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Document 31998R0975

    Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0729

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/975/oj

    31998R0975

    Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0006 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 975/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105a Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid wurde das Szenario für den Übergang zur einheitlichen Währung beschlossen, das die Einführung von Euro-Münzen spätestens zum 1. Januar 2002 vorsieht. Der genaue Zeitpunkt für die Ausgabe der Euro-Münzen wird festgelegt, wenn der Rat seine Verordnung über die Einführung des Euro verabschiedet, was unmittelbar nach dem so früh wie möglich im Jahr 1998 zu fassenden Beschluß über die Mitgliedstaaten, die den Euro als Einheitswährung einführen, der Fall sein wird.

    (2) Nach Artikel 105a Absatz 2 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) bedarf, und kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.

    (3) Das Europäische Währungsinstitut hat erklärt, daß die Euro-Banknoten von 5 Euro bis 500 Euro reichen werden. Mit den Stückelungen der Banknoten und Münzen muß gewährleistet sein, daß Barzahlungen von Euro- und Cent-Beträgen auf einfache Weise erfolgen können.

    (4) Die Münzdirektoren der Gemeinschaft wurden vom Rat beauftragt, die Möglichkeiten für ein einheitliches europäisches Münzsystem zu prüfen und einen Bericht hierüber zu erstellen. Im November 1996 legten sie einen Bericht und im Februar 1997 einen überarbeiteten Bericht vor, in dem die Stückelungen und die technischen Merkmale (Durchmesser, Dicke, Gewicht, Farbe, Zusammensetzung und Rändelung) der neuen Euro-Münzen angegeben werden.

    (5) Das neue einheitliche europäische Münzsystem sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen und mit technologischen Innovationen einhergehen, die es zu einem sicheren, zuverlässigen und effizienten System machen.

    (6) Die Akzeptanz des neuen Systems durch die Öffentlichkeit ist eines der Hauptziele des Münzsystems der Gemeinschaft. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das neue System wird von den materiellen Eigenschaften der Euro-Münzen abhängen, die so benutzerfreundlich wie möglich sein sollten.

    (7) Verbraucherverbände, die Europäische Blinden-Union und Vertreter der Automatenindustrie wurden konsultiert, um den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen gerecht zu werden. Um einen reibungslosen Übergang zum Euro zu gewährleisten und die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu erleichtern, muß gewährleistet sein, daß die Münzen anhand optischer und ertastbarer Kennzeichen leicht voneinander zu unterscheiden sind.

    (8) Die Unterscheidbarkeit der neuen Euro-Münzen wird verbessert und die Gewöhnung daran erleichtert, wenn ein Zusammenhang zwischen der Größe des Durchmessers und dem Nennwert der Münzen besteht.

    (9) Aufgrund des hohen Wertes der 1- und 2-Euro-Münzen sind hierbei besondere Sicherheitsmerkmale erforderlich, um die Fälschungsmöglichkeiten einzuschränken. Die größte Fälschungssicherheit bieten nach heutigem Kenntnisstand ein Verfahren zur Münzherstellung in drei Schichten und die Kombination von zwei verschiedenen Farben in einer Münze.

    (10) Die Gestaltung einer europäischen und einer nationalen Seite der Münzen ist ein angemessener Ausdruck des Gedankens der europäischen Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten und könnte die Akzeptanz der Münzen bei den Bürgern erheblich vergrößern.

    (11) Am 30. Juni 1994 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 94/27/EG (4), mit der die Verwendung von Nickel in bestimmten Erzeugnissen beschränkt wurde, da Nickel unter bestimmten Umständen Allergien hervorrufen kann. Münzen fallen nicht unter jene Richtlinie. Dennoch verwenden einige Mitgliedstaaten aus Gesundheitsgründen in ihren heutigen Münzsystemen bereits eine nickelfreie Legierung namens "nordisches Gold". Es scheint wünschenswert, den Nickelgehalt der Münzen bei der Umstellung auf ein neues Münzsystem zu verringern.

    (12) Daher sollte dem Vorschlag der obengenannten Münzdirektoren im Grundsatz entsprochen werden und dieser nur insoweit geändert werden, als dieses erforderlich ist, um insbesondere den speziellen Anforderungen wichtiger Münzverwendergruppen und der notwendigen Verringerung des Nickelgehalts der Münzen Rechnung zu tragen.

    (13) Unter den Vorgaben für die technischen Merkmale der Euro-Münzen stellt nur die Angabe für die Dicke einen Richtwert dar, da die tatsächliche Dicke einer Münze von dem vorgegebenen Durchmesser und dem vorgegebenen Gewicht abhängt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die erste Serie von Euro-Münzen umfaßt acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die folgende technische Merkmale aufweisen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

    Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Artikels 109k Absatz 1 und der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN

    (1) ABl. C 208 vom 9. 7. 1997, S. 5, und ABl. C 386 vom 20. 12. 1997, S. 12.

    (2) Stellungnahme vom 25. Juni 1997 (ABl. C 205 vom 5. 7. 1997, S. 18).

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. November 1997 (ABl. C 358 vom 24. 11. 1997, S. 24), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 1997 (ABl. C 23 vom 23. 1. 1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19. 1. 1998).

    (4) ABl. L 188 vom 22. 7. 1994, S. 1.

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