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Dokument 31968D0416

68/416/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluß und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

ABl. L 308 vom 23.12.1968, str. 19–19 (DE, FR, IT, NL)
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 12 Band 001 S. 32 - 32

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EN, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, BG, RO)

Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 30/12/2012; Aufgehoben durch 32009L0119

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1968/416/oj

31968D0416

68/416/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluß und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Amtsblatt Nr. L 308 vom 23/12/1968 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0031
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0580
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0031
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0591
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0128
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0128


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Dezember 1968 über den Abschluß und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (68/416/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat die Richtlinie vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, erlassen (1).

In Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung von Unternehmen anzulegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Es erscheint zweckmässig, bestimmte Verfahrensweisen für den Fall vorzusehen, daß solche Übereinkünfte nicht in einer angemessenen Frist geschlossen oder nicht eingehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kommt eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 nicht innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Bekanntgabe der genannten Richtlinie zwischen den betreffenden Regierungen zustande oder wird eine solche Übereinkunft nicht eingehalten, so unterrichten die betreffenden Regierungen die Kommission.

Die Kommission kann den betreffenden Regierungen geeignete Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten vorschlagen.

Artikel 2

Kommt eine zwischenstaatliche Übereinkunft nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission geeignete Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten vorgeschlagen hat, zustande, so unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie oder andere geeignete Maßnahmen.

In diesem Vorschlag wird insbesondere ein Verfahren vorgesehen, durch das die Erfassung, die Überwachung und der Transport der in dem anderen Mitgliedstaat lagernden Vorräte gewährleistet werden können ; ferner werden darin die Grundsätze des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LATTANZIO (1) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

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