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Document 32006R1635

    Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    ABl. L 306 vom 7.11.2006, p. 3–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 755–764 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1158

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1635/oj

    7.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1635/2006 DER KOMMISSION

    vom 6. November 2006

    zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (2) ist wiederholt geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen, wie dies im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm vorgesehen ist, das der Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (3) beigefügt ist.

    (2)

    Zahlreiche Drittländer waren infolge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26. April 1986 von Fallout von radioaktivem Cäsium betroffen. Bei der Einfuhr bestimmter Pilzarten aus Drittländern sind wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt worden.

    (3)

    Von diesem Fallout waren auch bestimmte Teile des Hoheitsgebiets einiger Mitgliedstaaten betroffen.

    (4)

    Wald- und Forstflächen bilden gewöhnlich den natürlichen Lebensraum von Wildpilzen; derartige Ökosysteme neigen dazu, radioaktives Cäsium in einem Kreislauf zwischen Boden und Vegetation zu speichern.

    (5)

    Die Kontamination von Wildpilzen mit radioaktivem Cäsium ist daher seit dem Unfall von Tschernobyl kaum zurückgegangen und könnte sogar bei bestimmten Pilzarten zugenommen haben.

    (6)

    Die Kommission hat 1986 eine Bewertung der möglichen Gefahren durchgeführt, die mit radioaktivem Cäsium kontaminierte Lebensmittel für die menschliche Gesundheit darstellen, und diese in der Folge aktualisiert. Diese Bewertung besitzt angesichts der radioaktiven Halbwertzeit von radioaktivem Cäsium und der Tatsache, dass der zulässige Höchstwert weitgehend dem von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Wert entspricht, nach wie vor Gültigkeit.

    (7)

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 müssen die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissen aus Drittländern Kontrollen durchführen.

    (8)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) wurde ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingeführt. Dieses System sollte dementsprechend für die Meldung von registrierten Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstwerte gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt werden.

    (9)

    Die vor Ort auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen basieren auf den rechtlichen Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 36 EAG-Vertrag. Die bereits angesprochenen Gemeinschaftsmaßnahmen sowie die nationalen Maßnahmen und Kontrollen entsprechen zusammen genommen den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Mitgliedstaaten ihren diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen. Insbesondere hat die Kommission am 14. April 2003 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten ausgesprochen über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (5).

    (10)

    Die Bestimmungen über die Probenahme und Analyse verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Zukunft ebenfalls zu überprüfen; vorrangig ist derzeit jedoch die Verschärfung der für Pilze geltenden Bestimmungen.

    (11)

    Im Hinblick auf wirksamere Kontrollen ist es folglich notwendig, eine kleine Zahl von Zollstellen zu benennen, bei denen bestimmte Erzeugnisse für den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden können.

    (12)

    Die Liste der Zollstellen und der Drittländer kann gegebenenfalls unter Berücksichtigung u. a. der künftigen Einhaltung der zulässigen Höchstwerte und anderer Informationen überarbeitet werden, die der Kommission ermöglichen zu beurteilen, ob ein Land weiterhin in der Liste aufzuführen ist.

    (13)

    Aus denselben Gründen ist es zweckmäßig, dass gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 Ausfuhrzeugnisse für sämtliche Lieferungen derartiger Erzeugnisse vorgelegt werden.

    (14)

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, nach ihrem Ermessen Gebühren für die Probenahme und Analyse sowie für die Vernichtung des Erzeugnisses oder seine Rücksendung zu erheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Option Vernichtung oder Rücksendung gewahrt wird und die erhobenen Gebühren in keinem Fall die entstandenen Kosten übersteigen.

    (15)

    Diese Verordnung entspricht den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wonach die Gemeinschaft berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen und anzuwenden, die erforderlich sind, um den angestrebten Gesundheitsschutz auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen.

    (16)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Kontrollen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 aufgeführten Erzeugnisse im Hinblick auf die Einhaltung der in deren Artikel 3 festgelegten Höchstwerte für den Gehalt an radioaktivem Cäsium müssen von dem Mitgliedstaat, in den die Erzeugnisse für den freien Verkehr verbracht werden, spätestens vor deren Freigabe für den freien Verkehr durchgeführt werden.

    (2)   Für die Kontrollen sind gemäß den folgenden Mindestnormen Proben zu nehmen:

    a)

    unbeschadet Absatz 3 Buchstabe b bestimmen die Mitgliedstaaten die Intensität der Kontrollen insbesondere unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrads des Ursprungslands, der Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse, der Ergebnisse früherer Kontrollen und der in Artikel 3 genannten Ausfuhrzeugnisse;

    b)

    unbeschadet weiterer Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90, wonach ein Erzeugnis aus einem Drittland bei Überschreitung der zulässigen Höchstwerte registriert wird, werden die Kontrollen für alle Erzeugnisse der gleichen Art aus dem betreffenden Drittland intensiviert.

    (3)   Kontrollen spezifischer Erzeugnisse sind nach folgenden Vorschriften durchzuführen:

    a)

    bei Schlachttieren sind die Kontrollen unbeschadet weiterer Maßnahmen bezüglich der Zollvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) und den Anforderungen der Gesundheitspolizei durchzuführen. Die Freigabe für den freien Verkehr erfordert die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Zeugnisses, wonach das betreffende Fleisch das Überprüfungssystem durchlaufen hat und wonach diese Kontrollen zeigen, dass die zulässigen Höchstwerte nicht überschritten wurden;

    b)

    für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse aus den in Anhang II genannten Drittländern sind die jede Lieferung begleitenden ordnungsgemäß ausgefüllten Ausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 3 zu überprüfen. Für jede Lieferung von über 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge sind systematische Probenahmen und Analysen durchzuführen; die Angaben in den Ausfuhrzeugnissen werden entsprechend berücksichtigt. Diese Erzeugnisse dürfen im Bestimmungsland für den freien Verkehr in der Gemeinschaft nur über eine begrenzte Anzahl von Zollstellen freigegeben werden. Nach Meldung durch die Mitgliedstaaten wird die Liste der Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (4)   Wird bei einem bestimmten Erzeugnis die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte festgestellt, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats verlangen, dass das eingeführte Erzeugnis vernichtet oder an das Ursprungsland zurückgesandt wird. Im letzteren Fall wird an die Zollbehörde, welche die Freigabe für den freien Verkehr verweigert hat, ein schriftlicher Nachweis übersandt, dass das Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

    (5)   Für die Probenahme und Analyse der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Produkte auf Einhaltung der in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Anforderungen können die zuständigen Behörden dem Importeur Gebühren auferlegen. Für Sendungen, die die höchstzulässigen Grenzwerte überschreiten, können die zuständigen Behörden ebenfalls von denjenigen, die deren Einfuhr beabsichtigen, die mit der Vernichtung oder Rücksendung der Sendung ins Herkunftsland verbundenen Kosten zurückverlangen.

    Artikel 2

    (1)   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission, wie in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, unverzüglich registrierte Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 unter Angabe des Ursprunglands, der Beschreibung und des Kontaminationsgrads der Waren, der Beförderungsmittel, des Ausführers und der Entscheidung in Bezug auf die betreffenden Lose.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Stellen.

    (3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über registrierte Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete gemeinschaftliche Schnellwarnsystem.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausfuhrzeugnisse, die von den zuständigen Behörden der in Anhang II genannten Drittländer ausgestellt werden, bescheinigen, dass die betreffenden Erzeugnisse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Höchstwerte einhalten. Für Ausfuhrzeugnisse ist ein Vordruck (weißes Papier) entsprechend dem Muster in Anhang III zu verwenden.

    (2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die eingegangenen Einzelangaben über die Behörden, die in den betreffenden Drittländern zur Ausstellung von Ausfuhrzeugnissen befugt sind.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 wird aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. November 2006

    Für die Kommission

    Andris PIEBALGS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  KOM(2005) 535 endgültig.

    (4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

    (5)  ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 55.

    (6)  ABl. L 302 vom 13.10.1992, S. 1.

    (7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG I

    Liste der Erzeugnisse, die die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen

    KN-Codes:

    ex 0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

    ex 0710 80 69

    Pilze (ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

    ex 0711 59 00

    Vorläufig haltbar gemachte Pilze (zum Beispiel: mit Schwefeldioxid, in Lake, schwefelhaltigem Wasser oder anderen Konservierungslösungen), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

    ex 0712 39 00

    Getrocknete Pilze, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

    ex 2001 90 50

    Pilze, zubereitet oder mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

    ex 2003 90 00

    Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, außer mit Essig oder Essigsäure, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen


    ANHANG II

    Liste der in Artikel 3 aufgeführten Drittländer

     

    Albanien

     

    Belarus

     

    Bosnien und Herzegowina

     

    Bulgarien

     

    Kroatien

     

    Liechtenstein

     

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

     

    Republik Moldau

     

    Montenegro

     

    Norwegen

     

    Rumänien

     

    Russland

     

    Serbien

     

    Schweiz

     

    Türkei

     

    Ukraine


    ANHANG III

    AUSFUHRZEUGNIS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE (1 ZEUGNIS PRO GATTUNG)

    Dieses Zeugnis ist in dreifacher Ausfertigung mit der Registrierung für den freien Verkehr vorzulegen und von der Zollbehörde aufzubewahren

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