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Document 32004D0157

2004/157/EG: Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

ABl. L 50 vom 20.2.2004, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/157(1)/oj

32004D0157

2004/157/EG: Beschluss des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/2004 S. 0060 - 0061


Beschluss des Rates

vom 19. Februar 2004

zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

(2004/157/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das gemäß dem Beschluss 2000/771/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten(1) vorläufig angewandte Interne Abkommen über die zur Durchführung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren(2), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2002/148/EG(3) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2) Mit dem Beschluss 2003/112/EG wurde die Geltung der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert. Nach Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG treten die Maßnahmen am 20. Februar 2004 außer Kraft.

(3) Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet.

(4) Die Maßnahmen sollten daher verlängert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG bis zum 20. Februar 2004 verlängert wurden, werden um weitere 12 Monate bis zum 20. Februar 2005 verlängert. Sie werden regelmäßig, mindestens jedoch innerhalb von sechs Monaten überprüft.

Das Schreiben im Anhang wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 375.

(3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64. Geändert durch den Beschluss 2003/112/EG (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25).

ANHANG

Brüssel, den

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SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES

Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) jenes Abkommens zu ergreifen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die geeigneten Maßnahmen nicht aufzuheben.

Heute, weitere 12 Monate später, ist die Europäische Union der Auffassung, dass die demokratischen Grundsätze in Simbabwe nach wie vor nicht geachtet werden und dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen (Beendigung der politisch motivierten Gewalt, freie und faire Wahlen, Medienfreiheit, Unabhängigkeit der Justiz, Beendigung der illegalen Farmbesetzungen) von der Regierung Simbabwes keine Fortschritte erzielt worden sind. Die Europäische Union stellt darüber hinaus fest, dass die Regierung Simbabwes keine positiven Schritte im Sinne der Maßnahmen unternommen hat, die als Richtwert zur Beurteilung des Fortschritts angesehen werden, die die Europäische Union dem SADC während der letzten beiden SADC/EU-Ausschusssitzungen mitgeteilt hat.

Die geeigneten Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden.

Die Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn Bedingungen herrschen, unter denen die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet ist. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Die Europäische Union wird die Entwicklung in Simbabwe aufmerksam verfolgen und weist noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht die simbabwische Bevölkerung strafen und dass sie weiter ihren Beitrag zu den von diesen Maßnahmen nicht betroffenen humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Für den Zeitraum 2003-2004 belief sich der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zu Nahrungs- und humanitären Hilfsprogrammen in Simbabwe auf 85 Mio. EUR zusätzlich zu bilateraler Unterstützung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Europäische Union hat den Wunsch, den Dialog mit Simbabwe auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fortzuführen, und hofft, dass Sie alles tun werden, was in Ihrer Macht steht, um die Achtung der wesentlichen Elemente des Partnerschaftsabkommens wiederherzustellen und das Land auf den Weg des sozialen Friedens und der wirtschaftlichen Erholung zu führen. Dies würde es gestatten, die Aussetzung der Unterzeichnung des Nationalen Richtprogramms Simbabwe für den 9. EEF aufzuheben, so dass alle Kooperationsinstrumente in naher Zukunft wieder angewandt werden könnten.

Hochachtungsvoll

Für die Kommission

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Im Namen des Rates

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