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Document 32007E0109

    Gemeinsame Aktion 2007/109/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 90–92 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/109/oj

    16.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/68


    GEMEINSAME AKTION 2007/109/GASP DES RATES

    vom 15. Februar 2007

    zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

    (3)

    Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/123/GASP angenommen.

    (4)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2005/724/GASP sollte das Mandat des EUSR geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 29. Februar 2008 verlängert.

    Artikel 2

    Politisches Ziel

    Das Mandat des EUSR beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

    Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

    Artikel 3

    Mandat

    Um das politische Ziel zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

    a)

    enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien zu pflegen;

    b)

    die Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess anzubieten;

    c)

    für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge zu tragen, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen;

    d)

    Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten sowie zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Kontakt zu pflegen.

    e)

    im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beizutragen.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der EUSR, ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 725 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    Aufstellung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Sicherheit

    (1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    (2)   Der EUSR trifft nach dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

    a)

    einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, der die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariats des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen aufgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorgelegt;

    e)

    soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette sicherstellt, dass bezüglich der Sicherheit des Personals aller Komponenten der Europäischen Union, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, kohärent vorgegangen wird.

    Artikel 8

    Berichterstattung

    Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Koordinierung

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 10

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatz Prioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 12

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SCHÄUBLE


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/123/GASP (ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 20).

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).


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