This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007D0220
2007/220/EC: Commission Decision of 4 April 2007 amending Decision 2003/250/EC as regards the extension of the duration of temporary derogations from certain provisions of Council Directive 2000/29/EC in respect of plants of strawberry ( Fragaria L.), intended for planting, other than seeds, originating in the Republic of South Africa (notified under document number C(2007) 1454)
2007/220/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/250/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1454)
2007/220/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/250/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1454)
ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 50–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 464–464
(MT)
In force
5.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. April 2007
zur Änderung der Entscheidung 2003/250/EG über die Verlängerung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1454)
(2007/220/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2000/29/EG dürfen zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Richtlinie gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Bestimmung, sofern nachweislich keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2003/250/EG der Kommission (2) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG für zum Anpflanzen bestimmte Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), außer Samen, mit Ursprung in der Republik Südafrika vorzusehen. |
(3) |
Die Umstände, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen, bestehen fort, und es liegen keine neuen Informationen vor, die Anlass zu einer Änderung der besonderen Bedingungen geben. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, weiterhin für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung besonderer Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 zweiter Absatz der Entscheidung 2003/250/EG werden die folgenden Buchstaben e bis h eingefügt:
„e) |
1. Juni 2007 bis 30. September 2007; |
f) |
1. Juni 2008 bis 30. September 2008; |
g) |
1. Juni 2009 bis 30. September 2009; |
h) |
1. Juni 2010 bis 30. September 2010.“ |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).
(2) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 36.