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Document 32011D0799

    2011/799/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8722)

    ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/799/oj

    3.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/47


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 30. November 2011

    über eine finanzielle Beteiligung der Union an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8722)

    (Nur der polnische Text ist verbindlich)

    (2011/799/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den von den Mitgliedstaaten aufgewendeten Kosten festgelegt.

    (3)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) regelt die Erstattung von Ausgaben durch Finanzhilfen der Union.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2008/557/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 gewährt.

    (5)

    Polen legte am 13. März 2008 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

    (6)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird die Finanzhilfe der Union unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

    (7)

    Gemäß der Entscheidung 2008/557/EG war bereits eine erste Tranche von 845 000 EUR als Teil der finanziellen Beteiligung der Union auszuzahlen.

    (8)

    Eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Prüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 ergab nur geringfügige finanzielle Probleme.

    (9)

    Polen hat insoweit seine technischen und administrativen Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

    (10)

    Somit sollte nun die zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstanden sind.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Polen erhält eine zweite Tranche der finanziellen Beteiligung der Union in Höhe von 750 000 EUR.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 30. November 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

    (3)  ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 15.


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