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Document 31999Q0531

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, p. 15–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/1999/531/oj

31999Q0531

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Amtsblatt Nr. L 136 vom 31/05/1999 S. 0015 - 0019


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 25. Mai 1999

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

Unter Bezugnahme auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 1998 zur Unabhängigkeit, zur Rolle und zum Status der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF)(1).

Unter Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen, die der Rat am 15. März 1999 nach eingehender Aussprache mit den Vertretern des Europäischen Parlaments und der Kommission angenommen hat.

In Kenntnis des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom, der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(2).

(1) In der Erwägung, daß die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(4), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung betreffen, vorsehen, daß das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den EG- und den EAG-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.

(2) In der Erwägung, daß sich die Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten, erstreckt.

(3) In der Erwägung, daß die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden müssen.

(4) In der Erwägung, daß folglich alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen sollten, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Statut"), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaften, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

(5) In der Erwägung, daß diese Untersuchungen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen müssen.

(6) In der Erwägung, daß diese Untersuchungen unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen sind, ohne daß die Tatsache, daß diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

(7) In der Erwägung, daß bis zur Änderung des Statuts die praktischen Modalitäten festzulegen sind, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen.

Nach einer Konzertierung im Hinblick auf die Einführung einer entsprechenden gemeinschaftlichen Regelung.

Unter Aufforderung der übrigen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, dieser Vereinbarung beizutreten -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1. Es wird eine gemeinsame Regelung angenommen, die die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der internen Untersuchungen des Amtes bei ihnen enthält. Diese Untersuchungen dienen folgenden Zwecken:

- Bekämpfung von Betrug, Korruption und jeder sonstigen rechtswidrigen Handlung, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schadet,

- Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

Diese Untersuchungen werden unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts durchgeführt.

Sie werden ebenfalls gemäß den in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten durchgeführt.

2. Die Regelung gemäß Nummer 1 wird durch einen internen Beschluß gemäß dem dieser Vereinbarung beigefügten Standardbeschluß festgelegt und unmittelbar zur Anwendung gebracht. Sie gehen nur dann von diesem Standardbeschluß ab, wenn dies aufgrund besonderer ihnen eigener Erfordernisse in technischer Hinsicht geboten erscheint.

3. Es wird die Notwendigkeit anerkannt, dem Amt jedes Ersuchen um Aufhebung der rechtlichen Immunität von Beamten oder sonstigen Bediensteten infolge möglicher Fälle von Betrug oder Korruption oder jeder anderen rechtswidrigen Handlung zur Stellungnahme zu übermitteln. Betrifft ein Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines ihrer Mitglieder, so wird das Amt hiervon unterrichtet.

4. Sie teilen dem Amt mit, welche Vorschriften sie zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen haben.

Diese Vereinbarung kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Organe, die sie unterzeichnet haben, geändert werden.

Die übrigen Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die durch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, werden aufgefordert, jeweils anhand einer an die Präsidenten der unterzeichnenden Organe gemeinsam gerichteten Erklärung dieser Vereinbarung beizutreten.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Der Präsident

H. EICHEL

Für die Kommissionder Europäischen Gemeinschaften

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 95.

(2) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"STANDARDBESCHLUSS"

BESCHLUSS DER/DES [ORGAN/EINRICHTUNG/AMT oder AGENTUR]

vom

über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften

ORGAN, EINRICHTUNG, AMT oder AGENTUR -

gestützt auf [Rechtsgrundlage]

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(2), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung betreffen, sehen vor, daß das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den EG- und den Euratom-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt.

(2) Die Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.

(3) Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden.

(4) Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Statut"), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts, oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaften, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können.

(5) Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen.

(6) Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne daß die Tatsache, daß diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

(7) Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt

Der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Leiter, Beamten oder Bediensteten des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen.

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften arbeiten die Mitglieder umfassend mit dem Amt zusammen.

Artikel 2

Mitteilungspflicht

Jeder Beamte oder Bedienstete des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur], der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals, die nicht dem Statut unterliegen, darstellen können, unterrichtet unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, seinen Generalsekretär oder direkt das Amt.

Der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter oder die Leiter des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten läßt.

Eine Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, daß der Leiter, Beamte oder Bedienstete des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] ungerecht behandelt oder diskriminiert wird.

Die Mitglieder, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Absatz 1 erhalten, unterrichten den Präsidenten des Organs [oder der Einrichtung] oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon.

Artikel 3

Unterstützung durch das Sicherheitsbüro

Auf Antrag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen.

Artikel 4

Unterrichtung des Betroffenen

In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen ein Mitglied, einen Beamten oder Bediensteten des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] mit Namen nennende Schlußfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.

In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muß und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Leiter, Beamten oder Bediensteten des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Artikel 5

Information über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das beschuldigte Mitglied, den beschuldigten Leiter, Beamten oder Bediensteten des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne Untersuchung auf Beschluß des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 6

Aufhebung der Immunität

Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Leiters, Beamten oder Bediensteten des/der [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur] im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Organs [oder der Einrichtung] werden dem Amt mitgeteilt.

Artikel 7

Wirksamwerden

Dieser Beschluß wird am 1. Juni 1999 wirksam.

Geschehen zu

Für [Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur]

(1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

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