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Document 32012R1220

    Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011

    ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1220/oj

    19.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/4


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2012 DES RATES

    vom 3. Dezember 2012

    über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Der Selbstversorgungsgrad der Union ist von 57 % auf 38 % zurückgegangen. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Zölle auf eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in der Union sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem Markt der Union berücksichtigt werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 (1) eröffnete und verwaltete der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2010 bis 2012. Da der Anwendungszeitraum diese Verordnung am 31. Dezember 2012 ausläuft, ist es wichtig, die darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum von 2013 bis 2015 fortzuschreiben.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) wird derzeit vor dem Hintergrund der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik überarbeitet. Mit dieser Verordnung werden Zollaussetzungen für bestimmte Fischereierzeugnisse eingeführt. Im Interesse der Kohärenz des Systems und zur Vereinfachung der Verfahren der autonomen Präferenzen der Union für Fischereierzeugnisse sollte eine Anzahl autonomer Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ersetzt, und die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entsprechend geändert werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, damit eine ausreichende Versorgung der Union mit rohen Fischereierzeugnissen sichergestellt ist, und um die Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Einfuhren zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (3) enthält eine begrenzte Anzahl von Aussetzungen für Fischereierzeugnisse. Im Interesse der Kohärenz des Systems und zur Vereinfachung der Verfahren der autonomen Präferenzen der Union für Fischereierzeugnisse sollten eine Anzahl autonomer Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ersetzt. Daraufhin sollte die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 entsprechend geändert werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, damit eine ausreichende Versorgung der Union mit rohen Fischereierzeugnissen sichergestellt ist, und um die Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Einfuhren zu gewährleisten.

    (5)

    Es ist wichtig, die Versorgung der Fische verarbeitenden Industrie mit rohen Fischereierzeugnissen und somit Kontinuität bei Wachstum und Investitionen sicherzustellen, und ihr insbesondere die Anpassung an die Ersetzung von Aussetzungen durch Kontingente ohne Versorgungsunterbrechungen zu ermöglichen. Es ist daher angebracht, für bestimmte Fischereierzeugnisse, für die Aussetzungen gegolten haben, ein System einzurichten, welches unter bestimmten Umständen eine automatischen Erhöhung der anwendbaren Zollkontingente in Gang setzt.

    (6)

    Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Kontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind.

    (7)

    Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aus dem Kontingent die erforderlichen Mengen zu ziehen, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Kontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren.

    (8)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt.

    Artikel 2

    Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    (1)   Die Kommission prüft umgehend, ob am 30. September des betreffenden Kalenderjahres bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so gilt das im Anhang festgelegte jährliche Zollkontingent automatisch als um 20 % erhöht. Das erhöhte Zollkontingent ist der auf dieses Fischereierzeugnis in dem betreffenden Kalenderjahr anwendbare Zollkontingent.

    (2)   Auf Anfrage mindestens eines Mitgliedstaats und unbeschadet des Absatzes 1 überprüft die Kommission, ob bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent vor dem 30. September zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so findet Absatz 1 Anwendung.

    (3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

    (4)   Ein gemäß dem Absatz 1 erhöhtes Zollkontingent darf in dem betreffenden Kalenderjahr nicht weiter erhöht werden.

    Artikel 4

    Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

    Artikel 5

    (1)   In der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden Artikel 28 und Anhang VI gestrichen.

    (2)   Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 werden die Einträge zu den Fischereierzeugnissen der TARIC-Codes 0302899030, 0302900095, 0303909091, 0305200011, 0305200030, 1604110020, 1604320010, 1605100011 und 1605100019 gestrichen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SYLIKIOTIS


    (1)  ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 8.

    (2)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (3)  ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.

    (4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliche Kontingentsmenge

    (in Tonnen) (1)

    Kontingentszollsatz

    Kontingentszeitraum

    09.2759

    ex 0302 51 10

    20

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    70 000 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0302 51 90

    10

    ex 0302 59 10

    10

    ex 0303 63 10

    10

    ex 0303 63 30

    10

    ex 0303 63 90

    10

    ex 0303 69 10

    10

    09.2765

    ex 0305 62 00

    20

    Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    2 600

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

     

    25

     

    29

    ex 0305 69 10

    10

    09.2776

    ex 0304 71 10

    10

    Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    30 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 71 90

    10

    ex 0304 95 21

    10

    ex 0304 95 25

    10

    09.2761

    ex 0304 79 50

    10

    Neuseeländischer Grenadier (Macruronus-Arten), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    25 000 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 79 90

    11

     

    17

    ex 0304 95 90

    11

     

    17

    09.2798

    ex 0306 16 99

    20

    Garnelen der Art Pandalus borealis, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (5)

    9 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0306 26 90

    12

     

    92

    09.2794

    ex 1605 21 90

    45

    Garnelen der Art Pandalus borealis, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (5)

    30 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 1605 29 00

    50

    09.2800

    ex 1605 21 90

    55

    Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (5)

    2 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 1605 29 00

    60

    09.2802

    ex 0306 17 92

    10

    Garnelen der Art Penaeus Vannamei, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    20 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0306 27 99

    10

    09.2760

    ex 0303 66 11

    10

    Seehecht (Merluccius-Arten, ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis-Arten) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    12 500

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0303 66 12

    10

    ex 0303 66 13

    10

    ex 0303 66 19

    11

     

    91

    ex 0303 89 70

    10

    09.2774

    ex 0304 74 19

    10

    Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    12 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 95 50

    10

    09.2770

    ex 0305 63 00

    10

    Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    2 500

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2788

    ex 0302 41 00

    10

    Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    17 500

    0 %

    1.10.2013-31.12.2013

    ex 0303 51 00

    10

    1.10.2014-31.12.2014

    ex 0304 59 50

    10

    1.10.2015-31.12.2015

    ex 0304 86 00

    10

    ex 0304 99 23

    10

    09.2792

    ex 1604 12 99

    1111

    Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    15 000 (8)

    6 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2790

    ex 1604 14 16

    21

    23

    31

    33

    41

    43

    91

    93

    Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    22 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2762

    ex 0306 11 90

    10

    Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten., Jasus-Arten), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)  (4)

    200

    6 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0306 21 90

    10

    09.2785

    ex 0307 49 59

    10

    Kalmare (7) (Ommastrephes-Arten, ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    45 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0307 99 11

    10

    09.2786

    ex 0307 49 59

    20

    Kalmare (Ommastrephes-Arten, ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    3 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0307 99 11

    20

    09.2777

    ex 0303 67 00

    10

    Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    350 000 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 75 00

    10

    ex 0304 94 90

    10

    09.2772

    ex 0304 93 10

    10

    Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    66 000 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 94 10

    10

    ex 0304 95 10

    10

    ex 0304 99 10

    10

    09.2746

    ex 0302 89 90

    30

    Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    1 650 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2748

    ex 0302 90 00

    95

    Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake

    11 000 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0303 90 90

    91

    ex 0305 20 00

    30

    09.2750

    ex 1604 32 00

    10

    Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt (2)

    6 600 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2764

    ex 1604 11 00

    20

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Pasten oder Brotaufstrich (2)

    1 300 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2784

    ex 1605 10 00

    11

    19

    Krabben der Arten „King“ (Paralithodes camchaticus), „Hanasaki“ (Paralithodes brevipes), „Kegani“ (Erimacrus isenbecki), „Queen“ und „Snow“ (Chionoecetes-Arten), „Red“ (Geryon quinquedens), „Rough stone“(Neolithodes asperrimus), Lithodes santolla, „Mud“(Scylla serrata), „Blue“(Portunus-Arten), nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr

    2 750 (9)

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    09.2778

    ex 0304 83 90

    21

    Plattfisch, (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, zur Verarbeitung bestimmt (2)  (3)

    5 000

    0 %

    1.1.2013-31.12.2015

    ex 0304 99 99

    65


    (1)  Nettogewicht, sofern nichts anderes angegeben.

    (2)  Das Kontingent unterliegt den Bedingungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    (3)  Dieses Kontingent findet keine Anwendung auf Waren, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

    Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

    Zerteilen (ausgenommen Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage),

    Umpacken einzeln schnellgefrorener Filets,

    Entnahme von Warenproben, Sortieren,

    Etikettieren,

    Verpacken,

    Kühlen,

    Gefrieren,

    Tiefgefrieren,

    Auftauen, Trennen.

    Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Das Kontingent gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

    (4)  Erzeugnisse der KN-Codes 0306 11 90 (TARIC-Code 10) und 0306 21 90 (TARIC-Code 10) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, wenn sie einer oder beiden folgenden Behandlungen unterliegen: Zerteilen des gefrorenen Erzeugnisses, Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses zur Entfernung von inneren Abfällen.

    (5)  Erzeugnisse der KN-Codes 1605 21 90 (TARIC-Codes 45 und 55) und 1605 29 00 (TARIC-Codes 50 und 60) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, wenn sie folgenden Behandlungen unterliegen: Behandlung der Garnelen unter Packgasen im Sinne der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ().

    (6)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (7)  Rümpfe von Kopffüßlern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme.

    (8)  Nettoabtropfgewicht.

    (9)  Artikel 3 gilt.


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