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Document 31999R1508
Commission Regulation (EC) No 1508/1999 of 9 July 1999 amending Regulation (EC) No 1223/98 increasing to 567036 tonnes the quantity of rye from harvests prior to 1997 held by the German intervention agency for which a standing invitation to tender for export has been opened
Verordnung (EG) Nr. 1508/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Roggen aus Ernten von vor 1997 auf 567036 Tonnen
Verordnung (EG) Nr. 1508/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Roggen aus Ernten von vor 1997 auf 567036 Tonnen
ABl. L 175 vom 10.7.1999, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1508/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Roggen aus Ernten von vor 1997 auf 567036 Tonnen
Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0025 - 0026
VERORDNUNG (EG) Nr. 1508/1999 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 und zur Erhöhung der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Roggen aus Ernten von vor 1997 auf 567036 Tonnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/1999(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1144/1999(6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 500000 Tonnen Roggen aus Ernten von vor 1997 im Besitz der deutschen Interventionsstelle eröffnet. Deutschland hat die Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 67036 Tonnen zu erhöhen. Die gesamte im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge Roggen aus Ernten von vor 1997 ist auf 567036 Tonnen zu erhöhen. (3) In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte, Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzunehmen. Deshalb ist insbesondere der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1123/98 zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1123/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Die Ausschreibung betrifft eine Hoechstmenge von 567036 Tonnen Roggen aus Ernten von vor 1997 die nach allen Drittländern ausgeführt werden kann. (2) Die Gebiete, in denen die 567036 Tonnen Roggen aus Ernten von vor 1997 lagern, sind in Anhang I angegeben." 2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18. (3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. (4) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 64. (5) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 74. (6) ABl. L 137 vom 1.6.1999, S. 20. ANHANG "ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"