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Document 32007D0057

Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Erwerbs von Geschäftsanteilen von Winzergenossenschaften gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2070)

ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 7–7 (BG, RO)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 56–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/57(1)/oj

6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Erwerbs von Geschäftsanteilen von Winzergenossenschaften gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2070)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/57/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Die Maßnahme wurde aufgrund einer schriftlichen Anfrage der Kommissionsdienststellen per Schreiben vom 19. April 2001 an die Kommission notifiziert. Da die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt schon durchgeführt worden war, wurde die Beihilfe in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen übertragen (Beihilfe Nr. NN 32/01).

(2)

Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben am 13. Februar 2002, eingegangen am 18. Februar 2002, mit Schreiben vom 5. Juli 2002, eingegangen am 9. Juli 2002, und mit Schreiben vom 5. Dezember 2002, eingegangen am 10. Dezember 2002, übermittelt. Am 25. Juni 2002 fand darüber hinaus eine Besprechung in den Diensträumen der Generaldirektion Landwirtschaft statt.

(3)

Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben vom 2. Oktober 2003, SG (2003) D/232035, von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Beihilfe Nr. C 60/2003).

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe.

(5)

Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 18. November 2003, eingegangen am 25. November 2003, mit Schreiben vom 23. Dezember 2003, eingegangen am 5. Januar 2004, und mit Schreiben vom 12. Februar 2004, eingegangen am 17. Februar 2004, Stellungnahmen von Beteiligten bzw. den die Beihilfe gewährenden deutschen Regionalbehörden.

(6)

Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 5. November 2003, eingegangen am 6. November 2003, eine Stellungnahme an die Kommission.

(7)

Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 7. März 2005, eingegangen am 9. März 2005, eine ergänzende Stellungnahme an die Kommission, in der um eine Beurteilung der Maßnahme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (3) ersucht wurde.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1.   Titel der Maßnahme

(8)

Zuschuss für den Erwerb von Geschäftsanteilen durch Winzer in Rheinland-Pfalz

II.2.   Rechtsgrundlage

(9)

Die Maßnahme wird auf Grundlage der folgenden 4 Richtlinien durchgeführt:

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Förderung von Winzern, die einer Winzergenossenschaft beitreten.

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landkreises Cochem-Zell zur Förderung von Winzern, die einer Winzergenossenschaft/Erzeugergemeinschaft beitreten.

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landkreises Trier-Saarburg zur Förderung von Winzern, die einer Winzergenossenschaft/Erzeugergemeinschaft beitreten.

Mitteilung der Verbandsgemeinde Schweich, die Zuschüsse des Landkreises Trier-Saarburg zur Förderung von Winzern, die einer Winzergenossenschaft/Erzeugergemeinschaft beitreten, zu erhöhen.

(10)

Die Richtlinie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich sieht Beihilfen für den Ankauf von Geschäftsanteilen einer bestimmten Genossenschaft, der Genossenschaft Moselland, vor. Die Richtlinien der Kreisverwaltung Cochem-Zell sehen ähnliche Bestimmungen vor, die in der Praxis dazu geführt haben, dass ausschließlich Geschäftsanteile der Genossenschaft Moselland gefördert wurden. Die Richtlinien der Kreisverwaltung Trier-Saarburg und der Verbandsgemeinde Schweich sind nicht spezifisch auf ein bestimmtes Unternehmen ausgerichtet, sondern allgemein auf Genossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften, die nach dem deutschen Marktstrukturgesetz anerkannt wurden.

II.3.   Ziel der Maßnahme

(11)

Ziel der Maßnahme war die Erhöhung des Erfassungsanteils von Trauben durch Erzeugergemeinschaften und die Reduzierung des Anteils an frei verkäuflichem, d. h. nicht über Erzeugergemeinschaften verkauftem, Fasswein. Dies sollte zu einer Preisstabilisierung am Fassweinmarkt beitragen. Gleichzeitig sollten dadurch auf Einzelhöfen gelegenen Produktionskapazitäten im Bereich der Kellerwirtschaft insbesondere in den kleinen Winzerbetrieben des Weinbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer langfristig stillgelegt werden.

(12)

Mit der Beihilfe wurde Weinbaubetrieben ein Teil der Kosten für den Erwerb von Geschäftsanteilen von Winzergenossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften (im Folgenden: Erzeugergemeinschaften) ersetzt. Die Beihilfe wurde gewährt, wenn sich der Winzer verpflichtete, die Geschäftsanteile für die Dauer von 5 Jahren ab Antragstellung zu halten. Weiters musste der Betrieb mit den von ihm bewirtschafteten Rebflächen der Erzeugergemeinschaft beitreten und sämtliche erzeugte Trauben bzw. Most oder Wein an die Erzeugergemeinschaft abliefern. Weiters wurde der Weinbaubetrieb verpflichtet, seine entsprechenden kellerwirtschaftlichen Einrichtungen stillzulegen.

II.4.   Haushaltsmittel der Beihilfe

(13)

Die Beihilfe wurde in Form von direkten Zuschüssen und in Form von Zinsenzuschüssen zu Kapitalmarktdarlehen gewährt.

(14)

Die Kosten für den Erwerb eines Geschäftsanteils betrugen normalerweise EUR 293,99. Sofern sich die Kosten für einen Geschäftsanteil verringerten, wurde der Zuschuss anteilig reduziert.

(15)

Folgende Zuschüsse pro Geschäftsanteil wurden gewährt:

Landkreis bzw. Gemeinde

Für den Erwerb von 1 bis 5 Geschäftsanteilen

Darüber hinaus pro Anteil

Maximaler Zuschuss pro neu beitretendem Betrieb

Bernkastel-Wittlich

EUR 76,69

EUR 38,35

EUR 766,94

Cochem-Zell

EUR 76,69

EUR 76,69

Keine Obergrenze

Trier-Saarburg

EUR 76,69

EUR 38,35

EUR 766,94

Schweich

EUR 51,13

EUR 255,65

(16)

Die Zuschüsse der Verbandsgemeinde Schweich wurden zusätzlich (kumulativ) zu den Zahlungen im Landkreis Trier-Saarburg geleistet.

(17)

Im Landkreis Cochem-Zell wurden Zinsenzuschüsse für allenfalls aufgenommene Darlehen für den Ankauf von Geschäftsanteilen bis zu einer Höhe von 4,95 % über einen Zeitraum von maximal vier Jahren gewährt.

(18)

Im Jahr 2000 wurden folgende Zahlungen an Erzeugergemeinschaften geleistet:

Landkreis bzw. Gemeinde

Winzergenossenschaft Moselland

Erzeugergemeinschaft Moselherz

Erzeugergemeinschaft Mosel Gate

Bernkastel-Wittlich

EUR 44 022

EUR -

EUR -

Cochem-Zell

EUR 20 171

EUR -

EUR -

Trier-Saarburg

EUR 51 270

EUR 6 990

EUR 7 631

Schweich

EUR 16 975

EUR 3 390

EUR 5 011

Summe

EUR 132 438

EUR 10 380

EUR 12 642

(19)

Insgesamt wurden im Jahr 2000 EUR 155 460 ausbezahlt. Die Maßnahme wurde aus Mitteln der Kreisverwaltungen bzw. der Gemeinde Schweich finanziert.

II.5.   Laufzeit der Maßnahme

(20)

Die Geltungsdauer der Maßnahme im Landkreis Cochem-Zell betrug vier Jahre (2000 bis 2003). Die anderen Beihilferegelungen waren auf das Jahr 2000 beschränkt.

II.6.   Begünstigte

(21)

Die Beihilfe wurde direkt an die Erzeugergemeinschaften bezahlt, welche die Geschäftsanteile verbilligt an neu beitretende Winzer und Weinbaubetriebe verkauften.

(22)

Die Winzer und Weinbaubetriebe im jeweiligen Landkreis konnten dadurch die Geschäftsanteile an Erzeugergemeinschaften zu geringeren Kosten erwerben.

(23)

Die Erzeugergemeinschaften konnten durch die Maßnahme ihr Eigenkapital erhöhen und die Rohstoffbeschaffung absichern.

II.7.   Gründe für die Einleitung des formalen Prüfverfahrens

(24)

Nach einer vorläufigen Prüfung war diese Maßnahme als Betriebsbeihilfe an Winzerbetriebe und Erzeugergemeinschaften einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Daher hat die Kommission ein formales Prüfverfahren eingeleitet.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

III.1.   Gegen die Maßnahme vorliegende Beschwerden

(25)

Die Dienststellen der Kommission hatten eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Einführung der vorliegenden Beihilferegelung erhalten. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass durch die Beihilfe Winzer verbilligt Geschäftsanteile bei hiesigen Erzeugergemeinschaften erwerben konnten. Neben dem Vorteil der Kapitalerhöhung konnten die Erzeugergemeinschaften dadurch auch die Rohstoffbeschaffung bei Most und Rohweinen absichern. Mitbewerber hätten Nachteile zu erleiden, soweit die Beschaffung von Most und Rohweinen betroffen ist.

III.2.   Stellungnahmen von Beteiligten im Rahmen des formalen Prüfverfahrens

(26)

Die Stellungnahmen der Beteiligten bzw. der die Beihilfe gewährenden deutschen Regionalbehörden betonten die Unterstützung des notwendigen Strukturwandels in einem 2 000 jährigen Weinbaugebiet mit Steillagenweinbau, dessen Erhalt ernorme Bedeutung für den Tourismus und die Gastronomie habe. Die Maßnahme diene der Stilllegung von Produktionskapazitäten. Weiters wurde um die Anwendung der Verordnung Nr. 1860/2004 ersucht.

IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(27)

In der Stellungnahme hat Deutschland die notwendige Unterstützung des notwendigen Strukturwandels in einem 2 000 jährigen Weinbaugebiet mit Steillagenweinbau, dessen Erhalt ernorme Bedeutung für den Tourismus und die Gastronomie hat, hervorgehoben. Die Beihilfe sollte die Nachteile von Winzern und Weinbaubetrieben ausgleichen, welche ihre eigenen Kellerkapazitäten stilllegen mussten, um die fünfjährige Ablieferungsverpflichtung an die Erzeugergemeinschaften zu erfüllen und ist daher als Stilllegungsmaßnahme gerechtfertigt.

(28)

In der ergänzenden Stellungnahme hat Deutschland um die Anwendung der Verordnung Nr. 1860/2004 gebeten.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(29)

Artikel 36 des EG-Vertrages ist anwendbar auf Weinbau und –verarbeitung, welche von der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) abgedeckt werden.

(30)

Nach der Stellungnahme von Deutschland und jener der Beteiligten waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Winzer und Weinbaubetriebe durch den Strukturwandel bei den Absatzmöglichkeiten bedingt. Die übliche Vermarktung von Fasswein mit eigenen kellerwirtschaftlichen Einrichtungen wurde immer schwieriger. Der Markt verlangte nun entweder Rohmaterialien (Trauben oder frisch gepressten Most) oder qualitäts- und marktorientierte Weine. Private Gesellschaften hätten in ähnliche Verträge mit den Weinbaubetrieben treten und deren Vermarktungsrisiken übernommen können.

(31)

In diesem Kontext, wie oben im Absatz 12 beschrieben, haben regionale Behörden teilweise die Anschaffungskosten der Anteile der Erzeugergemeinschaften der Winzer getragen. Käufer von Geschäftsanteilen der betroffenen Erzeugergemeinschaften waren verpflichtet, die gesamte kultivierte Fläche in die Erzeugergemeinschaft einzubringen und sämtliche Trauben bzw. Most und Wein an die Erzeugergemeinschaft abzuliefern. Die Weinbaubetriebe hatten die Verpflichtung zu übernehmen, die Geschäftsanteile für fünf Jahre zu behalten, was im Ergebnis einer Stilllegung der kellerwirtschaftlichen Einrichtungen gleichgekommen ist. Die Erzeugergemeinschaften konnten — verglichen mit anderen Gesellschaften in der Weinproduktion und des Weinmarketing — den Kauf von Rohmaterialien durch die Verpflichtung der Winzer und Weinbaubetriebe absichern, sämtliche produzierten Trauben bzw. Most und Wein für einen Zeitraum von fünf Jahren an die Erzeugergemeinschaft abzuliefern (siehe oben Abschnitt II.2).

(32)

Die Begünstigung der Erzeugergemeinschaften, bestehend in der Einholung einer Zusicherung der Weinbaubetriebe zur Ablieferung sämtlicher Trauben bzw. von Most und Wein sowie der Stilllegung ihrer eigenen Kellerwirtschaft, stellt eine Strukturmaßnahme dar, welche die Erzeugergemeinschaften gestärkt hat. Der Vorteil der gesicherten Beschaffung dieser Erzeugergemeinschaften, kann, isoliert betrachtet, als eine Auswirkung einer Marktrestrukturierungsmaßnahme, die den Zielen des Artikels 39 der Verordnung 1493/1999 entspricht, gerechtfertigt werden.

(33)

Nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung 1493/1999 sind

„[v]orbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung […] die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.“

(34)

Artikel 71 Absatz 2 besagt, dass

„Titel II Kapitel II (Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus) steht der Gewährung von innerstaatlichen Beihilfen, die ähnliche Ziele wie das genannte Kapitel verfolgen, nicht entgegen. Jedoch findet auf solche Beihilfen Absatz 1 Anwendung.“

(35)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(36)

Das besagte Beihilfenregime wurde aus öffentlichen Mitteln der Kreise und einer Gemeinde im deutschen Land Rheinland-Pfalz finanziert. Die Beihilfe ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen (5) und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (6)

V.1.   Begünstigung der Winzer und Weinbaubetriebe durch den Zuschuss zum Erwerb von Geschäftsanteilen und Zinsenzuschüsse

(37)

Bestimmte Winzer und Weinbaubetriebe in Rheinland-Pfalz haben Geschäftsanteile von Erzeugergemeinschaften mit Unterstützung der regionalen Behörden erworben, folglich einen reduzierten Preis für die Geschäftsanteile bezahlt (siehe oben Absatz 15). Der Betrag, der vom üblichen Preis der Geschäftsanteile abgezogen wurde, sollte normalerweise von ihnen getragen werden. Dies stellt daher einen direkten wirtschaftlichen Vorteil für diese Unternehmen dar, der aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

(38)

Zinszuschüsse von bis zu 4,95 %, die einigen Winzern und Weinbaubetrieben für einen derartigen Kauf (siehe oben Absatz 17) gewährt wurden, stellen ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil für diese Landwirte dar, der aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

(39)

Daher ist Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages anwendbar.

(40)

Es wird unten (Abschnitt V.3) geprüft werden, ob für die oben angeführte Begünstigung Punkt 9 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7) (im Folgenden: Agrargemeinschaftsrahmen) in Bezug auf Beihilfen für Kapazitätsstilllegungen anwendbar ist.

V.2.   Begünstigung der Erzeugergemeinschaften

(41)

Die Kommission bestätigt die in ihrem Brief zur Eröffnung des formalen Prüfverfahrens enthaltene Meinung, dass die Erzeugergemeinschaften durch die Beihilfe zum Ankauf ihrer Geschäftsanteile an die Winzer und Weinbaubetriebe begünstigt wurden. Die Beihilfe für den Erwerb von Geschäftsanteilen war auf bestimmte anerkannte Erzeugergemeinschaften beschränkt (siehe oben Absatz 10). Die Winzer und Weinbaubetriebe mussten die Geschäftsanteile für 5 Jahre behalten.

(42)

Nach den deutschen Behörden war eine Restrukturierung des Weinmarktes unvermeidlich. Obwohl Winzer Geschäftsanteile von Erzeugergemeinschaften erwerben hätten können, da der Preis der Geschäftsanteile nicht sehr hoch war, hat dieser strukturelle Wandel nicht stattgefunden, bis das Beihilfenregime der regionalen und kommunalen Behörden gestartet wurde.

(43)

Diese Erzeugergemeinschaften konnten — verglichen mit anderen Unternehmen in der Weinproduktion und im Weinmarketing — durch das zusätzliche Eintreten von Gesellschaftern, welche die Geschäftsanteile zu reduzierten Preisen oder mit der Hilfe von Zinszuschüssen erwerben konnten, ihr Kapital und ihre Liquidität erhöhen und zusätzliche Einkommen erzielen. Ein weiterer Vorteil für die Erzeugergemeinschaften bestand in der Verpflichtung der Winzer, verbunden mit dem subventionierten Ankauf von Geschäftsanteilen, sämtliche Trauben bzw. Most und Wein abzuliefern sowie kellerwirtschaftliche Einrichtungen stillzulegen.

(44)

Es ist zweckmäßig, sich auf Randnummer 26 des EuGH Urteils in Fall C-156/98 Kommission gegen Deutschland  (8) zu beziehen:

„Der Vorteil, der den in § 52 Absatz 8 EStG bezeichneten Unternehmen mittelbar gewährt wird, besteht im Verzicht des Mitgliedstaats auf die Steuereinnahmen, die er normalerweise erzielt hätte, da durch diesen Verzicht die Investoren die Möglichkeit erhalten haben, Beteiligungen an diesen Unternehmen zu steuerlich günstigeren Bedingungen zu erwerben.“

(45)

Dieses Urteil wurde in der Randnummer 95 der Rechtssache des GEI T-93/02, Confédération nationale du Crédit Mutuel gegen Kommission  (9) , bestätigt:

„… [D]ie Feststellung des Vorliegens einer aus staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahme zugunsten eines Unternehmens [..] erfordert [nicht], dass dieses Unternehmen der damit unmittelbar Begünstigte ist. Aus Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG folgt nämlich, dass Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG fallen können. Auch der Verzicht eines Mitgliedstaats auf Steuereinnahmen kann einen mittelbaren Zufluss staatlicher Mittel implizieren, der als Beihilfe zugunsten anderer Wirtschaftsbeteiligter als derjenigen, denen der Steuervorteil unmittelbar gewährt wird, qualifiziert werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 24 bis 28).“

(46)

Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung beschließt die Kommission, dass die Beihilfe an Winzer und Weinbaubetriebe zum Ankauf von Geschäftsanteilen an bestimmten Erzeugergemeinschaften und Haltung dieser für mindestens fünf Jahre zu einer Steigerung des Kapitals der Erzeugergemeinschaft geführt hat, welche ansonsten nicht geschehen wäre. Der Ankauf von solchen Geschäftsanteilen mit staatlicher Unterstützung stellt einen indirekten Transfer von staatlichen Mitteln an Erzeugergemeinschaften dar. Die resultierende Erhöhung des Kapitals der Erzeugergemeinschaft stellt einen indirekten wirtschaftlichen Vorteil dar, der als andere staatliche Beihilfe behandelt werden soll als der Vorteil, der den Winzern und Weinbaubetrieben gewährt wurde.

(47)

Daher ist Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages anwendbar.

V.3.   Ausnahmetatbestände nach Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrages

(48)

Es ist dann zu prüfen, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung kommen.

(49)

Nach den verfügbaren Informationen sind die Ausnahmetatbestände der Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b und d des EG-Vertrages nicht anwendbar, da es sich weder um

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlichen niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch um

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates oder

Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, handelt.

(50)

Den einzigen möglicherweise anwendbaren Ausnahmetatbestand stellt daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) dar.

(51)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 haben die deutschen Behörden vorgeschlagen, die vorliegende Maßnahme auf der Grundlage von Punkt 9 des Agrargemeinschaftsrahmens zu bewerten.

(52)

Gemäß Punkt 9 können Beihilfen für die Stilllegung von Produktionskapazitäten gewährt werden, sofern sie mit anderen Gemeinschaftsregelungen zur Reduzierung von Produktionskapazitäten kohärent sind und hierbei die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Beihilfe muss im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors gewährt werden und zeitlich beschränkt sein.

b)

Der Begünstigte hat eine ausreichende Gegenleistung zu erbringen, normalerweise bestehend in der festen und endgültigen Entscheidung, die in Frage kommenden Produktionskapazitäten tatsächlich zu verschrotten oder unumkehrbar stillzulegen.

c)

Es ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dient.

d)

Es darf keine Überkompensation des Produktionswertverlustes und des zukünftigen Einkommensverlustes eintreten. Zumindest die Hälfte der Kosten der Beihilfemaßnahmen sollte aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden, und zwar entweder durch freiwillige Beiträge oder durch Zwangsabgaben.

e)

Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen würden.

(53)

Die Beihilfe scheint eine positive Wirkung durch die Konzentration der landwirtschaftlichen Produktion zu haben und zu einer gewissen Stabilisierung der Preissituation auf dem Fassweinmarkt geführt zu haben. Die Beihilfe war auf drei Landkreise und eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz beschränkt. Die Richtlinie der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich sah Beihilfen für den Ankauf von Geschäftsanteilen einer bestimmten Genossenschaft, der Genossenschaft Moselland, vor. Die Richtlinien der Kreisverwaltung Cochem-Zell sahen ähnliche Bestimmungen vor, die in der Praxis dazu führten, dass ausschließlich Geschäftsanteile der Genossenschaft Moselland gefördert wurden. Die Richtlinien der Kreisverwaltung Trier- Saarburg und der Verbandsgemeinde Schweich waren nicht spezifisch auf ein bestimmtes Unternehmen ausgerichtet, begünstigten aber Genossenschaften bzw. Erzeugergemeinschaften, die nach dem deutschen Marktstrukturgesetz anerkannt waren. Private Betriebe, die sich mit Weinherstellung oder Weinhandel befassten, und die die oben genannten Bestimmungen nicht erfüllten, konnten sich also nicht an der Maßnahme beteiligen. Das Regime war auf eine maximale Dauer von vier Jahren beschränkt.

(54)

Gemäß Punkt 9.6 des Agrargemeinschaftsrahmens sind Beihilferegelungen für die Stilllegung von Kapazitäten allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors zugänglich zu machen. Wie oben dargestellt, kann diese Bedingung nicht als erfüllt angesehen werden. Die Kommission hat darüber hinaus eine Beschwerde eines Marktbeteiligten erhalten, der darauf hingewiesen hat, dass die Förderung bestimmter Genossenschaften im Rahmen dieser Maßnahme keinesfalls im allgemeinen Interesse des Weinsektors ist, da private Betriebe, die sich mit Weinherstellung oder Weinhandel befassten, sich nicht an der Maßnahme beteiligen konnten.

(55)

Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass es sich bei der Beihilfe um eine Maßnahme zur Stilllegung von Produktionskapazitäten der Winzerbetriebe handelt. Dies wurde damit begründet, dass sich die Landwirte zur Ablieferung sämtlicher Trauben bzw. von Most und Wein an die Erzeugergemeinschaft verpflichteten und die eigenen Kapazitäten im Bereich der Kellerwirtschaft daher langfristig stillgelegt wurden.

(56)

Gemäß Punkt 9.2 des Agrargemeinschaftsrahmens können Beihilfen für den Abbau von Kapazitäten nur genehmigt werden, wenn sie im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Sektors vorgesehen sind, das klar definierte Ziele und Zeitvorgaben hat. Die vorliegende Maßnahme wurde ohne Erstellung eines solchen Umstrukturierungsprogramms durchgeführt.

(57)

Gemäß Punkt 9.4 des Agrargemeinschaftsrahmens hat der Begünstigte eine ausreichende Gegenleistung zu erbringen, die in der Regel in der festen und endgültigen Entscheidung besteht, die in Frage kommenden Produktionskapazitäten tatsächlich zu verschrotten oder unumkehrbar stillzulegen. Der Begünstigte hat die rechtlich bindende Verpflichtung einzugehen, dass die Stilllegung endgültig und unwiderruflich ist. Die deutschen Behörden haben angegeben, dass keine rechtlich verbindlichen Zusagen der Winzer zur Stilllegung der eigenen Kapazitäten gemacht wurden. Betreffend die Produktion von Wein ist die Verpflichtung zur Ablieferung von Trauben, Most und Wein gleichbedeutend mit der Stilllegung solcher Kapazitäten, aber nur für die fünfjährige Periode, welche die Verpflichtung umfasst. Die Kommission beschließt daher, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist.

(58)

Diese Bedingung ist nicht ausdrücklich in den Förderrichtlinien verankert.

(59)

Punkt 9.6 des Agrargemeinschaftsrahmens legt fest, dass der Beihilfebetrag strikt auf den Ausgleich von Wertverlusten des Vermögens beschränkt werden, zuzüglich einer Anreizzahlung, die 20 % des Wertes des Vermögens nicht übersteigen darf. Punkt 9.7 des Agrargemeinschaftsrahmens sieht weiters vor, dass mindestens die Hälfte der Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden sollten, und zwar entweder durch freiwillige Beiträge oder durch Zwangsabgaben.

(60)

Die deutschen Behörden haben keine exakten Berechnungen zur Höhe der Wertverluste des Vermögens (wenn überhaupt gegeben) der Weinbaubetriebe vorgelegt. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überkompensation der Verluste vorliegt und dass die Beihilfe 50 % der tatsächlichen Kosten der Beihilfemaßnahme übersteigt. Daher betrachtet die Kommission diese Bedingungen als nicht erfüllt.

(61)

Die Beihilferegelung beeinträchtigt nicht die Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen für Wein.

(62)

Da die an Winzer und Weinbaubetriebe gewährte Beihilfe nach den oben angeführten Gründen nicht mit Punkt 9 des Agrargemeinschaftsrahmens vereinbar ist, stellt diese eine Betriebsbeihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(63)

Keine anderen Rechtfertigungsgründe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrages sind anwendbar.

(64)

Soweit die Erzeugergemeinschaften betroffen sind, steht die Kommission im Agrarsektor der Bildung von Erzeugergemeinschaften positiv gegenüber, in denen Landwirte zusammengeschlossen sind, um das Angebot zu konzentrieren und die Produktion an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Eine staatliche Beihilfe kann für die Gründung einer solchen Organisation (Punkt 10.5 des Agrargemeinschaftsrahmens) oder im Falle einer beträchtlichen mengenmäßigen Ausweitung ihres Tätigkeitsbereiches auf neue Erzeugnisse oder neue Sektoren gewährt werden (Punkt 10.6 des Agrargemeinschaftsrahmens). Im gegenständlichen Fall ist keine dieser Bedingungen erfüllt.

(65)

Nach Punkt 10.8 des Agrargemeinschaftsrahmens sind an Erzeugergemeinschaften gewährte Beihilfen, die nicht direkt Gründungskosten darstellen, wie Investitionen, nach den Regeln für diese Beihilfen zu behandeln. Da die gegenständliche Maßnahme nur in einer Erhöhung des Kapitals der Erzeugergemeinschaften besteht, ist keine Investition gegeben und dieser Punkt daher keine Grundlage für eine Bewertung der Vereinbarkeit.

(66)

Für die oben angeführten Gründe ist die an die Erzeugergemeinschaften gewährte Beihilfe nicht mit Punkt 10 des Agrargemeinschaftsrahmens vereinbar. Daher stellt diese eine Betriebsbeihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(67)

Keine anderen Rechtfertigungsgründe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrages sind anwendbar.

V.4.   De minimis Beihilfe an Erzeugergemeinschaften und Weinbaubetriebe

(68)

Die Erfahrung der Kommission hat gezeigt, dass Beihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(69)

Nach der Verordnung Nr. 1860/2004 fallen Beihilfen, die einen Höchstbetrag von EUR 3 000 je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen, bei gleichzeitiger Begrenzung des Beihilfegesamtvolumens auf etwa 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

(70)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1860/2004 gilt diese auch für Beihilfen vor Inkrafttreten, wenn die Voraussetzungen der Artikel 1 und 3 erfüllt werden.

(71)

Artikel 1 beschränkt die Anwendung auf den Agrarsektor. Die Beihilfe betrifft die Vermarktung von Wein. Die Einschränkungen des Artikels 1 Buchstabe a bis c liegen nicht vor.

(72)

Daher stellen diese Maßnahmen bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3 000 keine Beihilfe dar, weil nicht alle Bedingungen des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages erfüllt sind. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, soll diese Grenze nur auf der Ebene der Weinbaubetriebe angewendet werden.

(73)

Die Kommission stellt aufgrund der oben angeführten Gründe fest, dass die Gewährung von Subventionen für den Erwerb von Geschäftsanteilen bis zum Maximalbetrag von EUR 3 000 keine Beihilfe darstellt, wenn die Bedingungen der Verordnung Nr. 1860/2004 erfüllt sind. Jeder diese Schwelle auf der Ebene der begünstigten Winzer und Weinbaubetriebe überschreitende Betrag stellt in seiner Gesamtheit eine Beihilfe dar.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(74)

Die Kommission beschließt, dass die unter dieser Maßnahme gewährten Zuschüsse und Zinsstützungen eine Betriebsbeihilfe darstellen, die durch keine der Ausnahmetatbestände des allgemeinen Beihilfenverbots abgedeckt ist und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass Deutschland die gegenständliche Maßnahme unrechtmäßig durchgeführt hat.

(75)

Wenn eine unrechtmäßig gewährte Staatsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar angesehen wird, ist die natürliche Konsequenz dieser Feststellung die Rückforderung, um die Wettbewerbsposition, wie vor der Gewährung der Beihilfe existierte, so weit wie möglich wiederherzustellen.

(76)

Die Entscheidung betrifft das gegenständliche Regime und muss einschließlich der Rückforderung der Beihilfe entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) sofort durchgeführt werden.

(77)

Um die direkte und indirekte Begünstigung von Winzern und Weinbaubetrieben sowie den Erzeugergemeinschaften zu beseitigen, zur gleichen Zeit aber eine Doppelberechnung der Beihilfe zu vermeiden, soll Deutschland die Beihilfe von den Unternehmen rückfordern, an welche die staatlichen Mittel bezahlt wurden. Die Verpflichtung der Rückforderung der Beihilfe von Erzeugergemeinschaften ist jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass eine an Winzer und Weinbaubetriebe gewährte Unterstützung von bis zu EUR 3 000 keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages darstellt, insoweit die Bedingungen der Verordnung Nr. 1860/2004 erfüllt sind. Jeder Betrag, welcher diese Schwelle auf der Ebene des begünstigten Winzers oder Weinbaubetriebs überschreitet, stellt in seiner Gesamtheit eine Beihilfe dar und soll von der Erzeugergemeinschaft zurückgefordert werden, dessen Geschäftsanteile der Endbegünstigte erworben hat.

(78)

Diese Entscheidung ist unbeschadet der Möglichkeit für die betroffenen Erzeugergemeinschaften, einen entsprechenden Betrag von den Winzern und Weinbaubetrieben zu fordern, oder Gebrauch von anderen Rechtsbehelfen zu machen, wenn eine solche Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.

(79)

Im Bezirk Cochem-Zell soll, soweit die Zinsstützungen betroffen sind, die rückzufordernde Beihilfe von den Winzern und Weinbaubetrieben der von ihnen erhaltenen Zinsunterstützung entsprechen. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe von den Winzern und Weinbaubetrieben ist jedoch unbeschadet der Möglichkeit, dass eine an Winzer und Weinbaubetriebe gewährte Unterstützung von bis zu EUR 3 000 keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrages darstellt, insoweit die Bedingungen der Verordnung Nr. 1860/2004 erfüllt sind. Jeder Betrag, welcher diese Schwelle auf der Ebene des begünstigten Winzers oder Weinbaubetriebs überschreitet, stellt in seiner Gesamtheit eine Beihilfe dar und soll in voller Höhe zurückgefordert werden.

(80)

Diese Entscheidung ist unbeschadet der Möglichkeit für die betroffenen Winzer und Weinbaubetriebe, Gebrauch von anderen Rechtsbehelfen gegenüber den Erzeugergemeinschaften zu machen, wenn eine solche Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Staatsbeihilfenregime in der Form von direkten Zuschüssen oder Zinsstützungen an Winzer und Weinbaubetriebe für die Investition in Geschäftsanteile von Erzeugergemeinschaften und in der Form von direkten Zuschüssen zugunsten der Erzeugergemeinschaften, das unrechtmäßig in Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, ist, unbeschadet Artikel 2, unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Artikel 2

Die im Artikel 1 angeführten von der Bundesrepublik Deutschland den Begünstigten gewährten Maßnahmen stellen keine Beihilfe dar, insoweit diese die Bedingungen der Verordnung Nr. 1860/2004 erfüllen.

Artikel 3

(1)   Innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Datum der gegenständlichen Entscheidung soll die Bundesrepublik Deutschland alle von der Anwendung dieses Staatsbeihilfenregimes betroffenen Weinbaubetriebe und Erzeugergemeinschaften über die Entscheidung der Kommission informieren, dass das im Artikel 1 angeführte Staatsbeihilfenregime mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(2)   Die Bundesrepublik Deutschland soll alle notwendigen Maßnahmen unternehmen, um die im Artikel 1 angeführte und unrechtmäßig an die Begünstigten gewährte Beihilfe von den Weinbaubetrieben oder, wie es der Fall sein mag, von den Erzeugergemeinschaften, rückzufordern, unbeschadet des Artikels 2 oder folgender Ansprüche nach nationalem Recht. Die Bundesrepublik Deutschland soll die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung über die Identität dieser Begünstigten, dem individuell gewährten Beihilfebetrag und die Methoden zur Bestimmung dieser Beträge informieren.

(3)   Die Rückforderung soll ohne Verzug und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts erfolgen, welche die sofortige und effektive Durchführung der Entscheidung erlauben.

(4)   Die zurückzufordernde Beihilfe soll Zinsen über die gesamte Periode, beginnend mit dem Datum, an dem diese erstmals dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückerstattung, umfassen.

(5)   Die Zinsen sollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet werden.

Artikel 4

Die Bundesrepublik Deutschland soll die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung über die bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung informieren. Deutschland soll innerhalb des gleichen Zeitraums alle Dokumente vorlegen, die beweisen, dass die Rückforderungsverfahren gegen die Begünstigten dieser unrechtmäßigen Beihilfe eingeleitet wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 267 vom 6. November 2003, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 325 vom 28. Oktober 2004, S. 4.

(4)  ABl. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(5)  Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Philip Morris, Sammlung der Rechtssprechung 1980, S. 2 671, Randnummern 11 und 12).

(6)  Der innergemeinschaftliche Handel mit Agrarprodukten von Deutschland mit Wein betrug 10 364 000 Millionen Hektoliter in Importen und 1 881 900 Millionen Hektoliter in Exporten in 1999. Für Rheinland-Pfalz sind keine separaten Daten verfügbar (Quelle: Statistisches Bundesamt).

(7)  ABl. C 232 vom 12. August 2000, S. 19.

(8)  Rechtssache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 2000, I-6857, Randnummer 26.

(9)  Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit Mutuel gegen Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtssprechung veröffentlicht, Randnummer 95.

(10)  ABl. L 83 vom 27. März 1999, S. 1 Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.


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