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Document 32011D0008

2011/8/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 70) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 6 vom 11.1.2011, p. 15–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/8(1)/oj

11.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2011

mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 70)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/8/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Region Burgas im Südosten Bulgariens wurde innerhalb einer Zone verstärkter Überwachung an der Grenze zur Türkei in der Schwarzwildpopulation ein Fall der Maul- und Klauenseuche (MKS) entdeckt.

(2)

Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die in Bulgarien herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3) (nachstehend „die Richtlinie“) hat Bulgarien Vorkehrungen getroffen, insbesondere Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 4 und Anhang XVIII der genannten Richtlinie.

(4)

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens unterliegt den Beschränkungen gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 6, 8b und 11 der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (4). Da Bulgarien in Teil II von Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt ist, darf es jedoch unter bestimmten tierseuchenrechtlichen Bedingungen frisches Schweinefleisch und daraus hergestellte Fleischzubereitungen und -produkte versenden.

(5)

Die Seuchenlage in Bulgarien macht eine Verschärfung der von den zuständigen Behörden in Bulgarien getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich.

(6)

Es sollten als endgültige Maßnahme die Gebiete mit hohem und geringem Risiko in dem betroffenen Mitgliedstaat definiert werden, ein Verbringungsverbot für empfängliche Tiere aus den Gebieten mit hohem und geringem Risiko und ein Versendungsverbot für Erzeugnisse, die von Tieren aus dem Hochrisikogebiet gewonnen wurden, erlassen werden. Der Beschluss sollte außerdem Vorschriften festlegen für die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder produziert wurden, bevor die Beschränkungen galten, oder aus Rohmaterial hergestellt wurden, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(7)

Die Größe der abgegrenzten Risikogebiete beruht unmittelbar auf dem Ergebnis der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb und soll es ermöglichen, ausreichende Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in Anbetracht der von Bulgarien vorgelegten Informationen die gesamte Region Burgas weiterhin als Hochrisikogebiet gelten.

(8)

Das Verbot der Versendung sollte nur für Erzeugnisse gelten, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I aufgeführten Hochrisikogebieten stammen; es sollte die Durchfuhr solcher Erzeugnisse, die von Tieren aus anderen Gebieten stammen oder gewonnen wurden, durch diese Gebiete nicht berühren.

(9)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(10)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (6) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(11)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(14)

Nach der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (10) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, welche die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

(15)

Die Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (11) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, die auf den inländischen Markt beschränkt sind. Im Falle der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien sollte in einem getrennten Anhang eine ähnliche Kennzeichnung festgelegt werden.

(16)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (12) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (13) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

(18)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (14) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(19)

Die Richtlinie 89/556/EWG des Rates (15) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(20)

Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (16) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(21)

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen sind im Beschluss 2010/470/EU Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (17) festgelegt.

(22)

Die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (18) sieht einen Mechanismus für die Entschädigung der betroffenen Betriebe für Verluste vor, die infolge der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstanden sind.

(23)

Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (19), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (20) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (21) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, sollten sie von den mit dem vorliegenden Beschluss erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

(24)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (22), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Hochrisikogebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

(25)

Die anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien sollten die in den betroffenen Gebieten durchgeführten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterstützen, indem sie sicherstellen, dass keine lebenden empfänglichen Tiere in diese Gebiete verbracht werden.

(26)

Zum besseren Verständnis der Seuchenlage und zur leichteren Erkennung möglicher Infektionen ist es notwendig, eine längere Zurückstellung der Tiere im betreffenden Mitgliedstaat durchzusetzen und gleichzeitig die Möglichkeit der Schlachtung und des Transports von Equiden unter kontrollierten Bedingungen vorzusehen.

(27)

Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen zum Schutz gegen MKS in Bulgarien treffen.

(28)

Die Lage wird auf der für den 11.-12. Januar 2011 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lebende Tiere

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen, die Bulgarien

a)

im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG erlassen hat, insbesondere gemäß Artikel 85 Absatz 4, ausgeführt in Anhang XVIII der genannten Richtlinie und

b)

im Rahmen der Artikel 2 und 4 der Entscheidung 2008/855/EG

trägt Bulgarien dafür Sorge, dass die in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(3)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden Bulgariens die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG lebende Rinder und, unbeschadet der Artikel 8b und 9 der Entscheidung 2008/855/EG, Schweine sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Tiere gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (23)

(6)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 5 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Bulgariens in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Lebende Paarhufer gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (24)

(7)   Tiere, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 5 oder 6 mitführen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern die lokale Veterinärbehörde in Bulgarien die zuständigen zentralen und lokalen Veterinärbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

(8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens die Verbringung MKS-empfänglicher Tiere aus in Anhang II aufgeführten Betrieben zu einem Schlachthof genehmigen, der in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete liegt.

Artikel 2

Fleisch

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Fleisch“: „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne von Anhang I Absatz 1 Nummern 10, 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)   Bulgarien versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

(3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses nicht für die Versendung aus Bulgarien zugelassen ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden.

(4)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 2 nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

a)

das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

b)

das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i.

es wurde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewonnen oder

ii.

es stammt von Tieren, die mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung bzw. bei weniger als 90 Tage alten Tieren seit der Geburt außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten („frei lebendes Wild“) getötet worden sind, oder

iii.

es entspricht den Bedingungen der Buchstaben c, d und e;

c)

das Fleisch stammt von als Haustieren gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten („Zuchtwild“) gemäß der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 des Anhangs III und es erfüllt die folgenden Bedingungen:

i.

die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III aufgeführten Gebieten liegen, in denen mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

ii.

während der letzten 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. bei Zuchtwild vor der Schlachtung im Betrieb standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

iii.

während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. bei Zuchtwild vor der betriebsinternen Schlachtung ist in dem Betrieb gemäß Ziffer ii kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt – in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden;

Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere

aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere MKS-empfänglicher Arten eingestellt wurden, mit Ausnahme von Schweinen, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, oder

mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde, oder

aus einem Haltungsbetrieb stammen, der mit negativem Ergebnis einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann;

iv.

die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht;

v.

die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für den Versand aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist;

d)

das Frischfleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

e)

Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

i.

die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden Bulgariens nur zugelassen werden, sofern

die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Betrieb verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind; und

der Betrieb nicht in einer Schutzzone liegt;

ii.

das Fleisch muss jederzeit deutlich gekennzeichnet sein und getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert werden, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist;

iii.

bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt im Versendebetrieb oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb oder bei Wild im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt;

iv.

das Fleisch ist mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d in den Betrieben oder Haltungsbetrieben gemäß Buchstabe e Ziffer iii verblieben;

v.

jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt

bis zum Abschluss der Schlachtung aller vorhandenen Tiere und bis zur vollständigen Beseitigung allen Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn in den unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Betrieben oder Haltungsbetrieben Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, und

bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden;

vi.

die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie zur Anwendung von Buchstaben c, d und e zugelassen haben.

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(6)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG, gilt das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht ohne Kontakt zu in Gebieten gemäß Anhang I liegenden Haltungsbetrieben zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden. Dieses Frischfleisch darf in den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

das gesamte Frischfleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV dieses Beschlusses gekennzeichnet;

b)

der Schlachthof

i.

arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

ii.

stellt jegliche Vorbereitung von Fleisch zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zurück, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, geschlachtet werden;

c)

das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb Bulgariens zugelassen ist;

d)

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

e)

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(7)   Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 2 nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

b)

das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

c)

der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(8)   Fleisch, das aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleisch gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (25)

Artikel 3

Fleischerzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern („Fleischerzeugnisse“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Gebieten zubereitet wurden.

(2)   Unbeschadet der Artikel 6 und 8b der Entscheidung 2008/855/EG, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind,

a)

sofern die Fleischerzeugnisse deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i.

sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe b hergestellt oder

ii.

sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(3)   Fleischerzeugnisse, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (26)

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

Kolostrum und Milch

(1)   Bulgarien versendet kein Kolostrum und keine Milch von Tieren MKS-empfänglicher Arten aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

a)

Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

b)

Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

b)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

d)

Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu Betrieben, die in den in Anhang I genannten Gebieten liegen, in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(4)   Milch, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milch gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (27)

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a oder b genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

Milcherzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine Milcherzeugnisse, die aus Kolostrum oder Milch von Tieren MKS-empfänglicher Arten erzeugt wurden, aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die

a)

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses hergestellt wurden,

b)

aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt, oder

c)

zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

(3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht für die folgenden Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

a)

aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7,0 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses entsprechen;

b)

aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dem der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Haut muss unmittelbar vor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche in dem Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder stammt von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

b)

alle in den Enderzeugnissen verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 3 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

c)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die in Betrieben außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem in Artikel 14 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus diesen Gebiete zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

(6)   Milcherzeugnisse, die aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milcherzeugnisse gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (28)

(7)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(8)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a und b, Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

Sperma, Eizellen und Embryonen

(1)   Bulgarien versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Sperma, Eizellen und Embryonen“) aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 5 der Entscheidung 2008/855/EG gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für

a)

Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewonnen wurden,

b)

gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma und gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG nach Bulgarien eingeführt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.

c)

gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung außerhalb der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete gehalten wurden und die

i)

mindestens 30 Tage vor Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und

ii)

von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die mindestens drei Monate vor der Gewinnung des Spermas oder der Embryonen und 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

d)

Vor dem Versand des Spermas oder der Embryonen gemäß Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.

(3)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Rindersperma gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (29)

(4)   Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe b der Entscheidung 2008/855/EG enthält die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schweinesperma gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (30)

(5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Rinderembryonen gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (31)

(6)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorenes Schaf- und Ziegensperma bei der Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schaf-/Ziegensperma gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (32)

(7)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Schaf- und Ziegenembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorene Schaf-/Ziegenembryonen gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (33)

(8)   Unbeschadet des Artikels 9 Buchstabe c der Entscheidung 2008/855/EG enthält die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Schweineembryonen bei ihrer Versendung aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, folgenden Vermerk:

„Gefrorene Schweineembryonen gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (34)

Artikel 7

Häute und Felle

(1)   Bulgarien versendet keine Felle von Schweinen („Felle“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Felle, die

a)

in Bulgarien vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gewonnen wurden;

b)

die Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

c)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind.

Behandelte Felle von Schweinen sind von unbehandelten Häuten und Fellen von Tieren MKS-empfänglicher Arten zu trennen.

(3)   Bulgarien trägt dafür Sorge, dass Felle, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Felle gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (35)

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

Artikel 8

Sonstige tierische Erzeugnisse

(1)   Bulgarien versendet keine nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2 bis 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten kommen oder von Tieren stammen, die aus den Gebieten gemäß Anhang I kommen.

Bulgarien versendet keinen Mist und keine Jauche von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

tierische Erzeugnisse, die

i.

einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

ii.

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Bulgarien getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind

b)

Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 4 Buchstabe a, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingeführt wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

d)

Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

e)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

g)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieses Beschlusses entsprechen;

h)

Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

i)

verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

j)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Medizinprodukte, die unter Verwendung tierischen Gewebes hergestellt wurden, das gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 93/42/EWG so behandelt wurde, dass es nicht mehr lebensfähig ist, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

(3)   Bulgarien trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß dem Beschluss 2011/8/EU der Kommission vom 6. Januar 2011 mit bestimmten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien. (36)

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f dieses Artikels genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Unionsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

(6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieses Beschlusses entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ bzw. „Nur zur Verwendung als Medizinprodukte“ gekennzeichnet sind.

(8)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission erfüllen, dass sie ein Handelspapier mitführen, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“

Artikel 9

Bescheinigung

(1)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden Bulgariens dafür Sorge, dass das gemäß dem Unionsrecht erforderliche Handelspapier für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die betreffenden Erzeugnisse

i.

in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der Veterinärvorschriften der Union entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten,

ii.

aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und

b)

dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diesen Beschluss tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden Bulgariens genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieses Beschlusses ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen des genannten Beschlusses durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann, und

b)

dass das in a) genannte System überprüft und für zufriedenstellend befunden worden ist.

Eine solche Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diesen Beschluss tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufriedenstellendem Ergebnis stattgefunden hat.

Die zuständigen Behörden Bulgariens übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

Artikel 10

Reinigung und Desinfektion

(1) Unbeschadet des Artikels 11 der Entscheidung 2008/855/EG trägt Bulgarien dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG dokumentiert wird.

Artikel 11

Bestimmte ausgenommene Erzeugnisse

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Gebieten, wenn diese Erzeugnisse

a)

entweder nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

b)

in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Gebiete aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen, die

i)

seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet Bulgariens getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung aus den in Anhang I genannten Gebieten zugelassen sind

ii)

von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung gemäß diesem Beschluss begleitet werden.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als Bulgarien zu verhindern.

Artikel 13

Durchführung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 14

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2011.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.

(5)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(10)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(12)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(13)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(15)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(17)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15.

(18)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(19)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(20)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(21)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(22)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.

(23)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(24)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(25)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(26)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(27)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(28)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(29)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(30)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(31)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(32)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(33)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(34)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(35)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“

(36)  ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 15.“


ANHANG I

Folgende Gebiete in Bulgarien:

Region Burgas


ANHANG II

Folgende Gebiete in Bulgarien:

Die Regionen Jambol, Sliwen, Schumen und Warna


ANHANG III

Folgende Gebiete in Bulgarien:

1

2

3

4

5

6

7

8

Gruppe

ADNS

Verwaltungseinheit

B

S/G

P

FG

WG

Bulgarien

00002

Region Burgas

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EC)

B

=

Rindfleisch

S/G

=

Schaf- und Ziegenfleisch

P

=

Schweinefleisch

FG

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

WG

=

frei lebendes MKS-empfänglicher Arten


ANHANG IV

Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 2 Absatz 3:

Abmessungen:

BG= 7 mm

Betrieb Nr.= 10 mm

Äußerer Durchmesser des Kreises= 50 mm

Strichdicke des Kreises= 3 mm

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