängeln, die beim USOAP-Audit der ICAO im Mai 2009 festgestellt worden waren, und der hohen Zahl von Unfällen mit Todesfolge innerhalb kurzer Zeit. Kein nepalesisches Luftfahrtunternehmen ist in der Union tätig.

    (74)

    Im Rahmen der Konsultationen erhielt die Kommission die Unterlagen über die von den zuständigen Behörden Nepals geplanten und durchgeführten Aufsichtstätigkeiten für die Jahre 2012 und 2013. Die Prüfung dieser Unterlagen ergab, dass weiterhin einige Sicherheitsmängel bestehen und dass die Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Kontrolle der festgestellten Sicherheitsrisiken offenbar nicht ausreichten.

    (75)

    Die Kommission hat mit Unterstützung der EASA am 30. Mai 2013 in Brüssel technische Konsultationen mit den zuständigen Behörden Nepals (CAAN) abgehalten, in deren Verlauf die CAAN die Lage eingehend erläuterte und Informationen zur Kontrolle der Sicherheitsrisiken gab. Aus den Erläuterungen Nepals ging hervor, dass die Aufsichtstätigkeit umfassender ist als aus den von Nepal zuvor übermittelten Unterlagen hervorging. Die CAAN informierte ferner über die Folgemaßnahmen zu den in den Unfalluntersuchungsberichten und mehreren Sicherheitsinitiativen enthaltenen Empfehlungen. Zu diesen Sicherheitsinitiativen zählte die Festlegung von Sicherheitszielen. Die effektive Umsetzung aller Sicherheitsinitiativen dürfte eine verbesserte Aufsicht und bessere Kontrolle von Sicherheitsrisiken bewirken. Die von der CAAN bei der Sitzung gemachten Angaben werden durch eine weitere Prüfung der Unterlagen überprüft.

    (76)

    Auch das Luftfahrtunternehmen SITA Air Plc Ltd nahm an der technischen Konsultation teil und machte Angaben zu seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit und der Interaktion mit der CAAN. SITA Air verzeichnete im September 2012 einen Unfall mit Todesfolge und erläuterte die aus diesem Unfall gezogenen Lehren.

    (77)

    Die CAAN und Nepals Luftfahrtbranche stehen weiterhin vor einigen Herausforderungen, darunter Faktoren wie die Einstellung ausreichenden und kompetenten Personals bzw. die Erhaltung dieses Personalbestands bei der CAAN und die Durchführung des Flugbetriebs in einem sehr schwierigen gebirgigen Gebiet. Die CAAN machte deutlich, dass sie diese Herausforderungen angeht und die Kommission wird daher die Lage in Nepal weiterhin beobachten.

    (78)

    Die ICAO wird im Juli 2013 in Nepal ein Audit in Form einer Koordinierungs- und Validationsmission (ICVM) an Ort und Stelle durchführen und es scheint angemessen, die Ergebnisse der Tätigkeit der ICAO abzuwarten, bevor die Bewertung der Sicherheitslage in Nepal abgeschlossen wird.

    (79)

    Sollten die Ergebnisse des ICAO-Audits oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass die Sicherheitsrisiken nicht angemessen eingedämmt werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (80)

    Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) wurden fortgesetzt, um die Abhilfemaßnahmen zu bestätigen, die die CAAP zur Behebung der bei den Audits der ICAO und der Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten Sicherheitsmängel getroffen hat.

    (81)

    Wie die CAAP mitteilte, führte die ICAO im Februar 2013 eine ICVM durch und teilte der CAAP am 1. März 2013 schriftlich mit, die beiden schweren Sicherheitsbedenken, die beim USOAP-Audit der ICAO vom Oktober 2009 bzw. der ICVM vom Oktober 2012 geltend gemacht wurden, seien durch die Abhilfemaßnahmen der Philippinen erfolgreich ausgeräumt worden.

    (82)

    Daher hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und von Vertretern der Mitgliedstaaten am 16. April 2013 eine Sitzung mit der CAAP und den Luftfahrtunternehmen Philippine Airlines und Cebu Pacific Airways ab, um die Fortschritte im Hinblick auf die noch bestehenden Probleme zu erörtern, die anlässlich des von der Kommission im Oktober 2010 durchgeführten Kontrollbesuchs an Ort und Stelle von ICAO, FAA und Union festgestellt worden waren.

    (83)

    Während der Sitzung bestätigte die CAAP, dass sie ein fünf Phasen umfassendes Zertifizierungsverfahren sowie ein Revalidierungsverfahren eingeführt hat, das für alle bestehenden Luftfahrtunternehmen angelaufen ist. Sieben große und neun kleine Luftfahrtunternehmen haben das Verfahren abgeschlossen, darunter Philippine Airlines (PAL) und Cebu Pacific Air. Die CAAP berichtete über die Einrichtung eines aus zwei Systemen bestehenden Konzepts für die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen: eine 24 Inspektoren umfassende Zeugnisverwaltungsstelle, die die Aufsicht nur über PAL und Cebu Pacific Air ausübt, während die übrigen Luftfahrtunternehmen von den Abteilungen für Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit beaufsichtigt werden.

    (84)

    Die CAAP erklärte ferner, sie befasse sich mit dem Problem der Nachhaltigkeit des Systems, indem sie versuche, durch höhere Gehälter Inspektionspersonal aus der Industrie zu gewinnen. Auch wurden Ausbildungsprogramme für Inspektoren umgesetzt. Die CAAP hat jedoch weder die Qualitätsmanagementsysteme noch die Sicherheitsmanagement-Systeme der ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen förmlich inspiziert.

    (85)

    PAL teilte mit, seine Flotte umfasse 44 Luftfahrzeuge (Boeing B747, B777, Airbus A340, A330, A320/319), weitere 68 Luftfahrzeuge (44 Airbus A321, 20 A330 und 4 A340) seien bestellt. Für seine Sicherheitsmanagement-Systeme gilt die Zielvorgabe, Ereignisse, die sich nachteilig auf die Sicherheitsnormen auswirken, gegenüber dem Vorjahr um 10 % zu verringern. Die Daten der Flugdatenüberwachung von 95 bis 100 % der Flüge wurden geprüft, wobei der besondere Schwerpunkt auf Ereignissen mit instabilen Anflügen und Bodenannäherungswarnanlagen lag. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems von PAL wurden im Jahr 2012 260 Inspektionen durchgeführt, bei denen 94 Mängel in Bezug auf Verfahren des Unternehmens festgestellt wurden, was von den Ergebnissen der CAAP abwich, weil mehr Ausbildungsmängel festgestellt wurden. Cebu Pacific Air teilte mit, die Flotte wachse jährlich um 7%. Mit zwei 2013 gelieferten Luftfahrzeugen vom Typ „Airbus A330“ würden im Juni Langstreckenflüge aufgenommen; Ziel sei eine Flotte von 47 Luftfahrzeugen bis Ende 2013. Als Ergebnis dieser Sitzung führte die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten vom 3. bis 7. Juni 2013 eine Bewertung an Ort und Stelle auf den Philippinen durch.

    (86)

    Die Schlussfolgerungen der Bewertung lauteten, dass die CAAP sowohl in Bezug auf die Luftfahrzeuge unter ihrer Aufsicht als auch intern noch moderne Techniken für das Sicherheitsmanagement in der Luftfahrt einführen muss. Im Betriebsbereich wird dem menschlichen Faktor und den Sicherheitsmanagement-Systemen weiterhin unzureichende Aufmerksamkeit gewidmet.

    (87)

    Die Bewertung machte jedoch deutlich, dass – wenngleich innerhalb der CAAP noch viel zu tun bleibt – der Generaldirektor für Zivilluftfahrt eindeutige Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die CAAP ihre tägliche Arbeit effektiver bewältigt. Ferner wurde zur Kenntnis genommen, dass Pläne zur Lösung des Problems eines alternden Personalbestands bestehen, indem durch Erhöhung der Gehälter die Einstellung von Beschäftigten aus der Industrie erleichtert werden und externes Fachwissen genutzt werden soll, um das Risiko einer lückenhaften Aufsicht über Luftfahrtunternehmen zu verringern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die CAAP im Wesentlichen eine solide Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen ausübt, wenn auch einige Schwächen, vor allem in den Bereichen Ausbildung, Normung, Qualitätsmanagement und Sicherheitsmanagement-Systeme, fortbestehen.

    (88)

    Was die Luftfahrtunternehmen betrifft, konnten sowohl PAL als auch Cebu Pacific Air nachweisen, dass sie effektive Sicherheitsmanagementverfahren eingeführt hatten und in der Lage waren, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Bewertung trat jedoch bei Cebu Pacific Air ein Unfall ein, der Fragen in Bezug auf die Kontrolle des Flugbetriebs aufwarf. Daraufhin beschloss Cebu Pacific Air, nicht an der Anhörung des Flugsicherheitsausschusses teilzunehmen, um sich auf die Lösung von Sicherheitsmängeln zu konzentrieren, die bei der laufenden Sicherheitsuntersuchung festgestellt worden waren.

    (89)

    Während der Bewertung aktualisierte die CAAP ihre Liste der derzeitigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, aus der hervorgeht, dass derzeit 32 Luftfahrtunternehmen durch die CAAP zugelassen sind. Anhang A sollte entsprechend aktualisiert werden.

    (90)

    Am 26. Juni 2013 wurden die CAAP und PAL vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die CAAP erläuterte ausführlich die laufenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit einschließlich der Frage der Humanressourcen, der Bereitstellung von IT-Ausrüstung, der Ausarbeitung eines staatlichen Sicherheitsprogramms und der Verbesserung der Ausbildung, vor allem zum Sicherheitsmanagement-System.

    (91)

    PAL ging – neben den bei der Sitzung vom 16. April 2013 angesprochenen Punkten – auch auf die Maßnahmen ein, die im Hinblick auf die Feststellungen bei der Bewertung an Ort und Stelle ergriffen wurden. Hinsichtlich seiner Expansionspläne erkannte PAL an, dass die Einstellung einer angemessenen Anzahl von Piloten eine Herausforderung darstelle; das Unternehmen wies jedoch darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass ältere Luftfahrzeuge durch die neuen Luftfahrzeuge ersetzt werden, die Expansionsrate verkraftbar sei.

    (92)

    Unter Berücksichtigung der von der CAAP ausgeübten Sicherheitsaufsicht und der Fähigkeit von PAL, die effektive Einhaltung der einschlägigen Flugsicherheitsvorschriften zu gewährleisten, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass das Luftfahrtunternehmen Philippine Airlines aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (93)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von PAL überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Prüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (94)

    Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen jedoch die Maßnahmen der CAAP zur Behebung der noch offenen Sicherheitsmängel mit Befriedigung zur Kenntnis und werden die Lage im Hinblick auf eine erneute Prüfung bei der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses weiterhin aufmerksam beobachten.

    (95)

    Von einigen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, werden vorrangigen SAFA-Vorfeldinspektionen unterzogen, um ihre Konformität mit den internationalen Sicherheitsnormen zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EASA unterrichten weiterhin ihren Kollegen in der Russischen Föderation über festgestellte Mängel und fordern sie auf, Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Abweichung von den ICAO-Normen zu unterbinden.

    (96)

    In der Zwischenzeit wird die Kommission den Dialog über Fragen der Luftverkehrssicherheit mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation fortsetzen, um vor allem sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Risiken, die auf die niedrige Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, in ausreichendem Maße eingedämmt werden.

    (97)

    Am 13. Juni 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und mehrerer Mitgliedstaaten eine Sitzung mit Vertretern der zuständigen Behörde der Russischen Föderation (Russian Federal Air Transport Agency (FATA) ab, bei der die FATA neueste Information zu den von der Behörde und den betreffenden Luftfahrtunternehmen getroffenen Maßnahmen mitteilte, die sich auf bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel bezogen. Die FATA teilte insbesondere mit, dass ein Luftfahrtunternehmen einer speziellen Kontrolle unterworfen wurde und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines weiteren Luftfahrtunternehmens entzogen wurde.

    (98)

    Bei der Sitzung wies die FATA darauf hin, dass Vim Airlines in der ersten Jahreshälfte 2013 häufig inspiziert wurde und der Betrieb von Vim Airlines den Audit-Ergebnissen zufolge ein akzeptables Sicherheitsniveau aufweise. Bezüglich Red Wings teilte die FATA mit, in dem Luftfahrtunternehmen seien nach einer Aussetzung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Februar 2013 wesentliche Veränderungen vorgenommen worden. Auch könnte das Luftfahrtunternehmen bei einem entsprechenden Ergebnis der zum Zeitpunkt der Sitzung noch laufenden Inspektion wieder zum gewerblichen Luftverkehr zugelassen werden. Die Kommission empfahl, vor der Wiederzulassung gründlich zu prüfen, inwieweit Red Wings die Voraussetzungen für die Erbringung gewerblicher Luftverkehrsdienste in die EU erfüllt, und ersuchte um diesbezügliche Informationen vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses.

    (99)

    Im Anschluss an die Sitzung legte FATA weitere Informationen vor und teilte insbesondere mit, dass Red Wings ab 17. Juni 2013 wieder zur Erbringung gewerblicher Luftverkehrsdienste zugelassen sei.

    (100)

    Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten werden die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin aufmerksam beobachten. Die Kommission wird weiterhin sicherheitsrelevante Informationen mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation austauschen, um zu bestätigen, dass bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben wurden.

    (101)

    Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (102)

    Die Konsultationen mit der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) wurden mit dem Ziel fortgesetzt, zu bestätigen, dass der Sudan Fortschritte bei der Reform seines Systems für die Sicherheit der Zivilluftfahrt macht, um die Mängel, die beim USOAP-Audit der ICAO 2006 und beim ICVM-Audit vom Dezember 2011 festgestellt wurden, beheben zu können. Im Anschluss an diese Audits wurden hinsichtlich des Zertifizierungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht.

    (103)

    Am 3. Januar 2013 teilte die SCAA der Kommission mit, sie habe ihre Kontrollkapazitäten einschließlich des Systems für die Zulassung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen, Instandhaltungsbetrieben und zugelassenen Ausbildungsorganisationen verbessert. Daher hatte die ICAO im Anschluss an ein ICVM-Audit im Mai 2012 die schweren Sicherheitsbedenken aufgehoben.

    (104)

    In der Folge hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA am 29. April 2013 eine Sitzung mit der SCAA ab. Die SCAA teilte mit, sie sei nunmehr eine autonome Einrichtung mit eigenem Haushalt, Verbesserungen des Flugsicherheitssystems im Sudan seien durch die Nutzung externen Fachwissens möglich gewesen und sie stelle aktiv Personal ein und hebe die Gehälter an, um gegenüber der Branche wettbewerbsfähig zu sein. Die SCAA erklärte, derzeit seien nur sechs Luftfahrtunternehmen (Sudan Airways, Marshland Aviation, Badr Airlines, Sun Air Aviation, Nova Airways and Tarco Air) zum internationalen Flugverkehr zugelassen, weitere sieben Luftfahrtunternehmen seien dagegen auf den Inlandsverkehr beschränkt. Die SCAA berichtete über die Ergebnisse der ICVM vom Mai 2012 und wies darauf hin, dass nun eine große Zahl von ICAO-Normen, insbesondere in Bezug auf Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit, wirksam umgesetzt sei.

    (105)

    Die SCAA teilte ferner mit, sie habe eine Risikobewertung hinsichtlich der Fortsetzung des Betriebs alter Luftfahrzeuge sowjetischer Bauart durchgeführt, die zu einem Startverbot für 50 % dieser im Sudan eingetragenen Luftfahrzeuge geführt habe.

    (106)

    Am 4. Juni 2013 legte die SCAA der Kommission eine Kopie ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Registers vor, aus der hervorging, dass 18 Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, von denen 6 derzeit ausgesetzt sind. Sie nannten ferner Einzelheiten zur Aufhebung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Attico Airlines (AOC Nr. 023), Sudanese States Aviation Company (AOC Nr. 010), Azza Air Transport (AOC Nr. 012), Almajarah Aviation (AOC Nr. 049), Helilift (AOC Nr. 042) und Feeder Airlines (AOC Nr. 050). Auf der Grundlage dieser von der SCAA bereitgestellten Informationen sollte Anhang A entsprechend aktualisiert werden.

    (107)

    Am 25. Juni 2013 wurde die SCAA vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Die SCAA wurde vom Generaldirektor der Arab Civil Aviation Commission (ACAC) begleitet, der anerkannte, dass die EU-Sicherheitsliste für Staaten, die systemische Sicherheitsmängel angehen wollen, als Katalysator dienen kann, wies auf den Nutzen der regionalen Zusammenarbeit von Staaten hin und hob die diesbezügliche Unterstützung durch die ACAC hervor.

    (108)

    Ergänzend zu den Erläuterungen bei der Sitzung vom 29. April 2013 teilte die SCAA dem Ausschuss mit, dass die Teilnahme des Inspektionspersonals an einem Kurs der ICAO für Inspektoren im Juli und August 2013 geplant sei und im Juli 2013 alle Luftfahrzeuge der Muster Tupolew Tu134 und Antonow An12 aus dem sudanesischen Luftfahrzeugregister gestrichen werden sollten. Die SCAA erklärte ferner, dass alle Luftfahrtunternehmen im Sudan Ende 2013 mit den Sicherheitsvorschriften konform sein müssen.

    (109)

    Der Flugsicherheitsausschuss begrüßte die von den zuständigen Behörden des Sudans mitgeteilten erheblichen Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel, wies aber darauf hin, dass es noch eine Weile dauern werde, bis sowohl die SCAA als auch die ihrer Aufsicht unterstehenden Luftfahrtunternehmen die vollständige Einhaltung der ICAO-Normen gewährleisten können. Die Kommission wird daher die Fortschritte der SCAA im Hinblick auf eine erneute Prüfung des Falles bei künftigen Sitzungen des Flugsicherheitsausschusses aufmerksam beobachten.

    (110)

    Conviasa, einem in der Bolivarischen Republik Venezuela zugelassenes Luftfahrtunternehmen, ist aufgrund schlechter Ergebnisse bei den SAFA-Inspektionen, mehrerer Unfälle und des Fehlens einer angemessenen Reaktion auf die Informationsersuchen des Flugsicherheitsausschusses seit April 2012 der Betrieb untersagt. Am 18. Juni 2012 vereinbarte die Kommission mit den zuständigen Behörden Venezuelas einen Fahrplan zur Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel, der eine Überprüfung des Unionsbeschlusses ermöglicht.

    (111)

    Die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde von Venezuela (INAC) wurden 2013 mit dem Ziel fortgesetzt, zu bestätigen, dass Venezuela Fortschritte bei der weiteren Verbesserung seiner Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen macht und sicherzustellen, dass Conviasa weiterhin eine Erhöhung seines Sicherheitsstatus anstrebt, um die vorgeschriebenen internationalen Normen einzuhalten.

    (112)

    Im Mai 2013 ließen die zuständigen Behörden Venezuelas der Kommission von den zuständigen spanischen Behörden eine Reihe schriftlicher Stellungnahmen vorlegen, in denen die Durchführung einiger der im Fahrplan vom Juni 2012 festgelegten Maßnahmen ausführlich erläutert wurde.

    (113)

    In der Folge hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA am 7. Juni 2013 eine Sitzung mit der INAC und Conviasa ab. Conviasa gab ausführlich Auskunft über die vorgenommenen Verbesserungen zur Behebung der bei der letzten SAFA-Inspektion festgestellten Mängel, aus Unfällen gezogene Lehren und abgeleitete Empfehlungen sowie die als Ergebnis des jüngsten INAC-Audits eingeführten Änderungen. Conviasa verwies vor allem auf sein den SAFA-Inspektionen vergleichbares Vorflugkontrollsystem und die Verbesserungen des Sicherheitsmanagement-Systems, der Gesamtqualität, der Instandhaltung und der Verfahren zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Conviasa berichtete ferner über seine Expansionspläne und die Erneuerung der Flotte in den kommenden Jahren, wobei ältere Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-200 and B737-300 schrittweise ausgemustert werden und die bereits begonnene Einführung der neuen Luftfahrzeuge des Musters Embraer ERJ 190 beschleunigt wird.

    (114)

    Die INAC erteilte Auskunft über ihre internen Strukturen und Mechanismen, legte ausführliche Informationen zum geltenden Verfahren für die Behandlung der Ergebnisse von EU-SAFA-Inspektionen venezuelanischer Luftfahrtunternehmen vor und erläuterte Planung und Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit, die bald Vorfeldinspektionen der nationalen Luftfahrtunternehmen umfassen wird. Die INAC war ferner zuversichtlich, dass die jüngste ICVM-Mission der ICAO, die vom 22. bis 28. Mai 2013 stattfand, zu dem Ergebnis gelangen dürfte, dass das Land sich in Bezug auf die Einhaltung der ICAO-Normen verbessert hat.

    (115)

    Die INAC wurde am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Sie unterrichte den Ausschuss über die bei der Sitzung vom 7. Juni 2013 erörterten Punkte.

    (116)

    Conviasa wurde am 26. Juni 2013 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Das Unternehmen unterrichtete den Ausschuss über die bei der Sitzung vom 7. Juni 2013 erörterten Punkte und betonte, es würde im Falle einer Wiederaufnahme des Betriebs in die Union einen gemischten Betrieb durchführen, wobei einer seiner eigenen Airbus A340-200 mit einer „Wet Lease“ eines äquivalenten Luftfahrzeugmusters kombiniert würde.

    (117)

    Auf der Grundlage des von Spanien durchgeführten Audits und des jüngsten Kontrollbesuchs der ICAO sowie der Vorträge von INAC und Conviasa begrüßte der Flugsicherheitsausschuss die wesentlichen und umfassenden Fortschritte, die in Bezug auf die vom Flugsicherheitsausschuss im Jahr 2012 festgestellten Mängel erzielt wurden. Unter Berücksichtigung dieser Fortschritte wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Conviasa aus Anhang A gestrichen werden sollte.

    (118)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit venezuelanischer Zulassung überprüfen.

    (119)

    Sollten die Ergebnisse von Vorfeldprüfungen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

    (120)

    Im Hinblick auf die Aktualisierung der Anhänge wird in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Die Erfahrung bei der Aktualisierung der Anhänge hat ferner gezeigt, dass es zum Schutz sensibler Informationen und zur Minimierung der kommerziellen Auswirkungen unerlässlich ist, dass die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Liste sehr rasch nach ihrem Erlass veröffentlicht werden und in Kraft treten.

    (121)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (122)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

    2.

    Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juli 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Siim KALLAS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

    (3)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

    (4)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

    (5)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

    (6)  Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.

    (7)  Erwägungsgründe 71 bis 81 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission, ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7.


    ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    MERIDIAN AIRWAYS LTD

    AOC 023

    MAG

    Republik Ghana

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Islamische Republik Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Islamische Republik Afghanistan

    PAMIR AIRLINES

    Unbekannt

    PIR

    Islamische Republik Afghanistan

    SAFI AIRWAYS

    AOC 181

    SFW

    Islamische Republik Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    AO 008-01/11

    TEJ

    Republik Angola

    AIR26

    AO 003-01/11-DCD

    DCD

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    AO 006-01/11-MBC

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    Unbekannt

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    Unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    Unbekannt

    Republik Angola

    FLY540

    AO 004-01 FLYA

    Unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    Unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    AO 005-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    Unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    AO 002-01/10-SOR

    SOR

    Republik Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Benin

    AERO BENIN

    PEA Nr. 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    AEB

    Republik Benin

    AFRICA AIRWAYS

    Unbekannt

    AFF

    Republik Benin

    ALAFIA JET

    PEA Nr. 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

    Unbekannt

    Republik Benin

    BENIN GOLF AIR

    PEA Nr. 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    BGL

    Republik Benin

    BENIN LITTORAL AIRWAYS

    PEA Nr. 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    LTL

    Republik Benin

    COTAIR

    PEA Nr. 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

    COB

    Republik Benin

    ROYAL AIR

    PEA Nr. 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

    BNR

    Republik Benin

    TRANS AIR BENIN

    PEA Nr. 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    TNB

    Republik Benin

    alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    RAC06-012

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EMERAUDE

    RAC06-008

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC 06-003

    EKA

    Republik Kongo

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Republik Kongo

    EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

    RAC 06-014

    Unbekannt

    Republik Kongo

    MISTRAL AVIATION

    RAC06-011

    Unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC 06-001

    TSG

    Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

    104/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR BARAKA

    409/CAB/MIN/TVC/002/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR CASTILLA

    409/CAB/MIN/TVC/007/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR FAST CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR MALEBO

    409/CAB/MIN/TVC/0122/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/029/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BIEGA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/051/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE AIRLINES

    106/CAB/MIN/TVC/2012

    BUL

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE SKY

    409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSINESS AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/048/09

    ABB

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CETRACA

    105/CAB/MIN/TVC/2012

    CER

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CHC STELLAVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0078/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CONGO EXPRESS AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/059/2012

    EXY

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    DOREN AIR CONGO

    102/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    EPHRATA AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/040/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    EAGLES SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/0196/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    FILAIR

    409/CAB/MIN/TVC/037/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    FLY CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GALAXY KAVATSI

    409/CAB/MIN/TVC/0027/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

    409/CAB/MIN/TVC/0082/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GOMA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/0051/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/011/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GTRA

    409/CAB/MIN/TVC/0060/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

    409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    JET CONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/0011/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KATANGA EXPRESS

    409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KATANGA WINGS

    409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KORONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/001/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES

    (LAC)

    Ministerialunterschrift

    (Verordnung Nr. 78/205)

    LCG

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MANGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/009/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MAVIVI AIR TRADE

    409/CAB/MIN/TVC/00/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    OKAPI AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/086/2011

    OKP

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    PATRON AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/0066/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    PEGASUS

    409/CAB/MIN/TVC/021/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SAFE AIR

    409/CAB/MIN/TVC/021/2008

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SERVICES AIR

    103/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    STELLAR AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/056/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SION AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/0081/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    TRACEP CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    TRANSAIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/073/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WALTAIR AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/004/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WILL AIRLIFT

    409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WIMBI DIRA AIRWAYS

    409/CAB/MIN/TVC/039/2008

    WDA

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    PUNTO AZUL

    2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    TANGO AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC Nr. 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC Nr. 005

    NAS

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, EkspresTransportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR BORN INDONESIA

    135-055

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTATA

    135-012

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ANGKASA SUPER SERVICES

    135-050

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ASCO NUSA AIR

    135-022

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    CITILINK INDONESIA

    121-046

    CTV

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    DIRGANTARA AIR SERVICE

    135-014

    DIR

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ENGGANG AIR SERVICE

    135-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ERSA EASTERN AVIATION

    135-047

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    HEAVY LIFT

    135-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    121-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JAYAWIJAYA DIRGANTARA

    121-044

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    JLB

    Republik Indonesien

    KAL STAR

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KOMALA INDONESIA

    135-051

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    LION MENTARI AIRLINES

    121-010

    LNI

    Republik Indonesien

    MANUNGGAL AIR SERVICE

    121-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MARTABUANA ABADION

    135-049

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MATTHEW AIR NUSANTARA

    135-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MERPATI NUSANTARA AIRLINES

    121-002

    MNA

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA BUANA AIR

    135-041

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PACIFIC ROYALE AIRWAYS

    121-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PEGASUS AIR SERVICES

    135-036

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SKY AVIATION

    135-044

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURVEI UDARA PENAS

    135-006

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SURYA AIR

    135-046

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

    121-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

     

     

    Republik Kasachstan

    AIR ALMATY

    AK-0453-11

    LMY

    Republik Kasachstan

    AIR TRUST AIRCOMPANY

    AK-0455-12

    RTR

    Republik Kasachstan

    ASIA CONTINENTAL AIRLINES

    AK-0317-12

    CID

    Republik Kasachstan

    ATMA AIRLINES

    AK-0437-10

    AMA

    Republik Kasachstan

    AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR

    AK-067-12

    SAP

    Republik Kasachstan

    BEYBARS AIRCOMPANY

    AK-0442-11

    BBS

    Republik Kasachstan

    BEK AIR

    AK-0463-12

    BEK

    Republik Kasachstan

    BURUNDAYAVIA AIRLINES

    AK-0456-12

    BRY

    Republik Kasachstan

    COMLUX-KZ

    AK-0449-11

    KAZ

    Republik Kasachstan

    DETA AIR

    AK-0458-12

    DET

    Republik Kasachstan

    EAST WING

    AK-0465-12

    EWZ

    Republik Kasachstan

    LUK AERO (FRÜHER EASTERN EXPRESS)

    AK-0464-12

    LIS

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR

    AK-0441-11

    EAK

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

    AK-0445-11

    KZE

    Republik Kasachstan

    FLY JET KZ

    AK-0446-11

    FJK

    Republik Kasachstan

    INVESTAVIA

    AK-0447-11

    TLG

    Republik Kasachstan

    IRTYSH AIR

    AK-0439-11

    MZA

    Republik Kasachstan

    JET AIRLINES

    AK-0459-12

    SOZ

    Republik Kasachstan

    JET ONE

    AK-0468-12

    JKZ

    Republik Kasachstan

    KAZAIR JET

    AK-0442-11

    KEJ

    Republik Kasachstan

    KAZAIRTRANS AIRLINE

    AK-0466-12

    KUY

    Republik Kasachstan

    KAZAVIASPAS

    AK-0452-11

    KZS

    Republik Kasachstan

    MEGA AIRLINES

    AK-0462-12

    MGK

    Republik Kasachstan

    PRIME AVIATION

    AK-0448-11

    PKZ

    Republik Kasachstan

    SAMAL AIR

    AK-0454-12

    SAV

    Republik Kasachstan

    SEMEYAVIA

    AK-450-11

    SMK

    Republik Kasachstan

    SCAT

    AK-0460-12

    VSV

    Republik Kasachstan

    ZHETYSU AIRCOMPANY

    AK-0438-11

    JTU

    Republik Kasachstan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    SKY BISHKEK

    Unbekannt

    BIS

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

    13

    CBK

    Kirgisische Republik

    CLICK AIRWAYS

    11

    CGK

    Kirgisische Republik

    STATE AVIATION ENTERPRISE UNDER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES)

    20

    DAM

    Kirgisische Republik

    AIR BISHKEK (FORMERLY EASTOK AVIA)

    15

    EAA

    Kirgisische Republik

    KYRGYZ TRANS AVIA

    31

    KTC

    Kirgisische Republik

    KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    MANAS AIRWAYS

    42

    BAM

    Kirgisische Republik

    S GROUP AVIATION

    6

    SGL

    Kirgisische Republik

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    39

    SAB

    Kirgisische Republik

    SUPREME AVIATION

    40

    SGK

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Gabun

    AFRIC AVIATION

    010/MTAC/ANAC-G/DSA

    EKG

    Republik Gabun

    AIR SERVICES SA

    004/MTAC/ANAC-G/DSA

    RVS

    Republik Gabun

    AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Republik Gabun

    NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Republik Gabun

    SCD AVIATION

    005/MTAC/ANAC-G/DSA

    SCY

    Republik Gabun

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Republik Gabun

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    SVG

    Republik Gabun

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Mosambik

    AERO-SERVICOS SARL

    MOZ-08

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    AEROVISAO DE MOZAMBIQUE

    Unbekannt

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFA MOZAMBIQUE

    MOZ-10

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFM-TRANSPORTES E TRABALHO AEREO SA

    MOZ-07

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    COASTAL AVIATION

    MOZ-15

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CR AVIATION

    MOZ-14

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    EMILIO AIR CHARTER LDA

    MOZ-05

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    ETA AIR CHARTER LDA

    MOZ-04

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    HELICOPTEROS CAPITAL

    MOZ-11

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    KAYA AIRLINES

    MOZ-09

    KYY

    Republik Mosambik

    MOZAMBIQUE AIRLINES (LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE)

    MOZ-01

    LAM

    Republik Mosambik

    MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX

    MOZ-02

    MXE

    Republik Mosambik

    UNIQUE AIR CHARTER

    MOZ-13

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAFARI AIR

    MOZ-12

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    TTA SARL

    MOZ-16

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    VR CROPSPRAYERS LDA

    MOZ-06

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines, einschließlich

     

     

    Republik der Philippinen

    AEROEQUIPEMENT AVIATION

    2010037

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AIR ASIA PHILIPPINES

    2012047

    APG

    Republik der Philippinen

    AIR PHILIPPINES CORPORATION

    2009006

    GAP

    Republik der Philippinen

    AIR JUAN AVIATION

    2013053

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

    2012048

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASIAN AEROSPACE CORPORATION

    2012050

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ASTRO AIR INTERNATIONAL

    2012049

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    AYALA AVIATION CORP.

    4AN9900003

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

    2010026

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CEBU PACIFIC AIR

    2009002

    CEB

    Republik der Philippinen

    CM AERO SERVICES

    20110401

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    CYCLONE AIRWAYS

    2010034

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    FAR EAST AVIATION SERVICES

    2009013

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INAEC AVIATION CORP.

    2010028

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    INTERISLAND AIRLINES

    2010023

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ISLAND AVIATION

    2009009

    SOY

    Republik der Philippinen

    ISLAND TRANSVOYAGER

    2010022

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    LION AIR

    2009019

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

    2010029

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MAGNUM AIR

    2012051

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

    2010020

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    NORTHSKY AIR INC.

    2011042

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    OMNI AVIATION CORP.

    2010033

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

    2010024

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ROYAL STAR AVIATION, INC.

    2010021

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIAN AIRLINES

    2009 004

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEAIR) INTERNATIONAL

    2012052

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

    2011045

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    SUBIC SEAPLANE, INC.

    2011035

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    WCC AVIATION COMPANY

    2009015

    Unbekannt

    Republik der Philippinen

    ZEST AIRWAYS INCORPORATED

    2009003

    EZD

    Republik der Philippinen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

    01/AOC/2007

    BGI

    São Tomé und Príncipe

    EXECUTIVE JET SERVICES

    03/AOC/2006

    EJZ

    São Tomé und Príncipe

    GLOBAL AVIATION OPERATION

    04/AOC/2006

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    GOLIAF AIR

    05/AOC/2001

    GLE

    São Tomé und Príncipe

    ISLAND OIL EXPLORATION

    01/AOC/2008

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

    02/AOC/2002

    TFK

    São Tomé und Príncipe

    TRANSCARG

    01/AOC/2009

    Unbekannt

    São Tomé und Príncipe

    TRANSLIZ AVIATION (TMS)

    02/AOC/2007

    TLZ

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    Unbekannt

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    Unbekannt

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    Unbekannt

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    Unbekannt

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    Unbekannt

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES

    054

    AAJ

    Republik Sudan

    ALMAJAL AVIATION SERVICE

    015

    MGG

    Republik Sudan

    BADER AIRLINES

    035

    BDR

    Republik Sudan

    BENTIU AIR TRANSPORT

    029

    BNT

    Republik Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    011

    BLB

    Republik Sudan

    DOVE AIRLINES

    052

    DOV

    Republik Sudan

    ELIDINER AVIATION

    008

    DND

    Republik Sudan

    FOURTY EIGHT AVIATION

    053

    WHB

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    017

    Unbekannt

    Republik Sudan

    HELEJETIC AIR

    057

    HJT

    Republik Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    009

    KTV

    Republik Sudan

    KUSH AVIATION

    060

    KUH

    Republik Sudan

    MARSLAND COMPANY

    040

    MSL

    Republik Sudan

    MID AIRLINES

    025

    NYL

    Republik Sudan

    NOVA AIRLINES

    046

    NOV

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS

    001

    SUD

    Republik Sudan

    SUN AIR COMPANY

    051

    SNR

    Republik Sudan

    TARCO AIRLINES

    056

    TRQ

    Republik Sudan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Swasiland

    SWAZILAND AIRLINK

    Unbekannt

    SZL

    Swasiland

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sambia

    ZAMBEZI AIRLINES

    Z/AOC/001/2009

    ZMA

    Sambia


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

    Eintragungsstaat

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    DVRK

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    P-632, P-633

    DVRK

    AFRIJET (2)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

    ABS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

    Republik Gabun

    AIR ASTANA (3)

    AK-0443-11

    KZR

    Kasachstan

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge des Musters Boeing B767, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757, Luftfahrzeuge des Musters Airbus A319/320/321

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeuge innerhalb der Boeing B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeuge innerhalb der Boeing B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeuge innerhalb der Airbus A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben

    Aruba (Königreich der Niederlande)

    AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

    AOC 017

    ALE

    Republik Ghana

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    9G-TOP und 9G-RAC

    Republik Ghana

    AIR MADAGASCAR

    5R-M01/2009

    MDG

    Madagaskar

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MFL, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

    Republik Madagaskar

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    D6-CAM (851336)

    Komoren

    GABON AIRLINES (4)

    001/MTAC/ANAC

    GBK

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    TR-LHP

    Republik Gabun

    IRAN AIR (5)

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

     

    EP-IBA

     

    EP-IBB

     

    EP-IBC

     

    EP-IBD

     

    EP-IBG

     

    EP-IBH

     

    EP-IBI

     

    EP-IBJ

     

    EP-IBM

     

    EP-IBN

     

    EP-IBO

     

    EP-IBS

     

    EP-IBT

     

    EP-IBV

     

    EP-IBX

     

    EP-IBZ

     

    EP-ICE

     

    EP-ICF

     

    EP-IBK

     

    EP-IBL

     

    EP-IBP

     

    EP-IBQ

     

    EP-AGA

    Islamische Republik Iran

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DSA

    NVS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    TR-AAG, ZS-AFG

    Republik Gabun; Republik Südafrika

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

    Republik Angola


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

    (3)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

    (4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

    (5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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