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Document 31996R2406
Council Regulation (EC) No 2406/96 of 26 November 1996 laying down common marketing standards for certain fishery products
Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
ABl. L 334 vom 23.12.1996, p. 1–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/06/2005
Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 334 vom 23/12/1996 S. 0001 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2406/96 DES RATES vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemeinsame Vermarktungsnormen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 (2) für bestimmte Fischereierzeugnisse und mit der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 (3) für bestimmte Krebstiere festgelegt. Um den Entwicklungen des Marktes und Änderungen der Handelsbedingungen Rechnung zu tragen, sind weitere umfangreiche Änderungen der genannten Verordnungen erforderlich. All diese Bestimmungen müssen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefaßt werden, damit sie die nötige Klarheit besitzen und vorschriftsmäßig angewandt werden können. Es empfiehlt sich also, die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 zu ersetzen. Hauptzweck der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse ist, sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher zur Verbesserung der Erzeugnisqualität und somit zur Erleichterung des Absatzes beizutragen. Da es sich bei Fischereierzeugnissen um nicht verarbeitete Erzeugnisse handelt, die frisch oder gekühlt auf den Markt kommen, ist ihre Qualität größtenteils vom Frischezustand abhängig, der durch eine organoleptische Prüfung anhand objektiver Kriterien festgestellt wird. Damit die einzelnen Lose von Fischereierzeugnissen hinsichtlich ihres Frischezustands einheitlich sind, dürfen sie jeweils nur Erzeugnisse einer Art enthalten und sollten vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen. Es ist eine begrenzte, aber ausreichende Zahl von Frischeklassen vorzusehen, wobei die Einteilung aufgrund angemessener Beurteilungschemata für die einzelnen Gruppen von Erzeugnissen erfolgt. Da nur Qualitätserzeugnisse gefördert werden sollen, sollten jedoch spätestens ab 1. Januar 2000 für Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nicht mehr alle Frischeklassen in Frage kommen. Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen können auch einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und darüber hinaus eine einheitliche Anwendung der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation zu erlauben. Zu diesem Zweck müssen die Fischereierzeugnisse nach Größenklassen eingeteilt werden, die aufgrund des Gewichts oder in bestimmten Fällen nach Größen festgelegt werden. Die gemeinsamen Vermarktungsnormen gelten beim ersten Verkauf in der Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern stammen. Diese Normen gelten unbeschadet bestehender Hygienevorschriften oder im Rahmen der Bestandserhaltung erlassener Bestimmungen. Es ist besonders wichtig, daß zur Bestandserhaltung festgelegte Mindestfanggrößen in jedem Fall Vorrang vor den Größenklassen der gemeinsamen Vermarktungsnormen haben. Die Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf Erzeugnisse aus Drittländern setzt zusätzliche Angaben auf den Verpackungen voraus. Diese Angaben sind jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die von Schiffen unter der Flagge von Drittländern unter den gleichen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, wie sie für die Gemeinschaftserzeugung gelten. In Anbetracht der in den meisten Mitgliedstaaten üblichen Praxis empfiehlt es sich, daß der Berufshandel die Einteilung in Frischeklassen und Größenklassen vornimmt. Insbesondere für die Beurteilung des Frischegrades anhand organoleptischer Kriterien sollte die Zusammenarbeit mit Sachverständigen vorgesehen werden, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden. Im Hinblick auf eine gegenseitige Unterrichtung sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der betreffenden Sachverständigen und Berufsverbände übermitteln - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 (1) Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Fischereierzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, nachstehend "Grundverordnung" genannt, festgelegt. (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) "Vermarktung" das erste Anbieten und den ersten Verkauf für den menschlichen Verzehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft; b) "Los" eine bestimmte Menge von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Art, die derselben Behandlung unterworfen wurde und vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen könnte; c) "Fangplatz" die in der Fischerei gebräuchliche Bezeichnung des Ortes, an dem die Fänge getätigt worden sind; d) "Aufmachung" die Form, in der der Fisch vermarktet wird, d. h. ganz, ausgenommen, ohne Kopf usw.; e) "sichtbare Parasiten" die Parasiten oder Gruppen von Parasiten, die eine Größe, eine Farbe oder eine Zeichnung haben, die eine klare Unterscheidung von den Fischgeweben und für das menschliche Auge unter guten Lichtverhältnissen eine Erkennung ohne optische Vergrößerungsmittel erlaubt. (3) a) Die Bestimmungen dieser Verordnung über Frischeklassen für Fischereierzeugnisse gelten unbeschadet der Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (4). b) Bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission im Rahmen der Richtlinie 91/493/EWG ergeben sich die Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch aus der Spalte "Nicht zugelassen" in Anhang I dieser Verordnung Artikel 2 (1) Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. (2) Diese Verordnung gilt jedoch nicht für kleine Erzeugnismengen, die von Küstenfischern direkt an Einzelhändler oder an Verbraucher abgegeben werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen. Artikel 3 (1) Für folgende Erzeugnisse werden Vermarktungsnormen festgelegt: a) Seefische des KN-Codes 0302: - Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa), - Weißer Thun (Thunnus alalunga), - Roter Thun (Thunnus thynnus), - Großäugiger Thun (Thunnus oder Parathunnus obesus), - Heringe der Art Clupea harengus, - Kabeljau der Art Gadus morhua, - Sardinen der Art Sardina pilchardus, - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), - Köhler (Pollachius virens), - Pollack (Pollachius pollachius), - Makrelen der Art Scomber scombrus, - Makrelen der Art Scomber japonicus, - Stöcker (Trachurus-Arten), - Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten), - Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten), - Merlan (Merlangius merlangus), - Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou), - Leng (Molva-Arten), - Sardellen (Engraulis-Arten), - Seehechte der Art Merluccius merluccius, - Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten), - Brachsenmakrelen (Brama-Arten), - Seeteufel (Lophius-Arten), - Scharben (Limanda limanda), - Echte Rotzunge (Microstomus kitt), - Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus), - Gelbstriemen (Boops boops), - Laxierfisch (Maena smaris), - Meeraal (Conger conger), - Knurrhähne (Trigla-Arten), - Meeräschen (Mugil-Arten), - Rochen (Raja-Arten), - Flunder (Platichthys flesus), - Seezungen (Solea-Arten), - Degenfische und Haarschwänze (Lepodopus caudatus und Aphanopus carbo); b) Krebstiere des KN-Codes 0306, lebend, frisch oder gekühlt oder in Wasser gekocht oder gedünstet: - Garnelen (Crangon crangon) und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis), - Taschenkrebse (Cancer pagurus), - Kaisergranate (Nephrops norvegicus); c) Kopffüßer des KN-Codes 0307: - Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma). (2) Die in Absatz 1 genannten Vermarktungsnormen umfassen: a) Frischeklassen und b) Größenklassen. B. Frischeklassen Artikel 4 (1) Die Frischeklassen werden für jedes Los nach dem Frischegrad der Erzeugnisse und einigen zusätzlichen Merkmalen bestimmt. Der Frischegrad wird anhand der spezifischen Beurteilungsschemata für verschiedene Erzeugnistypen gemäß Anhang I bestimmt. (2) Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse werden auf der Grundlage der Beurteilungsschemata nach Absatz 1 in Lose einer der folgenden Frischeklassen eingestuft: a) Extra, A oder B für Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranate; b) Extra oder A für Garnelen. Lebende Kaisergranate werden jedoch in eine Frischeklasse E eingestuft. (3) Für die in Artikel 3 genannten Krebse gelten keine besonderen Frischenormen. Es können jedoch nur ganze Krebse vermarktet werden, ausgenommen tragende weibliche Krebse oder Krebse mit weicher Schale. Artikel 5 (1) Jedes Los muß hinsichtlich des Frischegrades einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die niedrigste der darin vertretenen Frischeklassen eingestuft. (2) Die Frischeklasse muß in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens fünf Zentimeter Höhe auf den Losen angegeben sein. Artikel 6 (1) Die Einstufung eines Loses von Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern oder Kaisergranat gemäß Artikel 3 in Klasse B hat zur Folge, daß für dieses Los im Fall von Interventionen nach den Artikeln 12, 12a, 14 und 15 der Grundverordnung keine Beihilfen gewährt werden. (2) Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse Extra dürfen weder Druckstellen noch Verletzungen, Verschmutzungen oder starke Farbveränderungen aufweisen. (3) Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse A dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen. Eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen leichter Art ist zulässig. (4) Bei Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern und Kaisergranat der Frischeklasse B ist eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen stärkerer Art zulässig. Sie dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen. (5) Bei der Einstufung der Erzeugnisse in die einzelnen Frischeklassen werden unbeschadet der geltenden Hygienevorschriften auch das Auftreten sichtbarer Parasiten und - je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses - deren etwaiger negativer Einfluß auf die Erzeugnisqualität berücksichtigt. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen. C. Größenklassen Artikel 7 (1) Die Größeneinteilung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse wird nach Gewicht oder Anzahl je Kilogramm vorgenommen. Für Sandgarnelen und Taschenkrebse erfolgt die Einteilung anhand der Breite des Panzers. (2) Die mit dieser Verordnung nach dem Schema in Anhang II festgelegten Mindestgrößen gelten unbeschadet der in Länge ausgedrückten Mindestgrößen, die mit den folgenden Verordnungen festgelegt wurden: - Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (5), - Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (6), - Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (7). Zur Erleichterung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind bei den von den Vermarktungsnormen betroffenen Arten die festgelegten biologischen Mindestgrößen, die in Anhang II aufgeführt sind, einzuhalten. Artikel 8 (1) Die Lose werden nach dem Schema in Anhang II in Größenklassen eingeteilt. (2) Jedes Los muß hinsichtlich der Größenklassen einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die ungünstigste der darin vertretenen Größenklassen eingestuft. (3) Größenklasse und Art der Aufmachung sind in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe auf den Losen anzugeben. Auf jedem Los wird deutlich lesbar das Eigengewicht in Kilogramm angebracht. Bei Losen, die in genormten Kisten zum Verkauf angeboten werden, ist diese Gewichtsangabe nicht erforderlich, wenn aus dem vor dem Verkauf vorgenommenen Wiegen hervorgeht, daß der in Kilogramm ausgedrückte Inhalt der Kisten ihrem angenommenen Fassungsvermögen entspricht. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere für die Methode des Wiegens und die Festlegung einer bei jedem Los zulässigen Abweichung gegenüber dem angegebenen oder angenommenen Eigengewicht nach unten oder nach oben, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen. Artikel 9 Pelagische Fische können auf der Grundlage eines Stichprobensystems in die verschiedenen Frische- und Größenklassen eingeteilt werden. Dieses System muß hinsichtlich Frische und Größe der Fische eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit des Loses gewährleisten. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Festlegung der Zahl der Stichproben, des Gewichts oder Fischvolumens jeder Stichprobe sowie der Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und der Überprüfung des Gewichts der vermarkteten Lose, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen. Artikel 10 Zur Sicherstellung der örtlichen oder regionalen Versorgung bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft mit Garnelen können Ausnahmen von den in Anhang II für diese Erzeugnisse vorgesehenen Mindestgrößen festgelegt werden. Die Bestimmung dieser Gebiete und die Festsetzung der entsprechenden Vermarktungsgrößen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung. D. Erzeugnisse aus Drittländern Artikel 11 (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung aus Drittländern nur dann vermarktet werden, wenn sie in Verpackungen angeboten werden, die gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Angaben tragen: - Ursprungsland in lateinischen Druckbuchstaben von mindestens 20 mm Höhe, - wissenschaftliche Bezeichnung der Art und Handelsbezeichnung, - Art der Aufmachung, - Frischeklasse und Größenklasse, - Nettogewicht in Kilogramm der in den Verpackungen enthaltenen Erzeugnisse, - Datum der Einstufung und Versanddatum, - Name und Anschrift des Absenders. (2) Für die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Gemeinschaft verbracht werden und für die Vermarktung bestimmt sind, gelten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 (8) die gleichen Bestimmungen wie für die Gemeinschaftserzeugung. E. Schlußbestimmungen Artikel 12 (1) Der Berufshandel nimmt die Einstufung in die Frischeklassen Extra, A und B sowie nach Größenklassen zusammen mit Sachverständigen vor, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. (2) Wird die Einstufung nicht gemäß dem Verfahren in Absatz 1 durchgeführt, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einstufung selbst vornehmen. Artikel 13 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der in Artikel 12 genannten Sachverständigen und Berufsverbände. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Artikel 14 Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dem sie bei Bedarf geeignete Vorschläge beifügt. Artikel 15 Die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 werden aufgehoben. Verweisungen auf diese Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Artikel 16 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 Absatz 1 ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. November 1996. Im Namen des Rates Der PräsidentE. KENNY (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15). (2) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1935/93 (ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 1). (3) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/95 (ABl. Nr. L 126 vom 9. 6. 1995, S. 3). (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10). (5) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. Nr. L 241 vom 21. 9. 1996, S. 8). (6) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3071/95 vom 22. 12. 1995 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 14). (7) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1075/96 (ABl. Nr. L 142 vom 15. 6. 1996, S. 1). (8) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 3. ANHANG I FRISCHEKLASSEN Dieser Anhang findet Anwendung auf die nachstehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, wobei jeweils spezifische Beurteilungsschemata zu berücksichtigen sind. A. Magerfische Schellfisch, Kabeljau, Köhler, Pollack, Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch, Merlan, Leng, Seehecht, Brachsenmakrele, Seeteufel, Zwergdorsch und Franzosendorsch, Gelbstriemen, Laxierfische, Meeraal, Knurrhahn, Meeräsche, Scholle oder Goldbutt, Scheefsnut, Seezunge, Scharbe, Echte Rotzunge, Flunder, Degenfische/Haarschwänze. B. Fettfische Weißer Thun, Roter Thun, Großäugiger Thun, Blauer Wittling, Heringe, Sardinen, Makrelen, Bastardmakrele, Sardellen. C. Knorpelfische Dornhaie, Katzenhaie, Rochen. D. Kopffüßer Tintenfische. E. Krebstiere 1. Garnelen 2. Kaisergranat. A. MAGERFISCHE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. KNORPELFISCHE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE"PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. KREBSTIERE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG. (2) Oder noch stärker verdorben. (3) Vor Eintritt der Totenstarre ist frischer Fisch nicht fest und geschmeidig, er wird aber dennoch in Frischeklasse Extra eingestuft. (4) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG. (5) Oder noch stärker verdorben. ANHANG II GRÖSSENKLASSEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>