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Document 32008R1175

Verordnung (EG) Nr. 1175/2008 der Kommission vom 27. November 2008 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

ABl. L 318 vom 28.11.2008, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0807

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1175/oj

28.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1175/2008 DER KOMMISSION

vom 27. November 2008

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft durch den ELER geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (2) ergänzt diesen Rahmen mit Durchführungsbestimmungen.

(2)

Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 regelt die Durchführung von Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen bei finanziellen Beiträgen, mit denen die Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsförderung ergänzen, und von Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über zusätzliche nationale Fördermittel, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen. In die genannte Bestimmung sollten bestimmte forstwirt-schaftliche Maßnahmen aufgenommen werden. Ferner ist Nummer 9.B in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 entsprechend zu ändern.

(3)

Artikel 63 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 regelt den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Fall höherer Gewalt oder außer-gewöhnlicher Umstände, insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung. Um die verfügbaren technischen Mittel voll nutzen zu können, sollte die Übermittlung der Unterlagen in geeigneter anderer elektronischer Form neben der Papierform erlaubt werden.

(4)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sind die Schlüssel für die Umrechnung der Viehstückzahlen in Großvieheinheiten gemäß Artikel 27 Absatz 13 derselben Verordnung festgelegt. Beim Umrechnungsfaktor für „sonstiges Geflügel“ ist ein Druckfehler unterlaufen. Ferner sollte die Möglichkeit eines höheren Umrechnungsfaktors vorgesehen werden, um die Besonderheiten von bestimmtem Geflügel berücksichtigen zu können. Anhang V ist entsprechend anzupassen.

(5)

Gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr nachträglich die Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat, veröffentlichen. Die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (4) hat Bestimmungen über Inhalt, Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger vorgesehen. In Anhang VI Ziffer 2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sind bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger der Förderung aus Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festgelegt. Um sich überschneidende Bestimmungen zu derselben Sache zu vermeiden, ist Ziffer 2.1 Absatz 2 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 zu streichen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die ländlichen Entwicklungsprogramme können staatliche Beihilfen umfassen, mit denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Gemeinschaftsförderung durch finanzielle Beiträge zu Maß-nahmen gemäß den Artikeln 25, 43 bis 49 und 52 der genannten Verordnung und zu Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29 und 30 der genannten Verordnung ergänzen oder gemäß Artikel 89 der genannten Verordnung zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27, 43 bis 49 und 52 der genannten Verordnung und für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29 und 30 der genannten Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen, bereitstellen, wenn sie entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.B der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.“

2.

Artikel 63 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform oder in geeigneter anderer elektronischer Form. Diese Übermittlung darf nur mit vorheriger formeller Zustimmung der Kommission erfolgen.

Sobald die Gründe höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände, die die Verwendung des Systems verhindert haben, nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen in das System ein. In diesem Fall gilt als Datum der Übermittlung das Datum, zu dem die Unterlagen in Papierform oder in einer geeigneten anderen elektronischen Form übermittelt wurden.“

3.

Die Anhänge II, V und VI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Nummer 9.B Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27 (bei letzterem nur für die zusätzliche nationale Förderung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), 43 bis 49 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29 und 30 der genannten Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 36 EG-Vertrag fallen:

Angabe, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (1) gewährt wird; oder

Angabe der Registriernummer und Verweis auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassene Freistellungsverordnung, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde; oder

Angabe der Nummer der Rechtssache und Referenznummer (des Schreibens), wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht; oder

Angabe, aus welchen sonstigen Gründen die Beihilferegelung als eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen ist, einschließlich bestehender Beihilfemaßnahmen im Sinne der Beitrittsverträge.

2.

In Anhang V erhält die Zeile für „sonstiges Geflügel“ folgende Fassung:

„Sonstiges Geflügel (2)

0,03 GVE

3.

Anhang VI Nummer 2.1 Absatz 2 wird gestrichen.


(1)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.“

(2)  Dieser Umrechnungsfaktor kann erhöht werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu erläutern und zu begründen sind.“


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