This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003O0012
Guideline of the European Central Bank of 23 October 2003 for participating Member States' transactions with their foreign exchange working balances pursuant to Article 31.3 of the Statute of the European System of Central Banks and of the European Central Bank (ECB/2003/12)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (EZB/2003/12)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (EZB/2003/12)
ABl. L 283 vom 31.10.2003, p. 81–86
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (EZB/2003/12)
Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0081 - 0086
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (EZB/2003/12) (2003/775/EG) DER EZB-RAT - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 31.2, 31.3 und 43.1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 der Satzung festzulegenden Betrags der Zustimmung der Europäischen Zentralbank (EZB), damit Übereinstimmung mit der Wechselkurs- und Währungspolitik der Gemeinschaft gewährleistet ist. (2) Gemäß Artikel 31.3 der Satzung erlässt der EZB-Rat Richtlinien mit dem Ziel, derartige Geschäfte zu erleichtern. (3) Diese Leitlinie erfasst Transaktionen, die von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführt werden und nicht in den Bilanzen der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden. Hingegen werden Transaktionen, die von den nationalen Zentralbanken im eigenen Namen und auf eigenes Risiko ausgeführt werden, von der Leitlinie gemäß Artikel 31.3 der Satzung über die Geschäfte der nationalen Zentralbanken erfasst - HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: - "teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben; - "nationale Zentralbanken": die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten; - "Transaktionen": die in Artikel 23 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung genannten, am Markt ausgeführten Transaktionen, welche die Veräußerung von nicht auf Euro lautenden Vermögenswerten gegen Euro oder beliebige sonstige, nicht auf Euro lautende Vermögenswerte durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, wobei die von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen, die nicht in den Bilanzen der nationalen Zentralbanken ausgewiesen werden, eingeschlossen sind; - "Arbeitsguthaben in Fremdwährungen": Bestände an Vermögenswerten, die auf beliebige Rechnungseinheiten oder Währungen mit Ausnahme des Euro lauten und entweder unmittelbar von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder deren Vertreter gehalten werden; - "nicht auf Euro lautende Vermögenswerte": Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte in jeglicher Ausgestaltung, die auf jede beliebige Währung bzw. Rechnungseinheit eines Landes außerhalb des Euroraums lauten; - "außerhalb der Devisenmärkte" ("off-market"): Fremdwährungsgeschäfte, bei denen keine der beiden Vertragsparteien am Interbankendevisenmarkt teilnimmt. Dieser Interbankenmarkt besteht ausschließlich aus kommerziellen Finanzinstituten. Zentralbanken, internationale Organisationen, kommerzielle nicht-finanzielle Organisationen, teilnehmende Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gelten nicht als Teilnehmer am Interbankenmarkt. Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Leitlinie gilt für die Modalitäten der von allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen. Die für Vorabmeldungen und für nachträgliche Meldungen der Zentralregierungen festgelegten Verfahren unterscheiden sich von den für öffentlich-rechtliche Körperschaften festgelegten Verfahren. Artikel 3 Schwellenbeträge für Vorabmitteilungen (1) Bis zu den in Anhang I festgelegten Schwellenbeträgen können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten an einem Handelstag Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen ohne Vorabmitteilung an die EZB ausführen. Oberhalb dieser Schwellenbeträge dürfen an einem Handelstag verschiedene Arten solcher Transaktionen nicht ohne Vorabmitteilung an die EZB ausgeführt werden. (2) Die folgenden Fremdwährungstransaktionen brauchen nicht vorab mitgeteilt zu werden: - Transaktionen, die auf beiden Seiten auf Fremdwährungen lautende Vermögenswerte in derselben Währung zum Gegenstand haben (zum Beispiel Ersetzung einer Schatzanweisung in US-Dollar durch einen Schatzwechsel in US-Dollar), - Devisen-Swapgeschäfte, - Transaktionen mit den nationalen Zentralbanken. Artikel 4 Organisatorische Angelegenheiten (1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften aller teilnehmenden Mitgliedstaaten oberhalb der in Anhang I festgelegten Schwellenbeträge ausgeführten Transaktionen mit Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, einschließlich der von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen, der EZB nach den in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren mitgeteilt werden. (2) Die Zentralregierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten liefern der EZB monatlich Schätzwerte für alle ausgeführten Transaktionen mit Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, einschließlich der von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen. Für die Meldung derartiger Schätzwerte ist das in Anhang II festgelegte Standardformat zu verwenden. (3) Alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften liefern der EZB Schätzwerte für alle künftig ausgeführten Transaktionen mit Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, einschließlich der von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen, welche die von der EZB in Anhang III festgelegten Schwellenbeträge überschreiten. (4) Die Verantwortung für die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Berichtsanforderungen liegt bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die alle relevanten Daten einholen und diese der EZB über ihre jeweilige nationale Zentralbank liefern. Artikel 5 Verfahren der Vorabmitteilung und Zustimmung der EZB zur Art der Ausführung von Transaktionen (1) Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der für Rechnung der Mitgliedstaaten handelnden nationalen Zentralbanken, teilen der EZB alle Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, welche die in Artikel 3 festgelegten Schwellenbeträge überschreiten, möglichst frühzeitig mit. Diese Mitteilungen müssen der EZB am Handelstag bis 11.30 Uhr EZB-Zeit zugehen. Für derartige Mitteilungen ist das in Anhang IV festgelegte Standardformat zu verwenden, das der EZB über die jeweilige nationale Zentralbank der teilnehmenden Mitgliedstaaten geliefert wird. (2) Die EZB antwortet so schnell wie möglich auf die gemäß Absatz 1 erfolgten Vorabmitteilungen, in jedem Fall jedoch spätestens bis 13.00 Uhr EZB-Zeit am beabsichtigten Handelstag. Ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Antwort der EZB zugegangen, gilt die Transaktion gemäß den von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft des teilnehmenden Mitgliedstaates festgelegten Bedingungen als genehmigt. (3) Geht der EZB eine Mitteilung nach 11.30 Uhr EZB-Zeit zu, findet das in Absatz 5 beschriebene Anhörungsverfahren Anwendung. (4) Die EZB behandelt Vorabmitteilungen mit dem Ziel, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen so weit wie möglich zu erleichtern. Die EZB lässt sich bei derartigen Transaktionen angesichts deren Auswirkungen auf die Liquidität des Bankensystems im Euroraum von der Überlegung leiten, Übereinstimmung mit der Währungs- und Wechselkurspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten. Im Lichte dieser Überlegung entscheidet die EZB, ob eine Transaktion in der von dem teilnehmenden Mitgliedstaat beabsichtigten Frist sowie Art und Weise ausgeführt werden kann. (5) Im Fall außergewöhnlicher Umstände, die entweder auf strategische Erwägungen, ungünstige Marktbedingungen oder eine verspätete Mitteilung seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, kann die EZB eine Änderung des Zeitplans bzw. der Art und Weise der Durchführung einer Transaktion empfehlen. Unter solchen Umständen leitet die EZB ein Anhörungsverfahren mit den beteiligten Parteien, insbesondere mit der betreffenden nationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der nationalen Zentralbank des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats ein. Die EZB kann verlangen, dass die Transaktion außerhalb der Devisenmärkte über das ESZB ausgeführt wird, und zwar entweder mit der betreffenden nationalen Zentralbank oder der EZB. Darüber hinaus kann die EZB auch die Aufteilung des Gesamtbetrags einer solchen Transaktion in zwei oder mehr Transaktionen verlangen. Die EZB kann auch verlangen, dass, wie vorstehend beschrieben, eine Transaktion sowohl außerhalb der Devisenmärkte über das ESZB als auch in zwei oder mehr Transaktionen aufgeteilt ausgeführt wird. (6) Im Fall besonders außergewöhnlicher Umstände kann die EZB verlangen, dass eine Transaktion aufgeschoben wird, wobei die Dauer des Aufschubs dieser Transaktion so kurz wie möglich sein soll. Keinesfalls darf der Aufschub auf unbestimmte Zeit erfolgen oder die Erfuellung fällig werdender Verbindlichkeiten verhindern. Artikel 6 Meldung von Arbeitsguthaben (1) Um der EZB einen angemessenen Überblick über die Höhe der Arbeitsguthaben in Fremdwährungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu verschaffen, melden die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeden Monat nachträglich ihre Arbeitsguthaben in Fremdwährungen. (2) Für die nachträglichen Meldungen über Arbeitsguthaben in Fremdwährungen an die EZB ist von den Zentralregierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten das gemäß Anhang V festgelegte Standardformat zu verwenden. (3) Alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten melden ihre Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, die den von der EZB gemäß Anhang VI festgelegten Schwellenbetrag überschreiten. Artikel 7 Vertraulichkeit Alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit den in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln. Artikel 8 Aufhebung der Leitlinie EZB/2001/9 Die Leitlinie EZB/2001/9 wird aufgehoben. Artikel 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Leitlinie ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. (2) Diese Leitlinie tritt am 1. November 2003 in Kraft. (3) Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Oktober 2003. Im Auftrag des EZB-Rates Der Präsident Willem F. Duisenberg ANHANG I Schwellenbeträge für Vorabmitteilungen an die EZB gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Fremdwährungstransaktionen der Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Bruttobetrag aller Transaktionen ist der Gesamtbetrag der Käufe und der Gesamtbetrag der Verkäufe von auf Fremdwährungen lautenden Vermögenswerten an einem Handelstag. Diese Schwellenbeträge gelten auch für Transaktionen, die von den nationalen Zentralbanken für Rechnung der teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne Ausweis in ihren Bilanzen ausgeführt werden. ANHANG II Standardformat für Vorabmeldungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 geschätzter künftiger Fremdwährungstransaktionen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten Die Zentralregierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten liefern der EZB monatlich Schätzwerte ihrer künftigen Fremdwährungstransaktionen. Diese Schätzwerte umfassen alle von den Zentralregierungen ausgeführten Transaktionen. Alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften melden Schätzwerte für ihre künftigen Fremdwährungstransaktionen, welche die gemäß Anhang III festgelegten Schwellenbeträge überschreiten. In den Meldungen der geschätzten künftigen Fremdwährungstransaktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind nachstehende Daten anzugeben: Aufschlüsselung: Nach Währungspaaren. Meldefrequenz: Monatlich. Meldefrist: 18.00 Uhr EZB-Zeit am letzten Geschäftstag des Vormonats. Auslegung: Gesamtbetrag der Käufe und Gesamtbetrag der Verkäufe im Rahmen von Transaktionen gegen Euro oder Fremdwährungen ("cross-currency"). Die zu kaufende Währung ist in der ersten Spalte bzw. im ersten Feld, die zu verkaufende Währung in der zweiten Spalte bzw. im zweiten Feld anzugeben. Bei umfangreichen Transaktionen sind der Handels- und Abrechnungstag genau anzugeben. Bewertung: Um den Gegenwert in Euro des unbestimmten Betrages zu bestimmen, sind die am Berichtstag um 14.15 Uhr geltenden Referenzkurse zu verwenden. Rundung: Auf den Gegenwert der nächsthöheren bzw. -niedrigeren Million Euro. Der Berichtszeitraum für diese Meldungen beträgt einen Kalendermonat. Die Schwellenbeträge beziehen sich auf einen bestimmten Handelstag, d. h. dass vor dem letzten Geschäftstag des Vormonats eine Vorabmeldung zu übermitteln ist, falls an einem oder mehreren Tagen des folgenden Monats mit einer Überschreitung der Schwellenbeträge gerechnet wird. In dieser Vorabmeldung sind der Handelstag bzw. die Handelstage aufzuführen, an dem bzw. an denen mit einer Überschreitung der Schwellenbeträge gerechnet wird. ANHANG III Schwellenbeträge für Vorabmeldungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 durch öffentlich-rechtliche Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Zentralregierungen Öffentlich-rechtliche Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Zentralregierungen liefern der EZB monatliche Schätzwerte ihrer künftigen Transaktionen mit Arbeitsguthaben in Fremdwährungen oberhalb der folgenden Schwellenbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Bruttobetrag aller Transaktionen ist der Gesamtbetrag der Käufe und der Gesamtbetrag der Verkäufe von auf Fremdwährungen lautenden Vermögenswerten an einem Handelstag. ANHANG IV Anfragen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen von Vorabmitteilungen(1) sowie Antworten der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 Vorabmitteilungen müssen nachstehende Informationen enthalten: - teilnehmender Mitgliedstaat, der die Transaktionen mitteilt, - öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für die Transaktion verantwortlich ist, - Datum und Uhrzeit der Mitteilung, - Handelstag, - Abrechnungstag, - Umfang der Transaktionen (in Millionen Euro oder im Gegenwert von Millionen Euro), - beteiligte Währungen (ISO-Codes), - Geschäftskategorie, - fällig werdende vertragliche Verbindlichkeit (ja/nein). Die Antwort der EZB auf die Vorabmitteilungen enthält darüber hinaus nachstehende Daten: - Datum, Uhrzeit und Inhalt der Antwort der EZB. Anmerkung: Teilnehmende Mitgliedstaaten werden ersucht, ihre Mitteilungen an die EZB über ihre jeweilige nationale Zentralbank zu übermitteln. (1) Es ist zu berücksichtigen, dass lediglich diejenigen Transaktionen einer Vorabmitteilung bedürfen, die von Mitgliedstaaten am Markt, d. h. nicht mit ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank als Geschäftspartner ausgeführt werden. Die von Mitgliedstaaten mit ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank als Geschäftspartner ausgeführten Transaktionen richten sich nach den Verfahren der vorherigen Zustimmung und Meldung, welche auf Geschäfte der nationalen Zentralbanken Anwendung finden. ANHANG V Standardformat für nachträgliche Meldungen an die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 2 der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Arbeitsguthaben in Fremdwährungen Die Zentralregierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre bestehenden Arbeitsguthaben in Fremdwährungen monatlich zu melden. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen lediglich melden, ob entweder ihre monatlichen Durchschnittsbestände oder ihre Bestände zum Monatsende den in Anhang VI festgelegten Schwellenbetrag überschreiten. Aufschlüsselung: Alle Arbeitsguthaben in Fremdwährungen, keine Aufschlüsselung nach Währungen. Monatlicher Durchschnittsbetrag, monatlicher Hoechstbetrag, monatlicher Endbetrag und monatlicher Niedrigstbetrag. Meldefrequenz: Monatlich. Meldefrist: 18.00 Uhr EZB-Zeit am fünften Geschäftstag nach dem Berichtszeitraum. Auslegung: Außerhalb des ESZB gehaltene Fremdwährungs-Gesamtbestände der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Zudem sind Terminpositionen in die Daten aufzunehmen (d. h., Terminpositionen sind zu den laufenden Beständen zu addieren, wobei je Position nur eine Zahl zu melden ist). Darüber hinaus sind Kassatransaktionen, die zwar abgeschlossen, jedoch noch nicht abgerechnet worden sind, in die Daten einzubeziehen (d. h., die Daten sind zum Handelstag zu erheben). Bewertung: Zur Umrechnung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen in Euro (d. h., falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten die von ihnen gehaltenen Fremdwährungsbestände melden) sind von den nationalen Zentralbanken die um 14.15 Uhr geltenden Referenzkurse heranzuziehen. Wertpapiere sind zu Marktkursen zu bewerten, doch aus praktischen Gründen ist keine einheitliche Bezugsquelle für die Kurse erforderlich. Da der größte Teil der Arbeitsguthaben wahrscheinlich in Form von Einlagen gehalten wird, dürften sich geringfügig unterschiedliche Marktquellen zur Bewertung von Wertpapieren nur sehr beschränkt auswirken. Rundung: Auf den Gegenwert der nächsthöheren bzw. -niedrigeren Million Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften lediglich melden müssen, ob entweder ihre monatlichen Durchschnittsbestände oder ihre Bestände zum Monatsende den für die Meldung maßgeblichen Schwellenbetrag überschreiten. Wird dieser Schwellenbetrag überschritten, müssen sie dasselbe Datenformat wie die Zentralregierungen verwenden (d. h. den monatlichen Durchschnittsbetrag, monatlichen Hoechstbetrag, monatlichen Endbetrag und den monatlichen Niedrigstbetrag). Die in diesem Anhang festgelegte Verpflichtung zur nachträglichen Meldung gilt für alle Fremdwährungstransaktionen, die von den nationalen Zentralbanken für Rechnung öffentlich-rechtlicher Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführt werden. ANHANG VI Schwellenbetrag für nachträgliche Meldungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 durch öffentlich-rechtliche Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Zentralregierungen Öffentlich-rechtliche Körperschaften der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Zentralregierungen melden der EZB ihre Arbeitsguthaben in Fremdwährungen oberhalb der folgenden Schwellenbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>