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Document 32006R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 481–487 (MT)
ABl. L 384 vom 29.12.2006, p. 54–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/2020/oj

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 384/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 2020/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Verwaltung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind besondere Bestimmungen für „neuseeländische Butter“ festgelegt.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgestellt, „dass Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2535/2001 des Rates vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente ungültig ist, soweit er bestimmt, dass Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz nur bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs beantragt werden können“ und „dass die Artikel 25 und 32 in Verbindung mit den Anhängen III, IV und XII der Verordnung Nr. 2535/2001 insoweit ungültig sind, als sie bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr neuseeländischer Butter zum ermäßigten Zollsatz eine Diskriminierung zulassen“.

(3)

Ab 1. Januar 2007 muss daher eine neue Regelung für die Verwaltung des Zollkontingents eingeführt werden, damit die Einführer entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/04 ohne Diskriminierung Zugang zu dem Zollkontingent haben.

(4)

Um die Stabilität des Handels zu gewährleisten und gleichzeitig das gesamte Kontingent schrittweise für alle interessierten Marktteilnehmer zu öffnen, empfiehlt es sich, das Kontingent nach dem in Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Verfahren zu verwalten. Daher ist das Kontingent auf traditionelle Einführer und neue Antragsteller aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass der Teil für die traditionellen Einführer unter Berücksichtigung des bisherigen Handels im Rahmen desselben Kontingents und der Teil für die neuen Antragsteller durch gleichzeitige Prüfung der Lizenzen verwaltet wird.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, Spekulationsgeschäfte zu verhindern und die vollständige Ausschöpfung der Kontingente zu ermöglichen, sollten die neuen Antragsteller für das betreffende Teilkontingent eine Mindestmenge beantragen müssen, wobei die Anträge auf 10 % der verfügbaren Menge begrenzt sind. Aus denselben Gründen sollten Kriterien für die Beteiligung an der Kontingentzuteilung festgelegt werden. Zugang zu dem Kontingent sollten insbesondere die Marktteilnehmer haben, die nachweisen, dass sie bereits in einem bestimmten Umfang Handel im Milchsektor betrieben haben. Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent für die neuen Antragsteller zu ermöglichen, kann jeder Antragsteller eine Höchstmenge betragen.

(6)

Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die gewährleistet, dass nur echte Händler Anträge im Rahmen des Kontingents stellen. Es empfiehlt sich daher, die Höhe der Sicherheit zu übernehmen, die für die Verwaltung der Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 vorgesehen ist.

(7)

Damit keine Lizenzen für wirtschaftlich nicht sinnvolle Mengen erteilt werden, ist für den Fall, dass Lizenzen für Mengen von weniger als 20 Tonnen erteilt würden, ein Losverfahren vorzusehen.

(8)

Die Einfuhren neuseeländischer Butter müssen hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erfüllen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen und den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen, muss der Marktteilnehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr die Bescheinigung IMA 1 vorlegen.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die zuständige Behörde teilt den Antragstellern vor dem 1. Juni das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.“

2.

Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der für bestimmte Ursprungsländer nach der Liste CXL festgelegten Zollkontingente gemäß Anhang III.B.

(2)   Die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum sind In Anhang III.B aufgeführt.

Artikel 25

(1)   Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III.B aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.

Die Bescheinigung IMA 1 muss die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfüllen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.

(2)   Die Einfuhrlizenz kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten worden ist.

Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.

Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.

Die lizenzerteilende Stelle bewahrt das Original sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.“

3.

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Die Artikel 34 bis 39 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 34

(1)   Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren neuseeländischer Butter im Rahmen der Kontingentnummern 09.4195 und 09.4182 gemäß Anhang III.A.

(2)   Die Vorschriften von Artikel 27 und 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden Anwendung.

(3)   Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung ‚mindestens sechs Wochen alt‘ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.

(4)   In Anhang III.A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die Einfuhrhöchstmengen je Kontingentszeitraum oder -unterzeitraum aufgeführt.

Artikel 34a

(1)   Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III.A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:

a)

Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Gemeinschaft aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und Folgendes nachweisen können:

i)

für das Kontingentsjahr 2007: Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4589 im Jahr 2006;

ii)

für das Kontingentsjahr 2008: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007;

iii)

für die folgenden Kontingentsjahre: Einfuhren im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht;

b)

Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:

i)

Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, oder

ii)

für den Zeitraum Januar bis Juni 2007: in Bulgarien oder Rumänien niedergelassene Antragsteller, die die Vorschriften von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2018/2006 der Kommission (3) erfüllen,

und

iii)

die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben.

Für die Kontingentsjahre 2007 und 2008 ist der genannte Zwölfmonatszeitraum das Kalenderjahr 2006 bzw. 2007.

(2)   Die Handelsnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern ii und iii sind für beide Halbjahreszeiträume des Kontingentsjahrs gültig.

(3)   Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen der folgenden Monate gestellt werden:

a)

im Januar 2007 und 2008 für das Kontingentshalbjahr Januar — Juni. Für Januar 2007 können Lizenzanträge jedoch in den ersten 15 Tagen eingereicht werden;

b)

im November für das folgende Kontingentshalbjahr Januar — Juni;

c)

im Juni für das Kontingentshalbjahr Juli — Dezember.

(4)   Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:

a)

für Teil A

i)

für Einfuhren im Kontingentsjahr 2007 höchstens 125 % der Menge an Erzeugnissen, die sie 2006 im Rahmen des Kontingents 09.4589 eingeführt haben;

ii)

für Einfuhren im Kontingentsjahr 2008 höchstens 125 % der Gesamtmenge an Erzeugnissen, die sie 2006 und 2007 im Rahmen der Kontingente 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 eingeführt haben;

iii)

für die folgenden Kontingentsjahre höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;

b)

für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Die obengenannten Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen.

Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.

Der Nachweis der Ein- oder Ausfuhren ist gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.

(5)   Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung erteilt hat. Die Anträge müssen die Zulassungsnummer des Marktteilnehmers tragen.

Artikel 35

Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 35 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.

Artikel 35a

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.

(2)   Die Mitteilungen enthalten die für die einzelnen Kontingente beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.

(3)   Die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Mitteilungszeitraum gemäß Absatz 1, in welchem Umfang die Anträge angenommen werden können. Wenn die beantragten Mengen die verfügbaren Kontingentsmengen nicht übersteigen, trifft die Kommission keine Entscheidung, und es werden Lizenzen für die beantragten Mengen ausgestellt.

Übersteigen die Lizenzanträge im Rahmen eines Unterkontingents die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbare Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an. Der Teil der Sicherheit, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht, wird freigegeben.

Sollte die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für eines der Unterkontingente dazu führen, dass Lizenzen für weniger als 20 Tonnen je Antrag zugeteilt würden, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die verfügbaren Mengen durch Auslosung von Lizenzen zu je 20 Tonnen unter den Antragstellern auf, denen infolge der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 20 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bleibt nach der Auslosung der Partien zu 20 Tonnen eine Restmenge von weniger als 20 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die Anträge, die bei der Zuteilung durch Auslosung nicht berücksichtigt wurden, wird unverzüglich freigegeben.

(4)   Die Lizenzen werden spätestens fünf Arbeitstage nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erteilt.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum letzten Tag des in Anhang III.A angegebenen Halbjahreszeitraums gültig.

(6)   Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Artikel 7 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Der Übertragende teilt der lizenzerteilenden Stelle mit dem Antrag auf Übertragung die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

Artikel 35b

Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten die in Artikel 28 vorgesehenen Angaben, ausgenommen die Angaben zur Bescheinigung IMA 1.

In Feld 16 des Lizenzantrags kann einer oder mehrere der in Anhang III.A aufgeführten KN-Codes angegeben werden.

In Feld 20 der Lizenz wird der Unterkontingentszeitraum angegeben, für den die Lizenzen erteilt werden.

Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben werden, wobei für jeden Code eine eigene Lizenz erteilt wird.

Artikel 36

Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt.

Sobald der Mangel festgestellt ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgesetzten Einfuhrzoll, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde. Zu diesem Zweck wird für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz erteilt.

Die Menge wird nicht auf die Lizenz angerechnet.

Artikel 37

(1)   Der Zollsatz gemäß Anhang III.A wird auf die gemäß diesem Abschnitt eingeführte neuseeländische Butter nur angewendet, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, eine gemäß den Vorschriften des Artikels 35a erteilte Einfuhrlizenz und eine von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilte Bescheinigung IMA 1 vorgelegt werden, mit denen der Marktteilnehmer die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachweist. Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

(2)   Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge entspricht der in der Zollanmeldung angegebenen Menge.

(3)   Die Bescheinigung IMA 1 ist ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum letzten Tag des Kontingentsjahrs gültig.

(4)   Die Einfuhrlizenz kann für eine oder mehrere Einfuhranmeldungen verwendet werden.

Artikel 38

Über die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d hinaus darf eine erteilende Stelle in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie sich verpflichtet, der Kommission nach Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts der neuseeländischen Butter mitzuteilen, die von den Herstellern gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe a entsprechend den Spezifikationen des Käufers hergestellt wird.

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge der Erzeugnisse des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

Die monatlichen Meldungen erfolgen am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.“

5.

Anhang III.A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III.B eingefügt.

7.

In Anhang IV wird der Abschnitt „1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Hersteller‘: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb zur Herstellung von Butter anhand eines besonderen Verfahrens für die Ausfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der in Anhang III.A genannten Zollkontingente;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Partie‘: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente gemäß Anhang III.A vorgelegt worden ist; “

8.

In Anhang X erhält der Wortlaut im Feld „BESCHEINIGUNG“ folgende Fassung:

„BESCHEINIGUNG

für die Zulassung von neuseeländischer Butter, die unter das in Anhang III.A genannte Zollkontingent fällt“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).

(3)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

„ANHANG III.A

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Höchstmenge Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

Kontingent

Teil A

Kontingentnummer

09.4195

Kontingent

Teil B

Kontingentnummer

09.4182

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Neuseeland

77 402 Tonnen

Januar—Juni 2007

42 572 Tonnen

23 415 Tonnen

19 157 Tonnen

86,88

Siehe Anhang IV

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren)

Juli—Dezember 2007

34 830 Tonnen

19 156 Tonnen

15 674 Tonnen

Halbjahreskontingent ab Januar 2008

38 701 Tonnen

21 286 Tonnen

17 415 Tonnen“


ANHANG II

„ANHANG III.B

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: SONSTIGE

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1

09.4522

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (1)

Australien

500

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4521

ex 0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Australien

3 711

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B

09.4513

ex 0406 90 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert (2) für 100 kg Eigengewicht von mindestens:

 

334,20 EUR für ganze Standardformen,

 

354,83 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

 

368,58 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.

Kanada

4 000

13,75

Siehe Anhang XI Buchstabe A

Als ‚ganze Standardformen‘ gelten Käse:

 

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

 

in Laiben oder parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

09.4515

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung (3)

Neuseeland

4 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstaben C und D

09.4514

ex 0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

Neuseeland

7 000

17,06

Siehe Anhang XI Buchstabe B


(1)  Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

(2)  Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für die Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

(3)  Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“


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