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Document 32011D0110

    2011/110/EU: Beschluss der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 46 vom 19.2.2011, p. 28–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/110(1)/oj

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/28


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. September 2010

    über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6159)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/110/EU)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 22. Mai 2008 fand vor der Anmeldung der Beihilfe ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt.

    (2)

    In einer elektronischen Mitteilung vom 16. Juli 2008, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ihre Absicht mit, Fri-El Acerra S.r.l. eine Ad-hoc-Beihilfe zu gewähren.

    (3)

    Mit Schreiben vom 2. September 2008 (D/523398) und vom 12. Dezember 2008 (D/54895) erbat die Kommission weitere Auskünfte, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (A/20101), vom 22. Oktober 2008 (A/22018) und vom 19. Januar 2009 erteilten, wobei letzteres Schreiben bei der Kommission am 21. Januar 2009 registriert wurde (A/1460).

    (4)

    Am 10. März 2009 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich dieser Beihilfe einzuleiten. Die Einleitungsentscheidung wurde am 24. April 2009 im Amtsblatt (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme in dieser Sache auf.

    (5)

    Am 15. Mai 2009 gab der Empfänger der Beihilfe, Fri-El Acerra S.r.l., eine Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ab (A/11823). Diese Stellungnahme wurde den italienischen Behörden am 9. Juni 2009 zur Kommentierung übermittelt (D/52516). Am 7. Juli 2009 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme um drei Monate (A/16162). Die Dienststellen der Kommission antworteten darauf am 20. August 2009 (D/53581) und gewährten eine Fristverlängerung um einen Monat. Am 10. September 2009 ersuchten die italienischen Behörden die Dienststellen der Kommission dringend um eine Sitzung (A/19513) zur Besprechung dieser Angelegenheit. Am 18. September 2009 legten sie ihre Stellungnahme vor (A/20172), über die sie in dieser Sitzung sprechen wollten, die am 24. September 2009 in Anwesenheit der Anwälte der die Beihilfe gewährenden Gebietskörperschaft (die Region Kampanien) und des Beihilfeempfängers (Fri-El Acerra S.r.l.) in Brüssel stattfand.

    (6)

    Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 (D/54421) forderten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden auf, zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die ergänzenden Unterlagen vorzulegen, die in der Sitzung vereinbart worden waren. Am 2. November 2009 legten die italienischen Behörden dann schließlich die betreffenden Unterlagen und Informationen vor, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurden (A/23266). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 (D/55541) forderten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden auf, weitere Unterlagen — soweit verfügbar — vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (A/1892) legten die italienischen Behörden verschiedene Unterlagen — im Wesentlichen des Beihilfeempfängers — vor. In einer per E-Mail übermittelten Mitteilung vom 5. Mai 2010 schließlich nahm Italien weitere Klarstellungen vor.

    2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (7)

    Die italienischen Behörden hatten ihre Absicht mitgeteilt, dem Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien für 2007-2013 (3) (im Folgenden „die Leitlinien von 2007“ genannt) eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zur Umwandlung eines stillgelegten Heizkraftwerks in ein mit flüssigem Biokraftstoff (Pflanzenöl) befeuertes Kraftwerk in Acerra (Kampanien) zu gewähren. Kampanien ist eine Region, die für Regionalbeihilfen (NUTS II) gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, wobei sich die Regionalbeihilfen für Großunternahmen nach der Charta der staatlichen Regionalbeihilfen für Italien 2007-2013 auf maximal 30 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) belaufen können (4). Mit der Gewährung der Beihilfe wollten die italienischen Behörden die Regionalentwicklung fördern.

    2.1.   Der Beihilfeempfänger

    (8)

    Empfänger der Beihilfe ist das Energieunternehmen Fri-El Acerra S.r.l. (im Folgenden „Friel Acerra“ genannt). Friel Acerra wurde am 20. Dezember 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und befindet sich zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz der NGP S.p.A. (im Folgenden „NGP“ genannt), dem Eigentümer des stillgelegten Heizkraftwerks. Am 9. Februar 2006 erhöhte NGP durch die Abtretung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk an Friel Acerra seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 %. Einige Tage später, am 20. Februar 2006 wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 49 % gesenkt, und einige Monate später, am 10. Oktober 2006 ging sie erneut auf 5 % zurück.

    (9)

    Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahme befand sich Friel Acerra zu 95 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l. und zu 5 % im Besitz von NGP. Im Januar 2009 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission, dass NGP am 11. Dezember 2008 beschlossen habe, sich aus Friel Acerra zurückzuziehen. Daher befindet sich Friel Acerra gegenwärtig zu 100 % im Besitz der Fri-El Acerra Holding S.r.l., die wiederum von der Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. kontrolliert wird.

    (10)

    Die Gruppe Fri-El Green Power S.p.A. (nachstehend „Friel Gruppe“ genannt) wurde 1994 in der Provinz Bozen von den drei Brüdern Gostner gegründet und ist im Bereich Erzeugung und Absatz von Strom aus erneuerbaren Energieträgern tätig. Genauer gesagt erzeugt die Friel Gruppe in 19 Windenergieparks in Italien Strom aus Windkraft. Das Investitionsvorhaben in Acerra ist das erste Projekt, bei dem die Gruppe, der der Beihilfeempfänger angehört, Energie aus flüssiger Biomasse erzeugen will. Weitere mit Biomasse oder Biogas befeuerte Kraftwerke befinden sich in der Entwicklungsphase (5).

    (11)

    NGP entstand 2003 durch die Auslagerung der Produktion von Polyesterpolymeren aus dem Unternehmen Montefibre, einem Hersteller von Acryl und Polyesterfasern in Acerra. Als NGP in finanzielle Schwierigkeiten geriet, erhielt das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 20,87 Mio. EUR, die bei der Kommission angemeldet wurde (NN15/2007, C14/2007). Die Kommission genehmigte die Beihilfe zugunsten von NGP am 16. Juli 2008 (6). Der Verkauf des stillgelegten Heizkraftwerks war ein Element des von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans.

    (12)

    Die italienischen Behörden legten weitere Daten vor, aus denen hervorging, dass der Beihilfeempfänger und die Friel Gruppe 2006 als KMU einzustufen waren.

    (13)

    Im Laufe der wettbewerbsrechtlichen Würdigung legten die italienischen Behörden weitere Angaben zur Entwicklung der Kapitalbeteiligungen des Beihilfeempfängers vor, aus denen hervorging, dass NGP als vorheriger Eigentümer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem stillgelegten Heizkraftwerk (im Februar 2006) zu 90,5 % am Kapital von Friel Acerra beteiligt war. Noch im Laufe des Jahres 2006 wurde diese Beteiligung von NGP an Friel Acerra auf 5 % gesenkt.

    2.2.   Das Investitionsvorhaben

    (14)

    Das angemeldete Investitionsvorhaben wird in der Region Kampanien im Industriegebiet von Acerra durchgeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Erwerb des im Besitz von NGP befindlichen stillgelegten Heizkraftwerks und seine Umwandlung in ein mit Pflanzenöl (hauptsächlich Palmöl) befeuertes Kraftwerk.

    (15)

    Das neue Kraftwerk umfasst vier Verbrennungsmotoren des Herstellers Wärtsilä vom Typ 18V46 mit einer Leistung von jeweils 17,2 MW und eine Dampfturbine mit einer Leistung von 6 MW. Die Gesamtproduktionsleistung des Kraftwerks für Strom und Wärme beträgt 74,8 MW.

    (16)

    Die italienischen Behörden teilten dazu mit, dass mit der Durchführung des Vorhabens bereits im Juli 2007 begonnen wurde und das Vorhaben 2009 abgeschlossen werden sollte. Allerdings war der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits im Februar 2006 eingeleitet worden. Nach den öffentlich vorliegenden Informationen ist das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk seit 2009 im Betrieb (7).

    (17)

    Es sei darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden der Kommission die Genehmigungen und Lizenzen zur Übereinstimmung des Investitionsvorhabens mit den italienischen und europäischen Umweltvorschriften vorgelegt haben.

    2.3.   Förderfähige Kosten des Vorhabens

    (18)

    Die förderfähigen Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens belaufen sich nominal (8) auf 80,635 Mio. EUR. Davon entfallen 3,3 Mio. EUR auf Konstruktionsplanung und Machbarkeitsstudien, 60,920 Mio. EUR auf neue Ausrüstung und neue Betriebsstätten (das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) und der Restbetrag auf den Ankauf der bestehenden Infrastruktur einschließlich Kosten für den Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks (8,296 Mio. EUR) und der zuvor im Besitz von NPG befindlichen Stahltanks (4,2 Mio. EUR).

    (19)

    Italien hatte der Kommission die Einzelangaben zum Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks von NGP durch Friel Acerra vorgelegt und dabei erklärt, dass NPG der Friel Acerra zeitgleich mit der Zeichnung einer Kapitalerhöhung seinen Kraftwerkgeschäftsbereich im Gesamtwert von 8 296 520 EUR abgetreten habe, wovon 3 771 043 EUR auf die Begleichung von Schulden gegenüber Dritten entfielen und der Saldo (rund 4,525 Mio. EUR) einer Vermögensrücklage zugewiesen wurde. Die italienischen Behörden legten außerdem ein externes Gutachten zur Bestätigung des Wertes des Kraftwerks vor.

    (20)

    Darüber hinaus legte Italien eine Kopie der zwischen Friel Acerra und NGP getroffenen Vereinbarung über den Verkauf der gebrauchten Tanks zum vereinbarten Preis von 4,2 Mio. EUR vor. Trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens der Kommission legten die italienischen Behörden während der Phase der vorläufigen Würdigung der Maßnahme kein weiteres externes Gutachten zur Bestätigung dieses Wertes vor.

    (21)

    Die italienischen Behörden erklärten, dass sich die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Kosten 2007 auf 35 Mio. EUR und 2008 auf 45,635 Mio. EUR beliefen.

    2.4.   Finanzierung des Investitionsvorhabens

    (22)

    Nach Angaben der italienischen Behörden wurden 21 Mio. EUR (das entspricht 25 % der Gesamtinvestitionskosten in Höhe von nominal 80,635 Mio. EUR) aus Eigenmitteln von Friel Acerra finanziert, 19,5 Mio. EUR entsprachen dem Beihilfebetrag und der Rest sei mit kurz- und mittel-/langfristigen Bankdarlehen finanziert worden.

    2.5.   Rechtsgrundlage der Ad-hoc-Beihilfe

    (23)

    Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass Friel Acerra das Investitionsvorhaben für die Umwandlung des Kraftwerks in Acerra 2006 (zum Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks) auf der Grundlage der von ihnen gemäß der Vereinbarung (Accordo di programma) eingegangenen Verpflichtungen eingeleitet habe (Vereinbarung zur koordinierten Durchführung von Maßnahmen zugunsten des von der Krise betroffenen Industrieunternehmens NGP Spa am Standort Acerra). Nach Angaben der italienischen Behörden würde sich der Anreizeffekt aus dem rechtlich verbindlichen Charakter der Vereinbarung ergeben.

    (24)

    Am 15. Juli 2005 wurde die Vereinbarung von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden mit NGP, Montefibre und Edison S.p.A. unterzeichnet. Sie betrifft die Betriebsstätten von NGP sowie weitere Aktivitäten am Standort Acerra. In der Vereinbarung wird jedoch nicht die Beihilfe für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks erwähnt, sondern es werden nur die Investitionsvorhaben und die Maßnahmen zur Umstrukturierung von NGP aufgeführt. Das Energieunternehmen Edison S.p.A. (das nicht mit Friel Acerra verbunden ist) wurde seinerzeit als künftiger Investor für das bestehende Kraftwerk genannt, zog sich jedoch aus diesem Vorhaben wieder zurück. Die Vereinbarung wurde später im Wege eines Protokolls vom 6. April 2006 (9) und eines Protokolls vom 8. April 2008 geändert.

    (25)

    Der Beschluss der Region Kampanien mit der Zusage einer Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung für Friel Acerra zur Umwandlung des Kraftwerks von Acerra erging am 26. Oktober 2007.

    (26)

    In der ersten Anmeldung nahmen die italienischen Behörden eine chronologische Auflistung der Ereignisse vor und wiesen darauf hin, dass folgende Unterlagen als Rechtsgrundlage für die Beihilfe zu betrachten seien, insbesondere

    das Protokoll vom 8. April 2008 zur Änderung der Vereinbarung und

    der Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung (Guinta) der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (10).

    2.6.   Die Beihilfe

    (27)

    Die angemeldete Maßnahme betrifft eine Beihilfe für die Zustandsermittlung und die Umwandlung einer bestehenden stillgelegten Betriebsstätte. Sie besteht in einer Direktsubvention im Gesamtbetrag von 19,5 Mio. EUR (Nominalwert).

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (28)

    Nach einer vorläufigen Würdigung der Maßnahme hatte die Kommission im Lichte der Leitlinien von 2007 Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV und beschloss daher, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. In ihrer Entscheidung führte die Kommission folgende nachstehend dargelegte Zweifel an.

    (29)

    Die Kommission bezweifelt, dass die Bedingungen hinsichtlich der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“. Das von den italienischen Behörden als Absichtserklärung genannte Dokument (die Vereinbarung vom 15. Juli 2005) scheint diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da damit keine Beihilfen für das Vorhaben gewährt werden und weder der Beihilfeempfänger noch das Vorhaben selbst oder der Beihilfebetrag erwähnt werden. Der Beihilfeempfänger wurde erst im Nachhinein am 20. Dezember 2005 förmlich festgelegt. Nach dem Kenntnisstand der Kommission wurde mit dem Vorhaben im Februar 2006 mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks begonnen (die ersten förderfähigen Kosten im Rahmen der angemeldeten Beihilferegelung), während das Dokument, das als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, von der Region Kampanien erst viel später, nämlich am 26. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.

    (30)

    Die Kommission hat ebenfalls Zweifel hinsichtlich der Frage, welcher Teil der bestehenden Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) von einem unabhängigen Investor im Sinne der Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007 erworben wurde, wo es heißt: „Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden“ und: „Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte […] von einem unabhängigen Investor erworben wird“. Zum Zeitpunkt des Erwerbs befand sich der Beihilfeempfänger — Friel Acerra — noch im Besitz von NGP, dem Besitzer der Vermögenswerte. Genauer gesagt hielt NGP zum Zeitpunkt des Übergangs der Vermögenswerte eine Beteiligung an Friel in Höhe von 90,5 %. Am 9. Februar 2006 wurde das Kapital von Friel Acerra von 10 000 EUR auf 100 000 EUR erhöht, wobei diese Kapitalerhöhung ausschließlich von NGP gezeichnet wurde. Somit hat NGP seine Beteiligung an Friel Acerra vorübergehend von 5 % auf 90,5 % erhöht. Nach dem Übergang der Vermögenswerte am 9. Februar 2006 hat sich NGP als Mehrheitsanteilseigner von Friel Acerra praktisch unverzüglich aus dem Unternehmen zurückgezogen. Denn wie bereits unter Erwägungsgrund 8 dargelegt wurde die Beteiligung von NGP an Friel Acerra nur wenige Tage später (am 20. Februar 2006) auf 49 % und einige Monate danach (am 10. Oktober 2006) auf 5 % zurückgeführt.

    (31)

    Außerdem ist nicht klar, ob der Erwerb der anderen vorhandenen Vermögenswerte (Tanks) von NGP zu „Marktbedingungen“ stattgefunden hat, wie es in den Ziffern 34 und 52 der Leitlinien von 2007 vorgesehen ist. Die italienischen Behörden haben dazu kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt, aus dem der Marktpreis für die Tanks klar hervorgeht.

    (32)

    Der Beitrag der Ad-hoc-Beihilfe zugunsten von Friel Acerra auf regionaler Ebene ist nie im Sinne von Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nachgewiesen worden. „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt“. Die Schaffung (oder Erhaltung) von 25 Arbeitsplätzen bei einer Beihilfe von 19,5 Mio. EUR sowie der Beitrag eines mit Biokraftstoff befeuerten Kraftwerks mit einer Kapazität von 75 MW zur Lösung des Energiedefizits der Region in Höhe von 2 489 MW scheinen unzureichend zu sein, und damit erscheint die Beihilfe angesichts der Wirkung des Vorhabens unverhältnismäßig hoch. Zudem ist nie klar nachgewiesen worden, welchen Beitrag das Vorhaben zur Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra leisten sollte.

    (33)

    Die Kommission hat die italienischen Behörden sowie Dritte aufgefordert, sich zur Frage des effektiven Beitrags des neuen mit Palmöl befeuerten Kraftwerks zur Entwicklung des Standorts Acerra und der Region Kampanien zu äußern.

    (34)

    In ihrer Entscheidung hat die Kommission die italienischen Behörden außerdem gebeten, sich zu den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) (Umweltschutzbeihilferegelung 2008) zu äußern.

    4.   BEMERKUNGEN DRITTER UND STELLUNGNAHME DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

    (35)

    Wie bereits erwähnt hat die Kommission am 15. Mai 2009 die Bemerkungen des Empfängers der Beihilfe, Friel Acerra, entgegengenommen. Zu diesen Bemerkungen nahmen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2009 und vom 2. November 2009 Stellung. Danach legten die italienischen Behörden der Kommission am 1. Februar 2010 auf deren weitere Aufforderung hin Unterlagen des Beihilfeempfängers vor.

    4.1.   Zusammengefasste Analyse der Stellungnahme des Beihilfeempfängers Friel Acerra

    (36)

    Hinsichtlich der Anreizwirkung verweist Friel Acerra auf verschiedene Dokumente, die von den italienischen Behörden in der Zeit von 2004 bis 2008 unterzeichnet wurden und sich auf die Wiederbelebung des Industriegebiets von Acerra beziehen. Im Einzelnen verweist Friel Acerra auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) vom 12. Mai 2004 (12), die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (13), das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 6. April 2006 (14) sowie den Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung (Guinta) der Region Kampanien (15) und das Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung vom 8. April 2008 (16). Das Hauptargument von Friel Acerra lautet, dass die Kommission bei ihren in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifeln diese Dokumente nicht gebührend berücksichtigt habe, insbesondere die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005, die nach Ansicht von Friel Acerra einen verbindlichen Rechtsakt für die Beihilfen zu ihren sämtlichen noch geplanten Maßnahmen darstelle.

    (37)

    Auf der zweiten der beiden Sitzungen des mit der Umsetzung der Vereinbarung beauftragten Ausschusses, die am 29. September bzw. am 6. Oktober 2005 stattfanden, (deren Sitzungsprotokolle Italien der Kommission vorgelegt hat) wurde die Friel Gruppe vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse am Erwerb des alten Heizkraftwerks unter der Bedingung haben könnte, dass eine Regionalbeihilfe für das Investitionsvorhaben gewährt wird.

    (38)

    Friel Acerra ist der Auffassung, dass diese legitime Erwartung noch durch die am 6. April 2006 von den italienischen Behörden unterzeichnete erste Änderung der Vereinbarung gestärkt wurde, in der in Artikel 3 klar erwähnt wird, dass die Region Kampanien die Pflicht hat, das Vorhaben eines neuen Kraftwerks auf Biokraftstoffbasis finanziell zu unterstützen. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die Region Kampanien rechtlich verpflichtet war, das Investitionsvorhaben bereits vor dem 7. Juni 2006 zu unterstützen, als das Unternehmen den ersten förmlichen Beihilfeantrag stellte. Die nachfolgenden Rechtsakte der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 und vom 8. April 2008 seien eigentlich nur eine weitere Bestätigung dieser Verpflichtung gewesen.

    (39)

    Hinsichtlich der förderfähigen Kosten stimmt Friel Acerra der Kommission darin zu, dass die beiden Unternehmen, NGP und Friel Acerra, zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) nicht unabhängig voneinander waren, da NGP eine beherrschende Beteiligung von 90,5 % an Friel Acerra hielt. Dennoch weist Friel Acerra darauf hin, dass diese Transaktion zu Marktbedingungen erfolgte, da der Kaufpreis dem Wert entsprach, den ein unabhängiger Gutachter ermittelt hatte. Friel Acerra weist des Weiteren darauf hin, dass die Beteiligung von NGP am Friel Acerra bereits im Laufe des Jahres 2006 wieder auf 5 % zurückgeführt worden war. Um alle möglichen Zweifel im Sinne eines etwaigen Vorteils für NGP zu beseitigen, übernahm die Friel Gruppe von NGP am 11. Dezember 2008 auch den restlichen Anteil von 5 %. Daher ist Friel Acerra der Ansicht, dass die vorübergehende Beherrschung durch NGP auf mittlere bis längere Sicht wirtschaftlich keinen Sinn machte, sondern nur darauf zurückzuführen war, dass man diese Form der Kapitalbeteiligung ausschließlich für die Übertragung der Vermögenswerte (das stillgelegte Heizkraftwerk) gewählt hatte.

    (40)

    Was den im vorläufigen Kaufvertrag vom 8. März 2006 festgelegten Preis angeht, den Friel Acerra für die anderen übernommenen Vermögenswerte (das Tanklager) an NGP gezahlt hat, bestätigt der Beihilfeempfänger, dass dieser Preis dem Marktwert der Vermögenswerte entspricht. Als Nachweis legte der Beihilfeempfänger ein neues Dokument mit einer Schätzung des Wertes der gebrauchten Tanks vor, die derselbe unabhängige Experte vorgenommen hatte, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks geschätzt hatte. Dieses neue Gutachten, das 2009 nachträglich angefertigt wurde, als die förmliche Prüfung bereits im Gang war, bezieht sich ausdrücklich auf die Marktpreise, die im November 2008 für diese Vermögenswerte zugrunde gelegt wurden, und enthält eine Bestätigung des vom Beihilfeempfänger an NPG gezahlten Preises.

    (41)

    Was den Beitrag des Projekts zur Regionalentwicklung anbelangt, so verweist Friel Acerra zunächst auf die 25 geschaffenen Arbeitsplätze. Außerdem betont das Unternehmen, dass das neue Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis Bestandteil der neuen Entwicklungsstrategie des Industriestandorts Acerra ist. Diese Entwicklungsstrategie stellt auf neue Investitionen mit geringer Umweltbelastung ab (wie eben das mit Biokraftstoff betriebene Kraftwerk von Friel Acerra). Darüber hinaus will das Konsortium für das Industrieentwicklungsgebiet der Provinz Neapel (17) das ganze Gebiet mit Ausnahme des Teils, der ehemals Montefibre gehörte, in einen Innovationspool für die Luftfahrtindustrie umwandeln. Dies alles hätte erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Umwelt und die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in dieser Region, und das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk von Friel Acerra leiste einen positiven Beitrag zu dieser Strategie.

    (42)

    Hinsichtlich der Umweltaspekte schließlich verweist Friel Acerra auf die Programmplanungsdokumente der Region Kampanien, die die italienischen Behörden bereits angeführt haben: die Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung des Energiesektors von 2002, in denen die Ziele für die regionale Energiepolitik festgelegt sind; den Aktionsplan für die wirtschaftliche Entwicklung der Region von 2006 und den Energie- und Umweltplan von 2008. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass alle diese Dokumente klar auf die Notwendigkeit eines mit erneuerbaren Energieträgern betriebenen Kraftwerks in der Region Kampanien hinweisen.

    4.2.   Zusammenfassende Analyse der Stellungnahme des Mitgliedstaats

    (43)

    Mit Schreiben vom 18. September 2009 legten die italienischen Behörden eine ausführliche Argumentation zu der in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 aufgeführten Anforderung der Anreizwirkung vor. Eigentlich sind die italienischen Behörden der Ansicht, dass die Leitlinien von 2007 keine klaren Angaben zur Form der Absichtserklärung beinhalten.

    (44)

    Die italienischen Behörden bekräftigen den verbindlichen Charakter der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 und machen erneut geltend, dass die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zumindest auf das Protokoll (Protocollo d’intesa) von 2004 zurückzuführen sei, in dem sich die Institutionen verpflichtet hatten, Anreize für die Wiederbelebung des Industriestandorts Acerra bereitzustellen. Außerdem weisen sie darauf hin, dass das erste Protokoll vom 6. April 2006 zur Änderung der Vereinbarung implizit einen Verweis auf Friel Acerra sowie die Aussage enthält, dass die Region Kampanien beabsichtige, Anreize für Investitionen in das neue Kraftwerk bereitzustellen.

    (45)

    Die italienischen Behörden erklären darüber hinaus, dass die Identität der als Akteure („attuatori“) bezeichneten privaten Wirtschaftssubjekte nur von marginaler Bedeutung sei, sofern das Vorhaben im Rahmen seines vereinbarten Umfangs und seiner sozioökonomischen und industriellen Ziele durchgeführt wird. Schließlich weisen sie darauf hin, dass sich der Investor ohne derartige Anreize nicht in diesem Gebiet engagieren würde, was auch aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses vom 6. Oktober 2005 hervorgehe, der mit der Umsetzung der Vereinbarung betraut wurde.

    (46)

    Zur Frage der Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP bestätigten die italienischen Behörden den Standpunkt von Friel Acerra sowie die Tatsache, dass Friel Acerra Projektträger und alleiniger Empfänger der angemeldeten Beihilfe und vollkommen unabhängig von NGP ist. Die italienischen Behörden verweisen des Weiteren darauf, dass NGP aufgrund der von beiden Seiten gewählten Form der Übertragung des Kraftwerks nur für einen kurzen Zeitraum eine Kapitalbeteiligung an Friel Acerra eingegangen war (18). In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 erklären die italienischen Behörden, dass die gewählte Methode der Übertragung des Heizkraftwerks von NGP auf Friel Acerra zunächst im Wege einer Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk und danach mit der Abtretung der Kapitalanteile von NGP (an die Friel Gruppe) als Alternative zu einem Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen ist: a) steuerliche Gründe; b) Gründe im Zusammenhang mit der Ratenzahlung und c) Genehmigungsgründe.

    (47)

    Bezüglich der Ermittlung des Wertes der Aktiva weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass Friel Acerra für das stillgelegte Heizkraftwerk einen Preis gezahlt hat, der dem Wert entspricht, den der unabhängige Gutachter in seinem Gutachten genannt hat, und dass in diesem Zusammenhang keine Zweifel daran bestehen dürften, dass die Übertragung des Kraftwerks einerseits zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern erfolgte und dieses Geschäft andererseits auf jeden Fall zu Marktbedingungen erfolgte.

    (48)

    Auch hinsichtlich des Erwerbs des Tanklagers gilt natürlich ebenfalls, was bereits zur Unabhängigkeit von Friel Acerra von NGP dargelegt wurde. Daraus ergibt sich, dass auch die Abtretung der gebrauchten Tanks „zwischen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern“ erfolgte. Des Weiteren haben sich die beiden Seiten auch im Fall des Erwerbs der gebrauchten Tanks bei der Ermittlung des beizumessenden Wertes strikt an den Marktwerten ausgerichtet und die gleichen Kriterien und Parameter zugrunde gelegt, die der unabhängige Gutachter in seiner Schätzung des Wertes des Kraftwerks verwendet hat.

    (49)

    Zum Beitrag zur Regionalentwicklung bekräftigten die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen noch einmal, dass das Investitionsvorhaben

    zu einem Anstieg der Beschäftigung um 25 direkt geschaffene Arbeitsplätze führen würde;

    einen Multiplikatoreffekt auslösen würde, da es zu einer Konzentration von maßgeblichen Industrieansiedlungsinitiativen auf das Industriegebiet von Acerra kommen würde, wobei mindestens zehn weitere Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Versorgung mit und der Lagerung von Palmöl und der Unterstützung von Beförderungsprozessen anfallen würden;

    in der Entwicklungsstrategie des Industriegebiets von Acerra ein entscheidendes Element darstellt, da es zur industriellen Wiederbelebung, zur Beschäftigung und zum sozialen Aufschwung des Industriestandorts Acerra einerseits und andererseits zum Bau eines Kraftwerks mit geringer Umweltbelastung in diesem Gebiet führt;

    über die Qualität der aus erneuerbaren Energieträgern (Biokraftstoff) erzeugten Energie auch einen Beitrag zur Deckung des Energiedefizits in der Region leistet. So gesehen kommt dem Kraftwerk mit seiner Leistung von 75 MW eine wichtige Funktion bei der Erreichung des regionalen Ziels zu, bis 2013 200 MW aus Biomasse zu erzeugen. Dieses Ziel wird auch im regionalen Energie- und Umweltplan (PEAR) von 2008 erwähnt.

    (50)

    Die italienischen Behörden haben ihrem Schreiben vom 2. November 2009 einen Vermerk des Ministeriums für Wirtschaftsförderung vom 21. Oktober 2009 zur Bestätigung des Beitrags des Vorhabens zur Regionalentwicklung beigefügt. In diesem Vermerk bestätigt das Ministerium, dass

    sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 auf „die Realisierung einer bestimmten Anzahl von Investitionsvorhaben zur Diversifizierung der dort angesiedelten industriellen Tätigkeiten [….]“ sowie auf „die Modernisierung der wichtigsten unterstützenden Infrastrukturen (Kraftwerk und Kläranlage) sowie auf die Neubeschäftigung von Arbeitnehmern; auf die Bereitstellung von Mitteln vonseiten der Zentralregierung und der Region Kampanien zur Finanzierung der für Neuinvestitionen erforderlichen Anreize“ bezog;

    damit drei Wirtschafts- und Produktionsziele erreicht werden sollten: a) Vermeidung der Schließung des neuesten Teils des Unternehmens SIMPE (ehemals NGP); b) Einleitung eines Diversifizierungsprozesses für die industrielle Tätigkeit an einem Standort, der in der Vergangenheit durch die Anwesenheit von lediglich einer großen Unternehmensgruppe gekennzeichnet war, mit der entsprechenden Minderung der Gefahr erneuter Krisen; c) Aufwertung der noch vorhandenen Industrieanlagen am Standort Acerra, der besonders schwer unter dem Problem der Arbeitslosigkeit und dem sozialen Niedergang zu leiden hatte;

    oberstes Gebot die Förderung neuer Investitionen zur Bildung des „Industriegebiets“ von Acerra war, wie die Region Kampanien dies in der Vereinbarung vorgeschlagen hatte.

    (51)

    In ihrem Schreiben vom 2. November 2009 äußerten sich die italienischen Behörden auch zur Konformität des Kraftwerks mit den Vorschriften für erneuerbare Energieträger und zum Brennstoff für die Befeuerung des Kraftwerks und wiesen nach, dass das Kraftwerk wegen der Beschaffenheit der verwendeten Technologie nicht nur mit Palmöl, sondern auch mit Kokosöl, Kopraöl, Rapsöl oder anderen ähnlichen Biokraftstoffen gespeist werden kann, ohne dass dadurch der regelmäßige Betrieb oder die Produktivität beeinträchtigt wird.

    4.3.   Vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegte weitere Unterlagen des Beihilfeempfängers

    (52)

    Im Hinblick auf einen vollständigen Überblick über den Entscheidungsprozess ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden am 23. Dezember 2009 um die Vorlage weiterer Unterlagen (falls verfügbar) aus der Zeit vor dem Beginn des Investitionsvorhabens durch Friel Acerra, aus denen eine Begründung der Investitionsentscheidung an sich hervorgehen könnte.

    (53)

    Die italienischen Behörden antworteten am 1. Februar 2010 mit dem Verweis auf die Tatsache, dass die Friel Gruppe im Protokoll der Sitzung vom 6. Oktober 2005 eindeutig als alternativer Investor genannt wird, nachdem sich Edison zurückgezogen hatte. In diesem Protokoll bekräftigt der Vertreter von NGP, dass die Friel Gruppe eine Unterstützung der Region erwartet.

    (54)

    Die italienischen Behörden fügten ihrer Antwort ein weiteres Schreiben des Beihilfeempfängers mit internen Unterlagen der Friel Gruppe bei: Vermerk eines Beraters, der darauf hinweist, dass die Möglichkeit bestehe, den Zustand des Kraftwerks von NGP in Acerra nach dem Rückzug von Edison neu zu ermitteln, sowie zwei Verträge mit diesem Berater und ein interner Bericht vom 26. Januar 2006 zur Finanzierbarkeit des Vorhabens mit bzw. ohne Regionalbeihilfen.

    5.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEREGELUNG

    5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (55)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (56)

    Die Beihilfe wurde von den italienischen Behörden in Form einer Direktsubvention gewährt. Daher ist davon auszugehen, dass diese Beihilfe vom Mitgliedstaat und aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde.

    (57)

    Die Beihilfe wurde einem einzelnen Unternehmen — Friel Acerra — gewährt und ist damit als selektive Beihilfe zu verstehen.

    (58)

    Die Beihilfe wurde für ein Investitionsvorhaben zur Erzeugung von Strom gewährt. Der Strommarkt wurde schrittweise für den Wettbewerb geöffnet, insbesondere durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 von 1997, S. 20), ein Prozess, der mit der umfassenden Liberalisierung des Sektors am 1. Juli 2007 seinen Höhepunkt fand (19). Darüber hinaus gab es in Italien auch bereits vor dem Eingreifen des EU-Gesetzgebers einen gewissen Wettbewerb auf diesem Sektor (20). Da Elektrizität Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist, beeinträchtigt die Beihilfemaßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

    (59)

    Die Friel Acerra gewährte Beihilfe erspart dem Unternehmen Kosten, die es ansonsten selbst zu tragen hätte, wenn es ein derartiges Kraftwerk bauen würde. Dies bedeutet, dass das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern genießt.

    (60)

    Die Begünstigung von Friel Acerra und seines Produktionszweigs gegenüber den Mitbewerbern bedeutet eine Verfälschung oder die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs.

    (61)

    Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist.

    (62)

    Nach der Feststellung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann.

    5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme

    (63)

    Mit der Anmeldung der Beihilfe zugunsten von Friel Acerra vor der Durchführung der Maßnahme hat Italien die Anforderung hinsichtlich der Einzelanmeldung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten.

    5.3.   Rechtsgrundlage für die wettbewerbsrechtliche Würdigung

    (64)

    Nach der Feststellung, dass besagte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist, ist nun zu prüfen, ob sie im Lichte der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann.

    5.3.1.   Artikel 107 Absatz 2 AEUV

    (65)

    Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und finden somit im vorliegenden Fall keine Anwendung.

    5.3.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV

    (66)

    Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV sieht vor, dass Beihilfen zulässig sind, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie in Teil 2 dieses Beschlusses erläutert kommt die Region Kampanien für Beihilfe im Sinne dieser Ausnahme in Betracht.

    (67)

    Die Kommission stellt fest, dass das erklärte Ziel der Beihilfe die Förderung der Regionalentwicklung ist und die Maßnahme eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zu einem Investitionsvorhaben betrifft. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass das Investitionsvorhaben, das die italienischen Behörden zu unterstützen beabsichtigen, bereits 2006 in Angriff genommen wurde. Daher gilt es zu klären, ob die Maßnahme nicht auch im Lichte der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2000-2006 (im Folgenden die „Leitlinien von 1998“ genannt) (21) oder der Leitlinien von 2007 zu prüfen ist.

    (68)

    Ziffer 105 der Leitlinien von 2007 enthält die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Anwendung der verschiedenen Leitlinientexte. Dort heißt es, dass die Leitlinien von 2007 für sämtliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelten, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, während die Leitlinien von 1998 auf alle Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anzuwenden sind, die vor 2007 gewährt wurden oder werden sollten. Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe nicht vor 2007 gewährt, obwohl das Vorhaben bereits 2006 begonnen wurde. Der erste Rechtsakt, der als Akt der Gewährung der Beihilfe an den Empfänger betrachtet werden kann, ist der Beschluss der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (siehe Absatz 5.4.1.5) (22). Daher bilden die Leitlinien von 2007 die Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

    5.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, c und d AEUV

    (69)

    Die Maßnahme kann weder als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV betrachtet werden, noch hat sie das Ziel der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe d AEUV.

    (70)

    Was die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV betrifft, wonach Beihilfen zulässig sind, die für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, weist die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe zum Schutz der Umwelt auf dieser Grundlage unter der Voraussetzung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, dass sie den Bedingungen entspricht, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (23) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfenregelung 2008“ genannt) vorgesehen sind.

    (71)

    Außerdem haben die italienischen Behörden keine weiteren Argumente vorgebracht, die darauf hindeuten, dass die Beihilfe mit anderen Bestimmungen des Vertrags, weiteren Vorschriften zu staatlichen Beihilfen, Regelungen oder Leitlinien vereinbar sein könnte.

    5.4.   Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV im Lichte der Leitlinien von 2007

    (72)

    In den Abschnitten 2 (Anwendungsbereich) und 4 (Regionale Investitionsbeihilfen) der Leitlinien von 2007 sind die Voraussetzungen für die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen aufgeführt. In diesem Fall sind Ziffer 10 (Beitrag von Ad-hoc-Beihilfen zu einer Regionalentwicklungsstrategie) sowie die Abschnitte 4.1 (Form und Höhe der Beihilfen) und 4.2 (Förderfähige Ausgaben) zu beachten, wonach die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

    —   Anreizwirkung: Um gewährleisten zu können, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden, muss gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 folgende Voraussetzung erfüllt sein: „Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist“.

    —   Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie: In Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 heißt es dazu: „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben […] werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt…“.

    —   Förderfähige Ausgaben: Die genaue Definition der förderfähigen Ausgaben befindet sich in den Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50-56 der Leitlinien von 2007.

    —   Beitrag aus Eigenmitteln: In Ziffer 39 der Leitlinien von 2007 wird ein eigener Beitrag des Beihilfeempfängers von 25 % verlangt.

    —   Aufrechterhaltung der Investition in der Region: Ziffer 40 der Leitlinien von 2007 sieht vor, dass die betreffende Investition für einen Zeitraum von fünf Jahren (drei Jahre im Fall eines KMU) in der Region aufrechterhalten werden muss.

    —   Höhe der Beihilfen: Die Höchstbeträge der Beihilfen werden in den Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007 festgelegt.

    (73)

    Die Kommission hatte die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahme bereits unter Ziffer 34 in Abschnitt 3.3 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geprüft (24). Im Einzelnen betrifft die Maßnahme wie bereits unter Punkt 34 i) der Entscheidung erläutert ein Erstinvestitionsvorhaben bzw. die Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Auch der Erwerb der direkt mit dieser Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, in diesem Fall des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, kann unter der Voraussetzung als Erstinvestition betrachtet werden, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen Investor erworben werden (siehe die Ziffern 34 und 35 der Leitlinien von 2007). Dieses Element wird nachstehend in Abschnitt 5.4.3 bewertet. In Punkt vi) wird bekräftigt, dass der Beihilfeempfänger einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten ohne jede öffentliche Unterstützung leistet (siehe Ziffer 39 der Leitlinien von 2007). In Punkt vii) heißt es, dass die Beihilfe unter der Bedingung gewährt werden kann, dass die Investition für mindestens fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung erhalten wird (siehe Ziffer 40 der Leitlinien von 2007). In den Punkten ii) und iii) heißt es, dass die Intensität der angemeldeten Beihilfe (siehe die Ziffern 42-49 der Leitlinien von 2007) unter dem geltenden Höchstsatz von 30 % BBÄ korrigiert um die in Ziffer 67 der Leitlinien von 2007 vorgesehenen Elemente liegt. In Punkt iv) heißt es, dass die Beihilfen für die Kosten der vorbereitenden Studien und die Beratungskosten unter dem für KMU zulässigen Höchstsatz von 50 % liegen (siehe Ziffer 51 der Leitlinien von 2007).

    (74)

    In den nachfolgenden Abschnitten bewertet die Kommission die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anreizwirkung, den Beitrag zur Regionalentwicklung und die förderfähigen Investitionskosten.

    5.4.1.   Anreizwirkung (Ziffer 38 der Leitlinien von 2007)

    (75)

    Ziffer 38 der Leitlinien sieht Folgendes vor:

    Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten.

    In Fußnote 39 heißt es: „Bei Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung erfolgen“.

    In Fußnote 40 heißt es: „Unter dem „Beginn der Arbeiten“ ist entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen zu verstehen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind“.

    In Fußnote 41 heißt es: „Die einzige Ausnahme bilden genehmigte Steuerbeihilfe-Regelungen, aufgrund derer bestimmte Steuern für beihilfefähige Aufwendungen automatisch und ohne jeglichen behördlichen Ermessensspielraum erlassen oder reduziert werden“.

    (76)

    Nach der ständigen Rechtssprechung

    „… ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine Beihilfe nur als mit Artikel 87 Absatz 3 EG für vereinbar erklären kann, wenn sie feststellen kann, dass die Beihilfe zur Verwirklichung eines der angeführten Ziele beiträgt, die das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen mit eigenen Mitteln nicht erreichen könnte. Mit anderen Worten kann für eine Beihilfe nur dann eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 EG greifen, wenn sie nicht nur einem der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder d EG-Vertrag genannten Ziele entspricht, sondern zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 Agrana Zucker und Stärke gegen Kommission, Slg. S. II-1587 Randnr. 74).

    Eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nämlich nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008 in der Rechtssache C-390/06 Nuova Agricast, Slg. S. I-2577, Randnr. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg, S. 901, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Kommission, C-400/92, Slg. S. I-4701, Randnrn. 12, 20 und 21)“ (25).

    Das Gericht erster Instanz hat diese Haltung auch in einer anderen Rechtssache (26) eingenommen, wo es um eine Ad-hoc-Maßnahme im Sinne der vorstehend genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (27) ging, und erklärt, dass die Bestimmungen zur Anreizwirkung auch für Ad-hoc-Maßnahmen gelten. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission bei der Bewertung der Anreizwirkung auch auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf abstellen kann (28).

    (77)

    Nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis bei Ad-hoc-Beihilfen (29), die im Sinne der Leitlinien von 2007 genehmigt wurden, ist die Kommission stets davon ausgegangen, dass die Anreizwirkung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nur als nachgewiesen gelten kann, wenn die schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörden ein Minimum an Elementen enthält, aus denen zumindest das unterstützungsbedürftige Investitionsvorhaben, die Höhe der beihilfefähigen Kosten, der Beihilfebetrag und die Konditionalitätsklausel klar hervorgehen.

    (78)

    Die italienischen Behörden und der Beihilfeempfänger haben dazu verschiedene Unterlagen vorgelegt, die sie als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachten. Die Kommission wird jede einzelne Unterlage im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 prüfen. Zuvor muss die Kommission jedoch noch ermitteln, wann genau mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde.

    5.4.1.1.   Zeitpunkt des Durchführungsbeginns des Vorhabens

    (79)

    Die italienischen Behörden haben erklärt, dass die Durchführung des Vorhabens im Juli 2007 begonnen habe. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Kauf des stillgelegten Heizkraftwerks bereits am 9. Februar 2006 eingeleitet wurde, als der Geschäftsbereich Heizkraftwerk von NGP auf Friel Acerra übertragen wurde. Da dieser Erwerb der direkt mit einer Betriebsstätte (das stillgelegt Heizkraftwerk) verbundenen Vermögenswerte als Erstinvestition betrachtet wird, gilt der Zeitpunkt des Erwerbs des stillgelegten Heizkraftwerks als Zeitpunkt des Durchführungsbeginns des Vorhabens. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der 9. Februar 2006 als Zeitpunkt für den Durchführungsbeginn zu gelten hat. Doch weist sie auch darauf hin, dass ihre Schlussfolgerungen zur Anreizwirkung auch dann unverändert blieben, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt der 4. August 2006 betrachtet würde, d. h. der Tag, an dem Friel Acerra den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks an Wärtsilä erteilte, oder sogar der 23.-30. Juli 2007, als Friel Acerra mit den Bauarbeiten am neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis begann.

    5.4.1.2.   Die Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005

    (80)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass das Dokument, das in den Erwägungsgründen 23 und 24 beschrieben wird, nicht als schriftliche Bestätigung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden kann, da es sich hauptsächlich auf den Rettungsplan und die Umstrukturierung von NGP bezieht (30). Zwar wird darin der Bau eines neuen Kraftwerks tatsächlich erwähnt, doch wird dabei auf ein anderes Unternehmen (Edison) und auf ein anderes Vorhaben (nämlich eine neues Heizkraftwerk von 400 MW) Bezug genommen. Hingegen wird für diese Vorhaben keinerlei Beihilfegewährung erwähnt. Die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass NGP, Edison und die italienischen Behörden binnen 60 Tagen eine weitere Vereinbarung schließen wollten (die nicht zustande gekommen ist). Wie bereits in Erwägungsgrund 24 dargelegt ist das Unternehmen Edison in keiner Weise mit Friel Acerra verbunden.

    (81)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation der italienischen Behörden, wonach die Leitlinien von 2007 keine Vorgabe für die genaue Form der schriftlichen Bestätigung enthalten, nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass jedwedes Dokument, in dem in vager Form auf ein etwaiges Beihilfevorhaben hingewiesen wird, als mit den Anforderungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 konform zu erachten ist. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass in der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 weder das zu unterstützende Investitionsvorhaben (das Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis), noch die förderfähigen Kosten, noch der Beihilfebetrag erwähnt werden. Es wird nicht einmal angegeben, dass für die Umrüstung des stillgelegten Heizkraftwerks eine Beihilfe vorgesehen ist. Die Voraussetzungen für den Nachweis der Anreizwirkung gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 beziehen sich eindeutig auf ein Investitionsvorhaben, eine Beihilfe, einen Beihilfeempfänger und auf die erforderliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission. Somit muss ein Dokument, dass als Nachweis für diese Anreizwirkung dienen soll, alle diese Elemente aufweisen.

    (82)

    Die Kommission kann ferner die Argumentation der italienischen Behörden nicht akzeptieren, wonach die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 legitime Erwartungen hinsichtlich der Subventionierung jedweden Projekts geweckt hätte, das im Industriegebiet von Acerra im Zusammenhang mit der Stromerzeugung angesiedelt werden sollte, da die Vereinbarung keinen Hinweis auf eine Subventionierung zu diesem Zweck enthält.

    (83)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vereinbarung vom 15. Juli 2005 die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 nicht erfüllt.

    5.4.1.3.   Die Änderung der Vereinbarung (Accordo di programma) vom 6. April 2006

    (84)

    Die Vereinbarung wurde von der Region Kampanien und NGP am 6. April 2006 geändert (siehe Erwägungsgrund 36). Die Kommission weist darauf hin, dass diese Änderung einen Verweis auf einen Alternativplan für das Kraftwerk enthält, nämlich seine Umrüstung in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk, und die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben nach einer Gruppenfreistellungsregelung, nämlich der Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien vorsieht (31).

    (85)

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich diese Maßnahme nicht auf den gesamten Umfang des für das Vorhaben von Friel Acerra vorgesehenen Beihilfebetrags beziehen konnte, da Beihilfen von erheblichem Umfang ausgeschlossen sind, d. h. Projekte mit förderfähigen Kosten von über 25 Mio. EUR und mit einer Beihilfeintensität von über 17,5 % (BSÄ) sowie Projekte, für die der Gesamtbeihilfebetrag über 15 Mio. EUR liegt. Diese Ausnahmeregelung schloss auch den Erwerb von Betriebsstätten und gebrauchtem Gerät von den förderfähigen Gesamtkosten aus (32).

    (86)

    Daher ist die Kommission der Ansicht, dass — auch wenn es absurd wäre, die Änderung vom 6. April 2006 als ein Dokument zu betrachten, das auf die Gewährung von Beihilfen abstellt — damit noch immer nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt sind: erstens, weil diese Änderung erst nach dem Beginn der Arbeiten (am 9. Februar 2006) vorgenommen wurden; zweitens, weil die Änderung wie bereits die Vereinbarung (Accordo di programma) selbst nicht alle Elemente aufweist, die erforderlich sind, um sie als eine Absichtserklärung betrachten zu können, und insbesondere weder den Betrag der förderfähigen Kosten noch den Betrag der zu gewährenden Beihilfe noch eine Konditionalitätsklausel enthält; und drittens, weil sich dieses Beihilfegewährungsdokument ausdrücklich auf eine regionale Regelung bezieht, die am 31. Dezember 2006 auslief (33). Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die Anreizwirkung nicht von einer Beihilferegelung auf eine andere übertragen werden kann, da jede Regelung unabhängig ist und eigene Förderkriterien aufweist (34); dies gilt erst recht, wenn die nationalen Behörden auf die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer ganz bestimmten Regelung hingewiesen hatten, nach der die Gewährung einer Beihilfe in einem Betrag und für ein Vorhaben von dem im vorliegenden Fall vorgesehen Ausmaß gar nicht zulässig ist.

    (87)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch die am 6. April 2006 vorgenommene Änderung der Vereinbarung vom 15. Juli 2005 nicht die Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erfüllt und ihr Datum auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens liegt.

    (88)

    Im Laufe des Jahres 2006 (noch vor dem Auslaufen der bestehenden Beihilferegelung) hatte Friel Acerra zweimal um staatliche Beihilfen gebeten: am 7. Juni 2006 wurden 30 Mio. EUR gemäß Maßnahme 1.12 des operativen Programms der Region Kampanien 2000-2006 beantragt; am 18. Dezember 2006 wurde ein Beihilfeantrag über 43 396 000 EUR gemäß der nationalen Beihilferegelung Nr. 488/1992 wie geändert und genehmigt mit der staatlichen Beihilfemaßnahme Nr. 715/99 (35) gestellt. Der Kommission wurden keine Informationen zugetragen, wonach die italienischen Behörden positiv auf diese Anträge reagiert hätten. Friel Acerra hatte jedoch bereits im Februar 2006 mit den Arbeiten zur Bestandsaufnahme der Vermögenswerte von NGP begonnen und bereits am 4. August 2006 Wärtsilä den Auftrag für die Lieferung des neuen Kraftwerks erteilt. Letzten Endes hatte das Unternehmen bereits im Zeitraum 23.-30. Juli 2007 mit den Bauarbeiten für das neue mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk begonnen. Daher können auch diese Anträge nicht als Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 betrachtet werden und sind kein Beweis dafür, dass die Beihilfe tatsächlich eine Anreizwirkung hatte.

    5.4.1.4.   Die Genehmigung der Region Kampanien vom 9. Oktober 2006

    (89)

    Was ein weiteres Dokument anbelangt, das die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme erwähnen, nämlich die Genehmigung der Region Kampanien vom 9. Oktober 2006 (36), so betrifft dieses die Verwaltungsgenehmigung zur technischen Umrüstung des bestehenden Heizkraftwerks und nicht die Beihilfe, die die Regionalbehörden dafür gewähren sollten. Daher kann dieses Dokument ebenfalls nicht als eine Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 erachtet werden; außerdem liegt sein Datum nach dem Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Vorhabens.

    5.4.1.5.   Der Beschluss der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007

    (90)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass der Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007, der bereits in den Erwägungsgründen 25, 26, 29, und 68 erwähnt wird, das erste Dokument der italienischen Behörden ist, das in Einklang mit Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 steht und das für die Gewährung der Beihilfe an Friel Acerra rechtlich verbindlich wäre. In diesem Dokument werden das Investitionsvorhaben (das mit Biokraftstoff befeuerte Kraftwerk) sowie der Beihilfebetrag (höchstens 19,5 Mio. EUR) klar angegeben und die Beihilfe von der Genehmigung der Kommission abhängig gemacht, bei der sie anzumelden wäre.

    (91)

    Da die Arbeiten an dem Vorhaben jedoch bereits im Februar 2006 und damit mehr als eineinhalb Jahre vor der Annahme dieses Dokuments aufgenommen wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass das vorgelegte Dokument nicht die Bedingungen von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 (37) erfüllt und sich damit die Anreizwirkung der Beihilfe nicht nachweisen lässt. Die Anmeldung erfolgte jedoch erst am 16. Juli 2008. Ein Beschluss der Region von Oktober 2007 mit einer bedingten Zusage zur Gewährung von Beihilfen kann jedoch nicht als ausschlaggebendes Element im Sinne eines Anreizes für Friel Acerra zur Durchführung eines Investitionsvorhabens betrachtet werden, das in Wirklichkeit bereits im Februar 2006 mit dem Erwerb des Kraftwerks begonnen hatte. Der Beschluss der Regionalregierung vom Oktober 2007 kann für den Nachweis der Anreizwirkung der Beihilfe nicht als hinreichend erachtet werden, schon gar nicht, wenn man das Datum berücksichtigt, das vor dem Zeitpunkt der ersten von Friel Acerra vorgenommenen Bauarbeiten im Juli 2007 liegt, denn auch diese Arbeiten erfolgten bereits, bevor dieser Beschluss erging.

    5.4.1.6.   Protokoll einer Sitzung des mit der Umsetzung der Vereinbarung (Accordo di programma) beauftragten Ausschusses vom 6. Oktober 2005

    (92)

    Die italienischen Behörden verweisen außerdem auf das Protokoll einer Sitzung des mit der Umsetzung der Vereinbarung (Accordo di programma) beauftragten Ausschusses vom 6. Oktober 2005 als Nachweis der Anreizwirkung für das Investitionsvorhaben von Friel Acerra. Nach diesem Protokoll wurde die Friel Gruppe in dieser Sitzung erstmals vom Vertreter von NGP als potenzieller Investor erwähnt, der ein Interesse an der Zustandsermittlung des stillgelegten Heizkraftwerks gezeigt hatte. Dieses Interesse sei auf die Verfügbarkeit von Regionalbeihilfen für diesen Wirtschaftszweig zurückzuführen gewesen, wodurch sich die Finanzierungskosten für diesen Standort verringern würden, der seinerzeit nicht sehr wettbewerbsfähig war.

    (93)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass eine derartige Protokollerklärung kein Zeichen für die feste und verbindliche Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung einer Beihilfe für das Investitionsvorhaben vorbehaltlich der Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission darstellt. Die Erklärung stammt von der Person, die NGP vertritt, einem Unternehmen in Schwierigkeiten, dass einen Käufer für sein stillgelegtes Kraftwerk sucht. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass das Protokoll keine Erklärung der italienischen Behörden enthält, die als Bestätigung dafür gewertet werden könnte, dass sich die Erwartungen der Friel Gruppe im Hinblick auf eine Regionalbeihilfe für ihr Investitionsvorhaben erfüllen würden.

    (94)

    Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass als Absichtserklärung eindeutig nur ein schriftliches Dokument der für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden in Betracht kommt; sie kann folglich nicht von einem Vertreter eines Unternehmens stammen, das nicht selbst Beihilfeempfänger wäre, aber am Verkauf der entsprechenden Vermögenswerte (des Heizkraftwerks) interessiert ist. Darüber hinaus erfüllt dieses Protokoll auch nicht die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des Inhalts einer Absichtserklärung im Sinne von Ziffer 38 der Leitlinien von 2007.

    5.4.1.7.   Interne Unternehmensunterlagen

    (95)

    Was schließlich die anderen von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen anbelangt (vgl. Erwägungsgrund 54), so ist die Kommission der Ansicht, dass angesichts der klaren Aussage des letzten Satzes in Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 und der Tatsache, dass die Absichtserklärung von den für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Behörden selbst kommen muss, die internen Unternehmensunterlagen nicht als Absichtserklärung gewertet werden können, aus der die Absicht der staatlichen Behörden zur Gewährung von Beihilfen für ein regionales Investitionsvorhaben hervorgeht.

    (96)

    Auf jeden Fall bestätigen diese Unterlagen wohl eher, dass die Investitionsentscheidung getroffen wurde, ohne dass die italienischen Behörden eine entschiedene und verbindliche Zusage zur Gewährung von Beihilfen gemacht haben. Insbesondere wird in einem internen Bericht vom 26. Januar 2006 die Finanzierbarkeit des Vorhabens mit und ohne Regionalbeihilfe bewertet, was zeigt, dass beide Möglichkeiten in Betracht gezogen wurden. Der Bericht kommt zu folgendem Schluss: Falls Friel Acerra keine Regionalbeihilfen für die Investitionen erhalten sollte, sei das Vorhaben weniger rentabel und mit einem höherem Risiko verbunden. Doch bereits zwei Wochen später, nämlich am 9. Februar 2006, gab Friel Acerra mit dem Erwerb des stillgelegten Heizkraftwerks das grüne Licht für das Investitionsvorhaben. Weder die italienischen Behörden noch der Beihilfeempfänger haben je darauf hingewiesen, dass zwischen dem 26. Januar 2006 und dem 9. Februar 2006 ein Ereignis eingetreten ist, dass als Bestätigung der Absicht der italienischen Behörden zur Gewährung der Beihilfe gewertet werden könnte.

    5.4.1.8.   Schlussfolgerung: Keine Anreizwirkung

    (97)

    Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das angemeldete Beihilfevorhaben nicht den Bedingungen gemäß Ziffer 38 der Leitlinien von 2007 bezüglich der Anreizwirkung der Ad-hoc-Beihilfe entspricht. Dort heißt es nämlich, dass die Anreizwirkung vor dem Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben mit einer Absichtserklärung der zuständigen Behörden nachgewiesen werden muss, in der festzustellen ist, dass das betreffende Investitionsvorhaben (vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission) grundsätzlich förderfähig ist.

    5.4.2.   Beitrag zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie (Ziffer 10 der Leitlinien von 2007)

    (98)

    Die Kommission erinnert vor allem daran, dass die Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gemäß Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 nur im Ausnahmefall als förderfähig gelten. Dabei ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung durch ihre positive Wirkung zur Regionalentwicklung beiträgt, indem zum Beispiel Arbeitsplätze geschaffen werden (Anzahl der direkt oder indirekt durch die Investition entstehenden Arbeitsplätze), Ausbildung und Technologietransfers stattfinden und Spillover-Effekte und Multiplikatoren für weitere Investitionen durch damit verbundene Dienste und Hersteller eintreten, die jedoch keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen.

    (99)

    Die Kommission berücksichtigt dabei vor allem die Tatsache, dass die Schaffung (oder die Erhaltung) von 25 direkten Arbeitsplätzen und die Schaffung von weiteren 10 Arbeitsplätzen in der Tat einen Beitrag zur Regionalentwicklung leistet. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass zwischen der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze und dem Beihilfebetrag (19,5 Mio. EUR bei einer Ad-hoc-Beihilfe pro direkt geschaffenem Arbeitsplatz in Höhe von 780 000 EUR) ein eklatantes Missverhältnis besteht, vor allem bei einem Vergleich mit zahlreichen anderen Ad-hoc-Regionalbeihilfen, die die Kommission in den letzten Jahren genehmigt hat (38), bei denen die durchschnittliche Beihilfe pro (erhaltener oder geschaffener) Arbeitsplatz unter 70 000 EUR lag. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Kosten für die Schaffung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen können.

    (100)

    Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die in den verschiedenen Dokumenten zur Programmierung und Planung der Regionalentwicklung im Bereich Energieerzeugung (39) festgelegten formalen Bedingungen, insbesondere das im regionalen Energie- und Umweltplan von 2008 festgelegte Ziel, bis 2013 eine Stromerzeugungskapazität auf Biomassebasis von 200 MW zu erreichen, keinen wesentlichen und fundamentalen Grund für diese Ad-hoc-Beihilfemaßnahme darstellen. Das Kraftwerk von Friel Acerra (mit seiner Kapazität von 74,8 MW oder 600 GWh pro Jahr) leistet nur einen marginalen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiedefizits der Region, das sich auf 15 000 GWh pro Jahr beläuft. Die Kommission ist der Auffassung, dass es einen funktionierenden Energiemarkt gibt, weshalb diese spezifische Investition nicht unbedingt nötig ist. Was die anderen in den verschiedenen Regionalplanungsdokumenten förmlich festgelegten Ziele angeht, so erkennt die Kommission an, dass das Investitionsvorhaben zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann, ist jedoch der Auffassung, dass der Beitrag in Form von Energie aus erneuerbaren Energieträgern kaum ausreicht, um eine Ad-hoc-Regionalbeihilfe zugunsten eines einzelnen Unternehmens gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

    (101)

    Ein weiterer von den italienischen Behörden in der Anmeldephase immer wieder vorgebrachter Grund lautete, dass das Kraftwerk Energie für den Industriestandort Acerra erzeugen würde und damit der Gefahr von Stromausfällen für die Unternehmen vorgebeugt würde, die sich im Industriegebiet von Acerra niederlassen. Diese Rechtfertigung wurde aber in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens wieder aufgegeben, da Italien inzwischen bestätigt hat, dass Friel Acerra seine Energie auf dem Energiemarkt absetzen müsse und sich daher an das nationale Netz anschließen wolle (40). Daher weist die Kommission darauf hin, dass damit einer der Hauptrechtfertigungsgründe aus der Zeit der Anmeldung der Beihilfe weggefallen ist, da die von Friel Acerra erzeugte Energie auf dem nationalen Energiemarkt abgesetzt und das neuen Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis direkt an das nationale Stromnetz angeschlossen wird.

    (102)

    Im Lichte der von den italienischen Behörden in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Angaben nimmt die Kommission die Argumentation zur Kenntnis, wonach die Entwicklung des Industriestandorts Acerra beeinträchtigt werden könnte, wenn das Investitionsvorhaben von Friel Acerra unterbrochen würde, da dies für potenzielle Investoren in diesem Gebiet, das ohnehin schon stark unter dem sozialen und wirtschaftlichen Niedergang leidet, ein weiteres negatives Signal wäre. Die anderen Unternehmen, die ein Interesse an der Ansiedlung an diesem Standort gezeigt haben, könnten sich dann zurückziehen, was mit weiteren negativen Auswirkungen für ein im Niedergang begriffenes krisengeschütteltes städtisches Gebiet verbunden wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wenn die Kommission eine Beihilfe, die ex ante keinerlei Anreizeffekt aufweist, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, darf dies nicht zur Folge haben, dass dadurch andere Investoren daran gehindert werden, sich an diesem Industriestandort niederzulassen, oder dass damit auch die jeweiligen Anreizeffekte der anderen Maßnahmen verloren gehen.

    (103)

    Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden keine konkreten Angaben zu Ausbildungsmaßnahmen oder zum Wissenstransfer oder zu einem Spillover-Effekt oder Multiplikatoreffekt des Investitionsvorhabens vorgelegt haben, wie dies in der Mahrzahl der Fälle von Ad-hoc-Regionalbeihilfen der Fall war, die von der Kommission in den letzten Jahren genehmigt wurden (41).

    (104)

    Aus den hier dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis und aller einschlägig relevanten Elemente (begrenzte Anzahl von direkt oder indirekt entstehenden Arbeitsplätzen, unerheblicher Beitrag zur regionalen Energiepolitik, keine direkte bessere Energieversorgung des Industriegebiets, fehlende Spillover-Effekte und vor allem der eindeutig zu hohe Beihilfebetrag angesichts der Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Investition nicht zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie wie in Ziffer 10 der Leitlinien von 2007 verlangt beiträgt.

    5.4.3.   Förderfähige Kosten (Ziffern 34, 35 und 36 sowie 50 bis 56 der Leitlinien von 2007)

    (105)

    Ungeachtet der von den italienischen Behörden vorgebrachten wirtschaftlichen Begründung fand die Übertragung der Vermögenswerte (das Heizkraftwerk) von NGP auf Friel Acerra nicht unter vollständiger Einhaltung der Vorschriften statt. Friel Acerra als Käufer des Kraftwerks bestätigt selbst, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung zu 90,5 % von NGP kontrolliert wurde.

    (106)

    Allerdings scheint die vorübergehende Beteiligung von NGP an Friel Acerra mit der für die Übertragung des bestehenden Heizkraftwerks zwischen den beiden formal unabhängigen beiden Parteien gewählten Methode zusammenzuhängen (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk). Nach Abschluss dieser Transaktion (Übertragung des Geschäftsbereichs Heizkraftwerk von NGP auf das gemeinsame Unternehmen und Abtretung der Anteile an die Friel Gruppe) wurden beide Unternehmen wieder unabhängig voneinander. Außerdem wurde die Anforderung einer Schätzung des Preises des stillgelegten Heizkraftwerks durch einen unabhängigen Sachverständigen in Einklang mit den Grundsätzen und dem Zweck von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 erfüllt.

    (107)

    Hinsichtlich der Übertragung des stillgelegten Heizkraftwerks kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass ungeachtet der Bestimmungen von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007, wonach eine Betriebsstätte „von einem unabhängigen Investor erworben werden muss“, diese zwar unter formalen Gesichtspunkten nicht ganz, von der Substanz her jedoch durchaus eingehalten wurden. Der von Friel Acerra für das stillgelegte Heizkraftwerk gezahlte Preis entspricht nämlich dem vom unabhängigen Sachverständigen ermittelten Wert, und kurz nach der Übertragung der Vermögenswerte wurde die erwerbende Gesellschaft wieder unabhängig von der veräußernden Gesellschaft.

    (108)

    Was die weiteren gebrauchten Vermögenswerte angeht, die mit zu den förderfähigen Kosten gezählt wurden, akzeptiert die Kommission die von den italienischen Behörden und von Friel Acerra vorgebrachte Argumentation, wonach die Übertragung der gebrauchten Tanks zwischen zwei unabhängigen Parteien zu Marktbedingungen erfolgt ist, wenn auch ohne ein von einem unabhängigen Sachverständigen ex ante erstelltes formales Gutachten. Der für diese Vermögenswerte entrichtete Preis entspricht dem Marktpreis, wie dies aus dem neuen von demselben unabhängigen Sachverständigen erstellten Dokument hervorgeht, der bereits den Wert des stillgelegten Heizkraftwerks ermittelt hatte.

    (109)

    Daher kann der Erwerb der direkt mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, d.h. des stillgelegten Heizkraftwerks und der gebrauchten Tanks, als Erstinvestition im Sinne von Ziffer 35 der Leitlinien von 2007 angesehen werden.

    5.4.4.   Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2007

    (110)

    Auch wenn einige Anforderungen hinsichtlich der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne der Leitlinien von 2007 eingehalten wurden, kommt die Kommission dennoch zu dem Schluss, dass den vorstehend aufgeführten Verpflichtungen für Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Investitionsvorhaben nicht nachgekommen wurde (Nachweis der Anreizwirkung und des Beitrags zur Regionalentwicklung). Daraus schließt die Kommission, dass die vorliegende Maßnahme daher nicht als mit Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe a AEUV und mit den Leitlinien von 2007 vereinbar erklärt werden kann.

    5.5.   Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Umweltschutzbeihilferegelung 2008

    (111)

    Die italienischen Behörden haben weder in der Phase der vorläufigen Würdigung noch in der Phase des förmlichen Prüfverfahrens auf die Bemerkung der Kommission reagiert, dass ihrer Ansicht nach die Umweltschutzbeihilferegelung 2008 für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Maßnahmen dieser Art relevanter sei, die sich durch Energie- und Umweltziele und durch entsprechende Investitionen (Kraftwerk auf Biokraftstoffbasis) auszeichnen.

    (112)

    Die Kommission weist darauf hin, dass in Ziffer 1.3.4 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 eine Anreizwirkung verlangt wird. Gemäß Ziffer 27 ist zu prüfen, ob die entsprechende Investition nicht auch ohne staatliche Beihilfe durchgeführt würde.

    (113)

    Die Kommission ist der Ansicht, dass das Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall aus den bereits in Abschnitt 5.4.1 dargelegten Gründen schon in Angriff genommen wurde, bevor die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ihre feste Absicht zum Ausdruck gebracht hatte, tatsächlich eine Beihilfe für dieses Vorhaben zu gewähren. Die angemeldete Beihilfe kann folglich keinerlei Anreizwirkung haben; daher sind allein schon aus diesem Grund die Voraussetzungen gemäß der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 nicht erfüllt.

    (114)

    Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Italien trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht die erforderlichen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der in der Umweltschutzbeihilferegelung 2008 vorgesehenen Bedingungen für Investitionsbeihilfen im Bereich der erneuerbaren Energieträger vorgelegt hat (Ziffern 102 bis 106 der Umweltschutzbeihilferegelung 2008).

    (115)

    Nach Ansicht der Kommission ist es Aufgabe des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass die Beihilfen mit der Regelung vereinbar sind (42). Da Italien diesbezüglich keine Angaben gemacht hat, liegen der Kommission nicht genügend Informationen vor, um sich ein Urteil über die Einhaltung der anderen Kriterien der Umweltschutzbeihilferegelung bilden zu können.

    (116)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung weder mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, noch mit der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, noch mit irgend einer anderen Ausnahmeregelung gemäß AEUV als vereinbar erklärt werden kann.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (117)

    In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission bereits die in Abschnitt 3 dieses Beschlusses zusammengefassten Gründe erläutert, weshalb sie bezweifelte, dass die vorliegende Beihilfemaßnahme für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommen könnte. Diese Zweifel konnten durch die im Rahmen der Stellungnahmen der italienischen Behörden und des Beihilfeempfängers vorgebrachten Informationen und Argumente nicht vollständig beseitigt werden.

    (118)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den italienischen Behörden angemeldete und in Abschnitt 2 dieses Beschlusses dargelegte Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung zugunsten von Friel Acerra nicht die Voraussetzungen der Leitlinien von 2007 erfüllt, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Sie erfüllt auch nicht alle Bedingungen der Umweltschutzbeihilferegelung 2008, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar erklärt werden zu können. Eine Vereinbarkeit mit anderen Ausnahmeregelungen lässt sich nicht nachweisen.

    (119)

    Da die Beihilfe mit keinem der Ausnahmetatbestände des AEUV vereinbar ist, kann die Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden. Nach Auskunft der italienischen Behörden wurde die Beihilfe noch nicht ausgezahlt und braucht daher nicht zurückgefordert zu werden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe, die die Italienische Republik in Höhe von 19,5 Mio. EUR zugunsten von Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Aus diesem Grund darf diese Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt werden.

    Artikel 2

    Die Italienische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 15. September 2010

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.

    (2)  ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.

    (3)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

    (4)  Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die staatliche Beihilfe N 324/2007 — Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013Nationale Fördergebietskarte: Italien -K(2007)5618 endg. kor. (ABl. C 90 vom 11.4.2008, S. 4).

    (5)  Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it

    (6)  Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex NN 15/07), die Italien zugunsten von NGP/SIMPE gewährt hat (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 14).

    (7)  Angaben von der Website der Friel Gruppe: www.fri-el.it

    (8)  Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben sind sämtliche Wertangaben als Nominalwerte zu verstehen.

    (9)  Man beachte, dass das Protokoll das Datum 6. April 2006 trägt, die Anhänge jedoch am 4. April 2006 unterzeichnet wurden.

    (10)  Veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 63 vom 3. Dezember 2007.

    (11)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

    (12)  Das Protokoll (Protocollo d’intesa) wurde am 12. Mai 2004 unter anderem von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, Montefibre Spa, NGP S.p.A, Edison S.p.A sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung für die Krise des Industrieunternehmens NGP.

    (13)  Vereinbarung (Accordo di programma) vom 15. Juli 2005 (vorstehend bereits erwähnt).

    (14)  Die erste Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 6. April 2006 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, der Entwicklungsagentur Sviluppo Italia, dem Consorzio ASI di Napoli, Exide Italia S.r.l., ILMAS S.p.A. sowie den Gewerkschaften unterzeichnet und dient der Suche nach einer Lösung der Krise des Industrieunternehmens ILMAS.

    (15)  Beschluss Nr. 1857 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 26. Oktober 2007 (vorstehend bereits erwähnt).

    (16)  Die zweite Änderung der Vereinbarung (Ergänzungsprotokoll zur Vereinbarung) wurde am 8. April 2008 u. a. von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, von NGP, Friel Acerra sowie anderen unterzeichnet.

    (17)  Consorzio per l’Area di Sviluppo Industriale della Provincia di Napoli.

    (18)  Die Kommission weist darauf hin, dass NGP seit dem Zeitpunkt der Gründung von Friel Acerra am 20. Dezember 2005 bis zum 11. Dezember 2008 am Gesellschaftskapital des Unternehmens beteiligt war.

    (19)  Der Elektrizitätsmarkt wurde am 1. Juli 2007 nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, (zweite EU-Stromrichtlinie) vollständig dem Wettbewerb geöffnet. ABl. L 17 vom 15.7.2003, S. 37.

    (20)  Man beachte die Urteile des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-297/02 ACEA/Kommission, Slg. (2009), S. II-1683, Randnr. 90 und T-301/02 AEM/Kommission, Slg. (2009), S. II-1757, Randnr. 95.

    (21)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

    (22)  Nach Ansicht des Gerichts erster Instanz ist das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe „die rechtlich verbindliche Entscheidung für die Genehmigung einer Beihilfe durch die zuständigen [nationalen] Instanzen“: siehe Rechtssache T-109/01 Fleuren Compost gg. Kommission, Slg. (2004), S. II-127, Randnr. 74 und verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gg. Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80. Siehe auch das jüngste Urteil vom 1. Juli 2010, Rechtssache T-62/08, Thyssenkrupp Acciai Speciali Terni gg. Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 234-236.

    (23)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

    (24)  Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 357/08, veröffentlicht im ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20.

    (25)  Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtsakte veröffentlicht, Randnrn. 46 und 47.

    (26)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Slg. (2009), S. II-1, Randnrn. 80 und 81.

    (27)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

    (28)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2009, Rechtssache T-162/06 Kronoply gegen Kommission, Randnr. 80.

    (29)  Diese Voraussetzungen wurden z. B. mit der Absichtserklärung (in Form eines vom Beihilfeempfänger und der Region Piemont unterzeichneten schriftlichen Dokuments) in einem weiteren italienischen Fall von Ad-hoc-Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfüllt: N 381/2008, Pirelli Industrie Pneumatici S.r.l. (ABl. C 284 vom 25.11.2009), aber auch in einer langen Liste von Fällen von polnischen Ad-hoc-Regionalbeihilfen: N 468/2009 Roche Polska Sp z o.o. (ABl. C 53 vom 5.3.2010); N 448/2009 Crisil Irevna Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 147 vom 5.6.2010); N 447/2009 TietoEnator Sp. Z o.o. (ABl. C 25 vom 2.2.2010); N 338/2009 Unicredit Processes & Administration SA (ABl. C 93 vom 13.4.2010); N 293/2009 Samsung Electronics Polska Sp. z o.o. (ABl. C 94 vom 14.4.2010); N 433/2008 Ad-hoc-Regionalbeihilfe für UPS Polska Sp. Z o.o. (ABl. C 1 vom 5.1.2010); N 67/2008 Google Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 217 vom 26.8.2008).

    (30)  Entscheidung vom 16.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 14/07 (ex-NN 15/07), bereits erwähnt.

    (31)  Maßnahme im Rahmen der Regelung KMU KS 67/05, veröffentlicht im ABl. C 19 vom 26.1.2006, S. 4. Diese Regelung, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne der Verordnung Nr. 70/2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) bestand, ist am 31.12.2006 abgelaufen.

    (32)  Beschluss Nr. 168 der Regionalregierung der Region Kampanien vom 15. Februar 2005, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Kampanien (BURC), Nr. 20 vom 11. April 2005.

    (33)  Regelung KMU XS 67/05, wie vorstehend bereits aufgeführt.

    (34)  Wie im Fall der endgültigen Entscheidung K(2008) 2997 vom 2.7.2008 über die staatliche Beihilfe C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/03), in der die Kommission eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung wegen missbräuchlicher Anwendung der Regelung für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung N 272/98 getroffen hat. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Logik wurde vom Gericht erster Instanz mit dem Hinweis darauf bestätigt, dass „vom allgemeinen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz her staatliche Beihilfen untersagt sind. Nach der Rechtssprechung sind Ausnahmen zu diesem Grundsatz restriktiv zu interpretieren. … Daraus ergibt sich, dass eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, lediglich die effektive Gewährung der Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelung betrifft, wobei die betreffenden nationalen Behörden darauf zu achten haben, dass die entsprechende Beihilfe vor Auslaufen dieser Entscheidung gewährt wird“ (eigene Übersetzung, Text des Urteils nur in französischer und italienischer Sprache verfügbar). (verbundene Rechtsachen T-362/05 und T-363/05 Nuova Agricast gegen Kommission, Slg. (2008), S. II-00297*, Randnr. 80). Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen einer bestimmten Beihilferegelung erfüllt, verschafft ihm folglich keinen Anspruch auf Beihilfen im Rahmen einer anderen Beihilferegelung oder Beihilfemaßnahme.

    (35)  Entscheidung D/105754 der Kommission vom 2.8.2000.

    (36)  Decreto Dirigenziale Nr. 416 vom 9. Oktober 2006, veröffentlicht im BURC Nr. 62 vom 26.11.2007.

    (37)  Die Leitlinien von 2007 wurden erst am 4.3.2006 im Amtsblatt veröffentlicht, doch waren die Mitgliedstaaten zuvor über die neuen Leitlinien informiert worden. Die Pressemitteilung IP/05/1653 (Staatliche Beihilfen: Kommission erlässt neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Jahre 2007-2013) trägt das Datum 21.12.2005.

    (38)  Zum Beispiel die Fälle von staatlichen Beihilfen für Italien: N 381/2008 (vorstehend aufgeführt); für Polen: N 468/2009 (vorstehend aufgeführt); N 447/2009 (vorstehend aufgeführt); N 649/2008 SWS Business Process Outsourcing Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 522/2008 Franklin Templeton Investments Poland Sp z o.o. (ABl. C 186 vom 8.8.2009); N 406/2008 Robert Bosch Sp. Z o.o. (ABl. C 122 vom 29.5.2009); N 360/2008 State Street Services (Poland) Limited Sp. Z o.o. (ABl. C 328 vom 31.12.2008); N 67/2008 (vorstehend aufgeführt); C 46/2008 Dell Poland (ABl. L 22 vom 2.2.2010); N 299/2007 Sharp Manufacturing Poland Sp z o.o. (ABl. C 20 vom 27.1.2009); NN 4/2007 Delitissue Sp z o.o. (ABl. C 107 vom 11.5.2007); N 904/2006 Funai Electric (Polska) Sp. z. o. o. (ABl. C 41 vom 15.2.2008); N 828/2006 Bridgestone Stargard Sp. Z o. o. (ABl. C 278 vom 21.11.2007); N 535/2006 Shell Polska Sp. o.o. (ABl. C 200 vom 28.8.2007); N 256/2006 LG Electronics Wroclaw Sp. z o.o. (ABl. C 276 vom 17.11.2007); N 251/2006 LG Innotek Poland Sp. Z o.o. (ABl. C 270 vom 13.11.2007); N 247/2006 Lucky SMT Sp. Z o.o. (ABl. C 282 vom 24.11.2007); N 630/2005 MAN Trucks Sp z o.o. (ABl. C 126 vom 30.5.2006); für Rumänien: N 767/2007 Ford Craiova (ABl. C 238 vom 17.9.2008); für Lettland: N 730/2007 SIA Ekobriketes Karsava (ABl. C 210 vom 19.8.2008); N 729/2007 SIA Eko Osta Riga (ABl. C 80 vom 3.4.2009); für die Slowakische Republik: N 847/2006 Samsung Electronics Co. Ltd. (ABl. C 195 vom 19.8.2009); N 857/2006 Kia Motors Slovakia (ABl. C 214 vom 13.9.2007); N 651/2005 INA Kysuce a.s. (ABl. C 205 vom 5.9.2007); für die Tschechische Republik: N 661/2006 Hyundai Motor Manufacturing Czech s.r.o. (ABl. C 262 vom 1.11.2007).

    (39)  Jährliche Aktualisierung des Aktionsplans für die Regionalentwicklung (PASER) gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 1 vom 19. Januar 2007, die die Regionalregierung der Region Kampanien am 30.5.2008 genehmigt hat, und Energie- und Umweltplan der Region Kampanien (PEAR) 2008.

    (40)  Dies bestätigt auch die Tatsache, dass Friel Acerra auf der Liste der Energieerzeugungsunternehmen steht, die die Energiemarktbehörde unter nachstehender Adresse veröffentlicht: http://www.mercatoelettrico.org/

    (41)  Siehe Fußnote 38.

    (42)  Siehe die Urteile des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 Spanien gegen die Kommission, Slg. (1994) S. 4103, Randnr. 49 und das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-176/01 Ferriere Nord gegen Kommission, Slg. (2004), S. II-3931, Randnr. 94.


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