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Document 32011R1257

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1257/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0593

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1257/oj

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2011 DER KOMMISSION

vom 23. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 und für gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90 eröffnet.

(2)

Mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 28 000 Tonnen entbeintes Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95 zugeteilt.

(3)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Argentinien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2011/769/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird das (Argentinien) zugewiesene landesspezifische EU-Zollkontingent für „Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen“ um 1 500 Tonnen aufgestockt. Während der ersten vier Jahre der Anwendung beträgt die Aufstockung 2 000 Tonnen. Das Abkommen sieht auch die Eröffnung eines landesspezifischen Kontingents (für Argentinien) von 200 Tonnen im Rahmen des EU-Zollkontingents für „Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren“ vor, wobei das Kontingent Argentiniens auch für „frisch und gekühlt“ gilt.

(4)

Der Klarheit halber empfiehlt es sich, das Ursprungsland des Büffelfleisches zu präzisieren.

(5)

Mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 werden für hochwertige Rindfleischteilstücke, die einer genauen Begriffsbestimmung entsprechen, 1 300 Tonnen Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91 zugeteilt.

(6)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (5), das mit dem Beschluss 2011/767/EU des Rates (6) genehmigt wurde, wird die Begriffsbestimmung für „Rindfleisch hochwertiger Qualität“ im Rahmen des EU-Zollkontingents in Höhe von 1 300 Tonnen geändert.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

66 750 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91. Die Gesamtmenge beträgt 66 625 Tonnen für den Einfuhrzeitraum 2011/12 und 67 250 Tonnen für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

2 250 Tonnen gefrorenes entbeintes Büffelfleisch des KN-Codes 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Australien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4001.“

c)

Der folgende Buchstabe c wird angefügt:

„c)

200 Tonnen entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 30 00 und 0202 30 90, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen, mit Ursprung in Argentinien. Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4004.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

29 500 Tonnen Rindfleisch, entbeint, der KN-Codes 0201 30 00 und 0206 10 95, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2’, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

Die Gesamtmenge beträgt jedoch 29 375 Tonnen für den Einfuhrzeitraum 2011/12 und wird für die Einfuhrzeiträume 2012/13, 2013/14 und 2014/15 auf 30 000 Tonnen angehoben.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) etikettiert.

Das Etikett kann mit der Angabe „Fleisch hochwertiger Qualität“ versehen werden.

Dieses Kontingent hat die laufende Nummer 09.4450.

b)

In Buchstabe e erhält die Begriffsbestimmung folgende Fassung:

„Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als A, L, P, T oder F eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens P aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Mengen setzt voraus, dass bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen gelten die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 unbeschadet der vorliegenden Verordnung.“

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IV, V und VI der vorliegenden Verordnung.“

6.

In Anhang I erhält die Definition folgende Fassung:

Rindfleisch hochwertiger Qualität mit Ursprung in …

(anwendbare Definition)

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Australien

oder Büffelfleisch mit Ursprung in Argentinien.

7.

In Anhang II erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„MINISTERIO DE ECONOMÍA Y FINANZAS PÚBLICAS:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das folgenden Begriffsbestimmungen entspricht:

a)

der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c,

b)

der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Buchstabe a;“.

8.

In den Anhängen IV, V und VI werden folgende laufende Nummer und folgendes Ursprungsland hinzugefügt:

„09.4004“

„Argentinien“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 11.

(4)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 10.

(5)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 3.

(6)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 2.

(7)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“


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