EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005E0824

Gemeinsame Aktion 2005/824/GASP des Rates vom 24. November 2005 über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 307 vom 25.11.2005, p. 55–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 82–85 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/824/oj

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/55


GEMEINSAME AKTION 2005/824/GASP DES RATES

vom 24. November 2005

über die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Die Geltungsdauer der genannten Gemeinsamen Aktion endet am 31. Dezember 2005.

(2)

Der Europäische Rat EU Westbalkan hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 21. Juni 2003 festgestellt, dass die Zukunft der Balkanstaaten in der Europäischen Union liegt.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel die Europäische Sicherheitsstrategie: Eine umfassende Politik gegenüber Bosnien und Herzegowina angenommen. Demnach ist das langfristige Ziel der EU ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt, während das mittelfristige Ziel der Union die Unterzeichnung eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Bosnien und Herzegowina ist.

(4)

Der Rat der Europäischen Union ist am 18. Juli 2005 übereingekommen, dass nach Ablauf des gegenwärtigen Mandats der EU-Polizeimission am 31. Dezember 2005 ein fortgesetztes Engagement der EU zur Unterstützung der Polizei in Bosnien und Herzegowina erforderlich sein wird. Die EUPM wird mit angepasstem Mandat und Umfang weitergeführt.

(5)

In einem Einladungsschreiben vom 26. Oktober 2005 haben die Behörden Bosniens und Herzegowinas die EU eingeladen, eine neu ausgerichtete EU-Polizeimission in Bosnien und Herzegowina einzusetzen.

(6)

Der Hohe Repräsentant in Bosnien und Herzegowina ist zugleich der EU-Sonderbeauftragte in Bosnien und Herzegowina. Der EU-Sonderbeauftragte wird die allgemeine politische Koordinierung der EU in Bosnien und Herzegowina weiterhin fördern und dem Missionsleiter/Polizeichef der EUPM Weisungen erteilen.

(7)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 26 des Vertrags bestimmt werden.

(8)

Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags schreibt die Angabe eines als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion vor. Bei der Angabe von aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Beträgen handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres.

(9)

Das Mandat der EUPM wird in einer Situation ausgeübt werden, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

1.   Die durch die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina wird ab 1. Januar 2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fortgesetzt.

2.   Die EUPM handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in dem in Artikel 2 beschriebenen Auftrags der Mission.

Artikel 2

Auftrag der Mission

Die EUPM, die auf Weisung des EU-Sonderbeauftragten tätig wird und von diesem koordinierend unterstützt wird, ist Teil des umfassenderen Konzepts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina und in der Region und hat die Aufgabe, in Bosnien und Herzegowina mittels Anleitung, Beobachtung und Inspektion eine tragfähige, nach professionellen Kriterien aufgebaute, multiethnische Polizeistruktur zu schaffen, die bewährten europäischen und internationalen Standards verpflichtet ist.

Ein solcher Polizeidienst sollte seine Tätigkeit entsprechend den Zusagen ausüben, die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit der Europäischen Union gegeben wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Polizeireform.

Die EUPM handelt im Einklang mit den allgemeinen Zielen in Anhang 11 des Abkommens von Dayton/Paris, und seine Ziele werden durch die Instrumente der Gemeinschaft unterstützt. Unbeschadet der vereinbarten Befehlskette übernimmt die EUPM unter Leitung des EU-Sonderbeauftragten die Federführung bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte der ESVP-Maßnahmen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Sie unterstützt die örtlichen Behörden bei der Planung und Durchführung von Ermittlungen im Bereich der Schwerkriminalität und der organisierten Kriminalität.

Artikel 3

Überprüfung

Die Mission wird alle sechs Monate entsprechend den im Einsatzkonzept (CONOPS) und im Einsatzplan (OPLAN) dargelegten Beurteilungskriterien und unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Polizeireform überprüft, damit die Tätigkeiten der Mission erforderlichenfalls angepasst werden können.

Artikel 4

Struktur

1.   Für die EUPM ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Hauptquartier in Sarajewo, bestehend aus dem Missionsleiter/Polizeichef und Personal, wie im OPLAN festgelegt. Ein Teil dieses Personals setzt sich aus einer variablen Zahl von Verbindungsbeamten zusammen, die für die Abstimmung mit anderen internationalen Organisationen vor Ort sorgen sollen.

b)

Gemeinsame Zuordnungen auf Führungsebene innerhalb der verschiedenen bosnisch-herzegowinischen Polizeidienste, u.a. innerhalb der Staatlichen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörde (State Investigation and Protection Agency (SIPA)), des Staatlichen Grenzschutzes (State Border Services (SBS)), Interpols, der Gebietseinheiten, der Sicherheitsbehörden (Public Security Centers — PSC), der Kantone und des Distrikts Brcko.

2.   Näheres zu diesen Punkten wird im CONOPS und im OPLAN festgelegt. CONOPS und OPLAN werden vom Rat gebilligt.

Artikel 5

Missionsleiter/Polizeichef

1.   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Einsatzkontrolle (OPCON) über die EUPM aus, führt die laufenden Geschäfte und nimmt die Koordinierung der Tätigkeiten der EUPM wahr, was auch die Gewährleistung der Sicherheit des Missionspersonals und die Verwaltung von Ressourcen und Informationen einschließt.

2.   Der Missionsleiter/Polizeichef übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

3.   Der Missionsleiter/Polizeichef schließt mit der Kommission einen Vertrag.

Artikel 6

Personal

1.   Stärke und Zuständigkeitsbereich des EUPM-Personals richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Auftrag der Mission und der in Artikel 4 beschriebenen Struktur.

2.   Die Polizeikräfte werden von den Mitgliedstaaten für eine Mindestdauer von einem Jahr abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Polizeikräfte, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten für die Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina.

3.   Die EUPM stellt internationales Zivilpersonal und örtliches Personal erforderlichenfalls vertraglich ein.

4.   Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten oder die Organe der EU auch internationales Zivilpersonal für eine Mindestdauer von einem Jahr abordnen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina.

5.   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht ihres jeweiligen Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) (nachstehend „Sicherheitsvorschriften des Rates“ genannt) niedergelegt sind.

Artikel 7

Rechtsstellung des EUPM-Personals

1.   Es werden die erforderlichen Regelungen getroffen, damit das Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina vom 4. Oktober 2002 über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina für die Dauer der EUPM weitergeführt werden kann.

2.   Der EU-Mitgliedstaat oder das EU-Organ, von dem Personal abgeordnet wurde, ist für alle von einem oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung zuständig. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

3.   Beschäftigungsbedingungen sowie Rechte und Pflichten des vertraglich eingestellten internationalen und örtlichen Personals werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter/Polizeichef und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 8

Befehlskette

1.   Die EUPM hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

2.   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

3.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter/Polizeichef — über den EU-Sonderbeauftragten — Weisungen.

4.   Der Missionsleiter/Polizeichef leitet die Mission und führt die laufenden Geschäfte.

5.   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet — über den EU-Sonderbeauftragten — dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

6.   Der EU-Sonderbeauftragte erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

1.   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse gemäß Artikel 25 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters/Polizeichefs auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.

2.   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und trägt dabei den Berichten des EU-Sonderbeauftragten Rechnung.

3.   Dem PSK werden vom Leiter der Polizeimission regelmäßig Berichte über die Durchführung der Mission vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der Polizeimission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

1.   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union werden beitretende Staaten, nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitglieder und andere nicht der EU angehörende OSZE-Mitgliedstaaten, die derzeit Personal für die EUPM bereitstellen, eingeladen, und können weitere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUPM zu leisten, wobei sie die Entsendekosten für die von ihnen abgeordneten Polizeikräfte und/oder des von ihnen abgeordneten internationalen Zivilpersonals, einschließlich Gehältern, Vergütungen und Kosten der Reise nach und aus Bosnien und Herzegowina, zu tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der EUPM beizutragen haben.

2.   Drittstaaten, die zur EUPM beitragen, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an dem Einsatz beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

3.   Der Rat ermächtigt hiermit das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

4.   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags zu schließen sind.

Artikel 11

Finanzregelung

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM beläuft sich auf a) 3 Mio. EUR für das Jahr 2005 und b) 9 Mio. EUR für das Jahr 2006.

2.   Über den endgültigen Haushalt für die Jahre 2006 und 2007 wird jährlich entschieden.

3.   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung allerdings nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Angehörigen von Drittstaaten, die sich finanziell an der Mission beteiligen, und Angehörigen des Gastlandes ist die Angebotsabgabe gestattet.

4.   Der Missionsleiter/Polizeichef erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Handlungen Bericht und unterliegt deren Aufsicht.

5.   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUPM Rechnung.

6.   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 12

Sicherheit

1.   Der Missionsleiter/Polizeichef ist für die Sicherheit der EUPM verantwortlich und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates die Verantwortung dafür, dass den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechende Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

2.   Der EUPM gehört ein speziell für die Mission zuständiger Sicherheitsbeauftragter an, der dem Missionsleiter/Polizeichef untersteht.

3.   Der Missionsleiter/Polizeichef erörtert mit dem PSK den Einsatz der Mission betreffende Sicherheitsfragen entsprechend den Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

4.   Die Mitglieder der EUPM durchlaufen vor einem Einsatz im Missionsgebiet oder einer Reise dorthin ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich medizinischen Untersuchungen.

Artikel 13

Gemeinschaftsmaßnahmen

1.   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils in Einklang mit ihren eigenen Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

2.   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass sowohl im Missionsgebiet als auch in Brüssel bereits Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen wurden.

Artikel 14

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

2.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter zudem befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die örtlichen Behörden weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die örtlichen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Union entsprechen.

3.   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegende Dokumente über die die Mission betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, und an die örtlichen Behörden weiterzugeben.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LEWIS


(1)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2005/143/GASP (ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 46).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

(3)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).


Top