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Document 52019IP0220

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (2018/2279(INI))

ABl. C 23 vom 21.1.2021, p. 130–145 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 23/130


P8_TA(2019)0220

Strategischer Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (2018/2279(INI))

(2021/C 23/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) in Paris angenommen wurde, und die Übermittlung der beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC durch Lettland und die Kommission am 6. März 2015,

unter Hinweis auf die dritte Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba stattfand,

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 7 AEUV, in dem erklärt wird, dass die EU „auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen“ achtet und „ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung“ trägt,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Der neue europäische Konsens über die Entwicklungspolitik — ‚Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft‘“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“(COM(2016)0739),

unter Hinweis auf das am 30. Januar 2019 von der Kommission veröffentlichte Reflexionspapier mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“,

unter Hinweis auf die hochrangige Multi-Stakeholder-Plattform zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihren gemeinsamen Beitrag vom 11. Oktober 2018 mit der Empfehlung, dass die EU eine übergreifende visionäre und transformative Strategie für ein nachhaltiges Europa bis 2030, einschließlich von Zwischenzielen und langfristigen Zielen, entwickelt und umsetzt, die als Richtschnur für die gesamte Politik und alle Programme der EU gilt, und die Vision der EU für ein nachhaltiges Europa über die Agenda 2030 hinaus darlegt,

unter Hinweis auf den am 28. Januar 2019 veröffentlichten Bericht 2019 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung,

unter Hinweis auf das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur Entwicklungsfinanzierung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2017 zur Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (10502/17),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (COM(2018)0382),

unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Weltgesundheitsorganisation und des Europäischen Parlaments vom 20. November 2018 mit dem Titel „United to accelerate progress to health related Sustainable Development Goals — leaving no one behind“ (Gemeinsam die Fortschritte bei der Erreichung gesundheitsbezogener Ziele der nachhaltigen Entwicklung beschleunigen — niemand wird zurückgelassen),

unter Hinweis auf den Eurostat-Beobachtungsbericht 2018 über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der EU,

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 mit dem Titel „Bessere Indikatoren für die Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele — der Beitrag der Zivilgesellschaft“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Oktober 2018 (EUCO 13/18), in denen erklärt wird, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Umsetzung eintreten und in denen der Europäische Rat die Absicht der Kommission begrüßt, im Jahr 2018 ihr Reflexionspapier zu veröffentlichen, wodurch der Weg für eine umfassende Umsetzungsstrategie im Jahr 2019 geebnet werden sollte,

unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Juni 2018 angenommenen Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und die 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2018 — September 2019),

unter Hinweis auf den Beitrag der Multi-Stakeholder-Plattform für die Ziele für nachhaltige Entwicklung vom 12. Oktober 2018 zu dem Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“,

unter Hinweis auf den globalen Pakt für Migration und den globalen Pakt für Flüchtlinge von 2018,

unter Hinweis auf den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der auf der am 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge angenommen wurde,

unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Europäischen Union und der Vereinten Nationen vom 27. September 2018 mit dem Titel „A renewed partnership in development“ (Eine erneuerte Partnerschaft im Bereich der Entwicklung) (10),

unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué, das im Anschluss an das dritte trilaterale Treffen der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen vom 23. September 2018 in New York veröffentlicht wurde (11),

unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung der EU und der Vereinten Nationen vom 23. September 2018 (12),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0160/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Agenda 2030 das Potenzial innewohnt, einen Wandel zu bewirken, und dass sie universelle, ambitionierte, umfassende, unteilbare und miteinander verknüpfte Ziele im Hinblick auf die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von zunehmenden Ungleichheiten und Diskriminierung, die Förderung von Wohlstand, Nachhaltigkeit, ökologischer Verantwortung, sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung der Menschenrechte, die Sicherstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie die Stärkung von Frieden und Sicherheit enthält; in der Erwägung, dass unverzügliche Maßnahmen auf allen Ebenen zusammen mit einer wirkungsvollen europäischen Umsetzungsstrategie sowie einem Mechanismus für die Überwachung und Überprüfung für die Verwirklichung der SDG von wesentlicher Bedeutung sind;

B.

in der Erwägung, dass die Agenda 2030 und die SDG eine ambitionierte Vision für eine wohlhabendere, inklusivere und widerstandsfähigere Welt darstellen; in der Erwägung, dass die Agenda 2030 auf den wichtigsten Werten der Union (Demokratie, Mitbestimmung, verantwortungsvolle Staatsführung, soziale Gerechtigkeit, Solidarität, Nachhaltigkeit und Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowohl innerhalb der EU als auch ihren Mitgliedstaaten und weltweit) beruht; in der Erwägung, dass die Verfolgung der SDG deshalb die logische Konsequenz der Absichten der Union ist, eine bessere, gesündere und nachhaltigere Zukunft für Europa zu schaffen, die zu den strategischen Prioritäten der EU gehören sollte;

C.

in der Erwägung, dass sowohl die Agenda 2030 als auch die Verwirklichung der SDG eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass die 17 Ziele und die 169 Unterziele die Abstimmung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den einzelstaatlichen Parlamenten und regionalen und lokalen Behörden sowie einen Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erfordern, der auch auf einer aktiven und breit angelegten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft beruht;

D.

in der Erwägung, dass die Beteiligung der Sozialpartner von Anfang an ein wesentlicher Bestandteil der Agenda 2030 und der SDG ist, wobei die Einbeziehung von Prioritäten wie menschenwürdige Arbeit, Bekämpfung von Ungleichheiten und die Beteiligung der Zivilgesellschaft gefördert wird; in der Erwägung, dass ihre aktive Beteiligung am Verfahren zur Überprüfung der Fortschritte und der Umsetzung der Agenda 2030 und der SDG von entscheidender Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission noch keine umfassende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 erarbeitet hat, die interne und externe Politikbereiche sowie detaillierte Zeitpläne bis 2030, Ziele und konkrete Maßnahmen umfasst, wie es das Parlament, der Rat und der Europäische Rat gefordert hatte, und dass sie die SDG auch nicht als übergeordneten Rahmen in die überarbeiteten und 2017 veröffentlichten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung aufgenommen hat; in der Erwägung, dass es gemeinsamer Indikatoren und Bezugswerte bedarf, damit — sowohl jetzt als auch in der Zukunft — die Umsetzung einer solchen Strategie systematisch erfasst und überwacht werden kann und Mängel ermittelt werden können;

F.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und sozial inklusiven Wirtschaft für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf lange Sicht von entscheidender Bedeutung sind, was nur möglich sein wird, wenn die Grenzen des Planeten umfassend berücksichtigt werden;

G.

in der Erwägung, dass in dem europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) als grundlegender Bestandteil des Beitrags der EU zu den SDG anerkannt wird und dass für eine nachhaltige Entwicklung ein ganzheitliches und bereichsübergreifendes Konzept notwendig ist, was letztendlich eine Aufgabe für die Politik darstellt, die im Rahmen von Partnerschaften mit sämtlichen Interessenträgern auf allen Ebenen bewältigt werden muss; in der Erwägung, dass eine wirksame Umsetzung der PKE für die Verwirklichung der Agenda 2030 von wesentlicher Bedeutung ist;

H.

in der Erwägung, dass der Politik- und Verwaltungsrahmen der EU zwar bereits eine bestimmte Anzahl verbindlicher und unverbindlicher politischer Unterziele, Bezugswerte und Indikatoren umfasst, wie beispielsweise in den Bereichen Haushalt, Soziales, Energie und Klima, aber keine umfassende, kohärente und übergreifend abgestimmte politische Strategie enthält;

I.

in der Erwägung, dass für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung eine Schärfung des Bewusstseins bei den Bürgern erforderlich ist;

J.

in der Erwägung, dass Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen wesentliche Instrumente darstellen, um sicherzustellen, dass sich die Strategien der EU nicht negativ auf die nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf die Entwicklungsländer, auswirken und dass ihre positiven Auswirkungen maximiert werden; in der Erwägung, dass Abschätzungen und Bewertungen veröffentlicht werden sollten, damit vollständige Transparenz und Rechenschaftspflicht sichergestellt wird;

K.

in der Erwägung, dass es sich bei der Agenda 2030 um eine universell gültige Agenda handelt, die in jedem Land umgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass unter dem Universalitätsprinzip alle Länder angehalten sind, die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die anderen Länder zu berücksichtigen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, was angesichts der Komplexität und Fragmentierung der Strategien der EU eine große Herausforderung für die Union darstellt;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß dem Siebten Umweltaktionsprogramm (UAP) verpflichtet ist, die ökologischen Auswirkungen des unionsweiten Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in globalem Maßstab zu bewerten;

M.

in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit bei den nachweisbasierten Aspekten der Überwachung und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze der Wirksamkeit für die Umsetzung der SDG und bei der Unterstützung ihrer vollständigen Umsetzung durch alle Akteure auf nationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen könnte; in der Erwägung, dass die Globale Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit eindeutig festgelegte Kooperationskanäle für spezifische Entwicklungsakteure neben den OECD-Geberländern, darunter aufstrebende Geberländer, zivilgesellschaftliche Organisationen, private Philantropen, Finanzinstitute und Unternehmen des Privatsektors, einrichten muss;

N.

in der Erwägung, dass die Finanzierung der SDG eine gewaltige Herausforderung darstellt, für deren Bewältigung nicht nur ein starkes politisches Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sondern auch eine starke und weltweite Partnerschaft und der Einsatz aller Finanzierungsformen (aus nationalen, internationalen, öffentlichen, privaten und innovativen Quellen) erforderlich ist; in der Erwägung, dass die private Finanzierung zwar von grundlegender Bedeutung ist, jedoch die öffentliche Finanzierung nicht ersetzen sollte;

O.

in der Erwägung, dass die Verfolgung der SDG nicht nur von einer hinreichenden Finanzierung, sondern auch von Maßnahmen nichtfinanzieller Natur abhängt, was auch in der Agenda 2030 bestätigt wird;

P.

in der Erwägung, dass zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 unbedingt eine wirkungsvolle Mobilisierung nationaler Ressourcen erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer von Steuerhinterziehung und -umgehung durch Unternehmen besonders stark betroffen sind;

Q.

in der Erwägung, dass in Artikel 208 AEUV festgeschrieben ist, dass das Hauptziel der Unionspolitik bei der Entwicklungszusammenarbeit die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut ist;

R.

in der Erwägung, dass das hochrangige politische Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung im September 2019 unter Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Gipfelebene — um eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Agenda 2030 insgesamt vorzunehmen und die Fortschritte bei allen SDG umfassend zu überprüfen — und im Juli 2019 auf Ministerebene — um die Fortschritte bei den SDG Nr. 4 (hochwertige Bildung), Nr. 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Nr. 10 (weniger Ungleichheiten), Nr. 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), Nr. 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) und Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) zu beurteilen — sowie anschließend jährlich zusammentreffen wird, um die Fortschrittkontrollen bei den Zielen durchzuführen, die nicht im Rahmen der thematischen Überprüfung von 2019 überprüft wurden;

S.

in der Erwägung, dass der Gipfel zu den SDG im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen der EU und ihren Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Agenda 2030 und der SDG umfassend hervorzuheben;

T.

in der Erwägung, dass das Abstimmungsverhalten der EU bei der Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030 bei den Vereinten Nationen nicht immer von Einheit geprägt war, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte;

U.

in der Erwägung, dass das hochrangige politische Forum für nachhaltige Entwicklung der EU und ihren Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit bietet, ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Agenda 2030 durch freiwillige nationale Berichte zu prüfen, und eine führende Rolle als größter Geber öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) und als treibende Kraft für die Politik im Bereich Nachhaltigkeit und Umwelt zu spielen; in der Erwägung, dass diese abgeschlossenen freiwilligen nationalen Berichte dazu dienen, die Fortschritte bei der Verwirklichung der SDG zu bewerten und derzeit bestehende Lücken und Herausforderungen hervorzuheben;

V.

in der Erwägung, dass die ODA eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung spielen wird — insbesondere in einkommensschwachen Ländern und bei der Bekämpfung von extremer Armut und Ungleichheit –, wenn dabei die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beachtet werden, nämlich Eigenverantwortung der Länder, Transparenz und Rechenschaftspflicht, Ergebnisorientierung und Integration;

W.

in der Erwägung, dass dem Grundsatz „niemand wird zurückgelassen“ im Mittelpunkt der Agenda 2030 steht; in der Erwägung, dass 2017 rund 22,5 % der Bevölkerung der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht und 6,9 % der Bevölkerung nach wie vor von erheblicher materieller Deprivation betroffen waren (13); in der Erwägung, dass Ungleichheiten vielfältige soziale Folgen haben, wie z. B. erhebliche Unterschiede in Bezug auf Wohlbefinden und Lebensqualität, auch im Hinblick auf berufliche Möglichkeiten und Gesundheitsversorgung;

X.

in der Erwägung, dass es in der Union ein anhaltend hohes Maß an Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung gibt (26,4 % im Jahr 2017); in der Erwägung, dass in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt ist, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben; in der Erwägung, dass frühzeitige Investitionen in diese Kinder mit erheblichen Vorteilen für die Kinder und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verbunden sind und eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, den Teufelskreis der Benachteiligung in der frühen Kindheit zu durchbrechen;

Y.

in der Erwägung, dass die EU in den vergangenen fünf Jahren Fortschritte bei fast allen SDG erzielt hat, wobei sieben der EU-27-Mitgliedstaaten zu den zehn führenden Ländern im globalen Ranking gemäß dem SDG-Index gehören, und in der Erwägung, dass alle EU-27-Mitgliedstaaten sich unter den ersten 50 von insgesamt 156 Ländern befinden (14); in der Erwägung, dass die EU noch immer keine Umsetzungsstrategie für die SDG entwickelt hat;

Z.

in der Erwägung, dass eine starke und zunehmende Ungleichheit zwischen und innerhalb der Länder erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass Ungleichheit in offensichtlichem Widerspruch zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung steht;

AA.

in der Erwägung, dass in einer Mitteilung der Kommission ausdrücklich auf das Ziel einer besseren Rechtsetzung hingewiesen wurde, die zusätzliche Möglichkeiten für eine weitere Bündelung der Maßnahmen bietet, die in den unterschiedlichen Politikbereichen der EU im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung ergriffen werden (15);

AB.

in der Erwägung, dass in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Juli 2018 mit dem Titel „Bekämpfung von HIV/AIDS, Virushepatitis und Tuberkulose in der Europäischen Union und in den Nachbarländern“ (SWD(2018)0387) die Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Überwachungsdaten für Virushepatitis hervorgehoben werden, die eine Einschätzung dessen, wie weit die Mitgliedstaaten der EU von der Verwirklichung der SDG entfernt sind, erschweren;

AC.

in der Erwägung, dass sowohl die nachhaltige Entwicklung als auch die Agenda 2030 als Vision und Gestaltung einer zukünftigen EU im Weißbuch der Kommission zur Zukunft Europas vom 1. März 2017 (COM(2017)2025) unberücksichtigt gelassen wurden;

AD.

in der Erwägung, dass in dem im März 2018 veröffentlichten Bericht des UNICEF mit dem Titel „Progress for Every Child in the SDG Era“ (Fortschritte für jedes Kind im Zeitalter der SDG) eine alarmierende Menge fehlender Daten in 64 Ländern aufgedeckt wurde und im Falle weiterer 37 Länder nur mangelhafte Fortschritte bei der Verwirklichung der SDG verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass über eine halbe Milliarde Kinder in Ländern leben, in denen der SDG-bezogene Fortschritt nicht gemessen werden kann;

AE.

in der Erwägung, dass menschenwürdige Arbeit die Grundlage für gerechtes und inklusives Wachstum sowie einen Motor für die Entwicklung und den sozialen Fortschritt darstellt; in der Erwägung, dass somit zusammen mit dem Sozialschutz von Menschen, die keine Beschäftigung finden können oder aber beschäftigungsunfähig sind, die Ungleichheiten bekämpft werden und ein großer Einfluss auf den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt ausgeübt wird;

Europäische Führungsrolle für universelle Werte in einem multilateralen Rahmen für Mensch, Planet und Wohlstand

1.

betont, dass die komplexen globalen Herausforderungen, mit denen sich die Welt konfrontiert sieht, eine ganzheitliche und integrierte Antwort erfordern, die die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu liefern in der Lage ist;

2.

hebt hervor, dass die Agenda 2030 darauf abzielt, innerhalb der Möglichkeiten des Planeten ein größeres Wohlergehen für alle zu erzielen und eine gerechte Welt zu schaffen, wobei niemand zurückgelassen werden darf, und dass die vier wesentlichen Säulen der nachhaltigen Entwicklung (Soziales, Ökologie, Wirtschaft und Governance) umfassend in Angriff genommen werden müssen, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden; betont, dass die nachhaltige Entwicklung ein in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankertes grundlegendes Ziel der Union ist und in der Debatte über die Zukunft Europas und dem entsprechenden Diskurs eine zentrale Rolle spielen sollte; betont ferner, dass die Umsetzung der SDG einen Paradigmenwechsel bewirken und zum übergreifenden langfristigen Wirtschaftsmodell der EU und Nachfolger der gegenwärtigen Strategie Europa 2020 werden sollte;

3.

betont, dass die Umsetzung der Agenda 2030 eng mit den europäischen Werten und Interessen verknüpft und eine wichtige Neuerung ist, die das Potenzial aufweist, die auf Multilateralismus und internationaler Zusammenarbeit beruhende Weltordnung wieder zu stärken;

4.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, die Daten über alle einschlägigen Indikatoren in Bezug auf sämtliche Ziele und Zielvorgaben systematisch nach Geschlecht und anderen Eigenschaften aufzuschlüsseln;

5.

betont, dass die Union ihre Zusage erneuern sollte, bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der SDG im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und in enger Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und deren lokalen und regionalen Behörden weltweit eine Führungsrolle einzunehmen; weist erneut darauf hin, dass das politische Engagement der EU im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass die Agenda 2030 außerdem ein zwischen dem internen und auswärtigen Handeln der EU und ihren anderen Politikbereichen abgestimmtes Konzept sowie die Kohärenz der Finanzierungsinstrumente der Union befördern muss, damit es eine weltweite Antwort und ein weltweites Engagement für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung geben kann;

6.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung der SDG eine wirksame Zusammenarbeit auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfordert; betont, dass den Umwelt- und Nachhaltigkeitsräten bei dieser Zusammenarbeit große Bedeutung zukommt, und ist der Auffassung, dass ihre Mitwirkung auf sämtlichen Ebenen der Governance verstärkt werden sollte;

7.

begrüßt, dass zahlreiche Mitgliedstaaten und Partner-Drittstaaten erhebliche Bemühungen um die Konzipierung von Mechanismen und Strategien unternommen haben, mit denen die SDG umgesetzt und in ihre politischen Maßnahmen und Governance-Rahmen integriert werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten, die noch keine derartigen Mechanismen entwickelt haben, nachdrücklich auf, dies nachzuholen; betont, dass die EU zu gleichen Ausgangsbedingungen beiträgt, indem sie Drittstaaten dabei unterstützt und dazu anregt, vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen; nimmt zur Kenntnis, dass es auf EU-Ebene weiterer Verbesserungen bedarf;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren politischen Maßnahmen einen horizontalen Ansatz in Bezug auf die SDG zu verfolgen;

9.

weist darauf hin, dass sich 2015 alle europäischen Länder (EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten) zur Agenda 2030 bekannt haben; ist der Auffassung, dass im Zuge der Debatte über die Zukunft Europas die Schaffung eines gesamteuropäischen Rahmens für die Verwirklichung der SDG in Betracht gezogen werden sollte, an dem sich die EU-Mitgliedstaaten, die Angehörigen des EWR, die Unterzeichner von EU-Assoziierungsabkommen, die Bewerberländer und nach dessen Austritt auch das Vereinigte Königreich beteiligen; betont, dass parlamentarische Debatten auf allen Ebenen gefördert werden müssen;

10.

begrüßt das Reflexionspapier der Kommission mit dem Titel „Towards a Sustainable Europe by 2030“ (Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030), in dem drei mögliche Szenarien für die Verwirklichung der SDG durch die EU dargelegt werden; bevorzugt das erste Szenario, bei dem eine übergreifende Strategie für die Umsetzung der SDG durch die EU und die Mitgliedstaaten verfolgt würde; ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Zukunft Europas ein nachhaltiges Europa der richtige Weg ist, um das Wohlergehen und den Wohlstand der Bürger sicherzustellen und den Planeten zu schützen;

11.

bedauert, dass die Kommission noch keine integrierte und ganzheitliche Strategie für die Umsetzung der SDG erarbeitet hat;

12.

hebt den Stellenwert der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) als ein wesentliches Instrument für die Überwindung der Armut hervor und weist erneut auf die ODA-Zusagen der EU und der Mitgliedstaaten hin, darunter die Verpflichtung, die Zielvorgabe zu erreichen, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die ODA auszugeben, und zwischen 0,15 % und 0,20 % des BNE als ODA für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich erneut der Zielvorgabe zu verpflichten, 0,7 % des BNE für die ODA bereitzustellen, und die ODA allmählich aufzustocken, damit dieses Ziel innerhalb eines klaren zeitlichen Rahmens erreicht wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, überprüfbare jährliche Aktionspläne für die Erreichung der einzelnen ODA-Zielvorgaben festzulegen; betont, dass die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten für die Erreichung der Zielvorgabe, 0,7 % des BNE für die ODA bereitzustellen, sowohl den nationalen Parlamenten als auch dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind;

13.

stellt fest, dass die positiven Entwicklungen im Bereich der Gesundheit geschützt und rascher Fortschritte erzielt werden müssen, damit die SDG verwirklicht werden; weist darauf hin, dass die Welt zwar an einigen Fronten im Bereich der Gesundheit bemerkenswerte Fortschritte erzielt hat, dass jedoch eine Vielzahl von Herausforderungen fortbesteht — u. a. die Bekämpfung der Unterschiede in Bezug auf die Gesundheit, die zwischen Menschen in stabilen Ländern und Menschen in fragilen oder prekären Umfeldern sowie innerhalb einzelner Staaten zu verzeichnen sind;

14.

stellt fest, dass die weltweite Gesundheit durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung als eine politische Priorität gefestigt wurde; weist darauf hin, dass die Gesundheit der Bevölkerung für die nachhaltige Entwicklung, insbesondere für die Überwindung von Armut, die Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften und den Schutz der Umwelt, von entscheidender Bedeutung ist; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Gesundheit auch ein Ergebnis des Fortschritts und ein entsprechender Indikator ist und darin der Erfolg im Zusammenhang mit zahlreichen Zielen und der Agenda 2030 insgesamt zum Ausdruck kommt;

15.

betont, dass es der EU insgesamt gelungen ist, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und sie vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln, sodass sie einen nennenswerten Beitrag zu den weltweiten Anstrengungen leistet, wobei auch die Emissionen berücksichtigt werden, die mit den Ein- und Ausfuhren der EU einhergehen (16); weist jedoch darauf hin, dass sowohl auf EU-Ebene als auch weltweit weitere Anstrengungen erforderlich sind;

Stärkung strategischer und übergreifender EU-Maßnahmen zur Verwirklichung der globalen Ziele

16.

fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse der Lücken bei den bestehenden politischen Maßnahmen und ihrer Umsetzung vorzunehmen, damit wichtige Bereiche ermittelt werden können, in denen Synergien und Unstimmigkeiten bestehen; fordert die Kommission auf, die Schritte, die bis 2030 mit Blick auf politische Maßnahmen und Rechtsetzung, Statistiken und die Erhebung aufgeschlüsselter Daten sowie Governance und Umsetzung zu ergreifen sind, umgehend und eindeutig zu ermitteln, damit bis Ende 2019 eine umfassende Strategie für die Verwirklichung der Agenda 2030 erarbeitet werden kann;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine ambitionierte, übergreifende und umfassende Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 auszuarbeiten und dabei die SDG vollständig in die politischen Maßnahmen und die Governance der EU aufzunehmen, den EU-Organen und den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung, Überwachung und Überprüfung der Agenda 2030 an die Hand zu geben und detaillierte Fahrpläne, konkrete Ziele und Fristen aufzuzeigen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass in dieser Strategie den Verknüpfungen zwischen den SDG Rechnung getragen wird;

18.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auszubauen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die derzeitige Reform der Vereinten Nationen zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, die Agenda 2030 umzusetzen;

19.

weist erneut darauf hin, dass alle SDG für die Erfüllung der Rechte von Kindern maßgeblich sind; betont, dass die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes in den EU-Außenbeziehungen umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Fortschritte im Bereich der Rechte des Kindes im Rahmen der externen Programme der EU zu überwachen und entsprechend Bericht zu erstatten;

20.

fordert die Kommission auf, eine führende Rolle bei der Entwicklung eines Modells für nachhaltige Lebensmittelerzeugung und nachhaltigen Lebensmittelverbrauch einzunehmen, durch das Gesundheit und Umwelt geschützt werden, der Druck, den Lebensmittelsysteme auf Gesundheit und Umwelt ausüben, abgebaut wird und Landwirten, Unternehmen und Bürgern wirtschaftliche Vorteile geboten werden und das eine wichtige Grundlage für ein nachhaltiges Europa ist;

21.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit zentralen Akteuren sämtlicher Ebenen darauf hinzuarbeiten, dass ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters sichergestellt und ihr Wohlergehen gefördert wird, insbesondere auf einen besseren Zugang zu einer bezahlbaren, wirksamen und nachhaltigen Gesundheitsversorgung, eine ganzheitliche Bekämpfung der Risikofaktoren nicht übertragbarer Krankheiten, den Austausch bewährter Verfahren und die Stärkung der Kapazitäten zur Prävention und Bewältigung globaler Gesundheitsbedrohungen wie der antimikrobiellen Resistenz;

22.

fordert die Kommission auf, programmatische, finanzierungsbezogene und operative Strategien, Ansätze und Methoden an die der Vereinten Nationen und ihrer Partner anzugleichen, sofern hierdurch Effizienz und Wirksamkeit erhöht werden können, um so eine Reihe gemeinsamer Prioritäten wirksamer umsetzen zu können, wie beispielsweise die Gleichstellung der Geschlechter, die reproduktive Gesundheit, die Gesundheit von Müttern, Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen, die Bekämpfung des Klimawandels und den Umweltschutz sowie die Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut;

23.

betont, dass Steuergerechtigkeit und -transparenz, die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung, die Austrocknung illegaler Finanzströme, die Bekämpfung von Steueroasen und eine größere Mobilisierung inländischer Einnahmen von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der Agenda 2030 sind; fordert erneut, dass bei steuerrechtlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU bewertet wird, welche Ausstrahlungseffekte sie in den Entwicklungsländern haben, und die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewahrt wird;

24.

hebt die Bedeutung des Abbaus sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der Union und weltweit hervor; weist erneut auf den der Agenda 2030 zugrunde liegenden Grundsatz hin, dass niemand zurückgelassen werden darf; fordert die Kommission daher auf, den am stärksten ausgegrenzten und schutzbedürftigen Gruppen der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, um für uneingeschränkte Inklusion zu sorgen;

25.

fordert die Kommission auf, nachhaltige globale Wertschöpfungsketten zu fördern, indem Systeme der Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit einer Konzentration auf ihre gesamten Lieferketten eingeführt werden, wodurch Unternehmen darin bestärkt würden, verantwortungsvoller zu investieren, und eine wirkungsvollere Umsetzung der Nachhaltigkeitskapitel von Freihandelsabkommen, unter anderem über Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Bekämpfung von Steuervermeidung und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, gefördert würde;

26.

vertritt die Auffassung, dass die SDG im Mittelpunkt der Strategie der EU für eine nachhaltige Entwicklung und breitenwirksames Wachstum stehen sollten; hält es für geboten, dass gemeinsame Indikatoren, Bezugswerte und Ziele eindeutig bestimmt werden, eine Analyse des verbleibenden Wegs bis zur Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben angefertigt wird und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen und die Mittel für ihre Umsetzung festgelegt werden; betont, dass aus der Strategie der EU für 2030 außerdem hervorgehen sollte, wann und inwiefern die Union Nachhaltigkeitsprüfungen anfertigen wird, um Lücken zu schließen, bestehende politische Maßnahmen neu auszurichten und neue Gesetzgebungsvorschläge zu erarbeiten bzw. Rechtsvorschriften der Union zu überprüfen, wobei auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, dass Maßnahmen im Sinne der Kohärenz und der Koordinierung ergriffen werden; fordert daher die Kommission und den Rat in allen Ratsformationen auf, dieser Arbeit umgehend nachzugehen;

27.

ist der Auffassung, dass das Parlament am Europäischen Semester beteiligt werden sollte und dass das Europäische Semester an die Agenda 2030 angeglichen werden und eine Nachhaltigkeitsprüfung umfassen sollte; fordert die Kommission daher auf, das derzeitige Europäische Semester weiter anzupassen; betont, dass dies insbesondere erfordern würde, dass im Rahmen des Europäischen Semesters sämtliche Aspekte der SDG umfassend berücksichtigt werden;

28.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Förderung von Investitionen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit zu entwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die SDG und das Europäische Semester in geeigneter Weise miteinander verknüpft werden;

29.

betont, dass die auf den einzelnen Ebenen der Governance für die Umsetzung der Ziele und Zielvorgaben zu ergreifenden Maßnahmen eindeutig bestimmt werden müssen, und zwar unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips; fordert, dass in den Mitgliedstaaten, in denen dies bisher nicht geschehen ist, auf der geeigneten (nationalen, subnationalen oder lokalen) Ebene klare und kohärente Wege für die nachhaltige Entwicklung gefunden werden; betont, dass die Kommission im Interesse eines einheitlichen Ansatzes diesbezüglich Leitlinien bereitstellen sollte; fordert einen Ansatz auf mehreren Ebenen zur Schaffung eines besseren Verständnisses, eines umfassenden Engagements und geteilter Verantwortung im Zusammenhang mit der Umsetzung der SDG;

30.

begrüßt die Veröffentlichung des zweiten Überwachungsberichts von Eurostat über die nachhaltige Entwicklung in der EU, der einen Schritt hin zur Schaffung eines vollwertigen EU-Überwachungsmechanismus darstellt;

31.

hält es für geboten, dass die Kommission für die Umsetzung und durchgängige Berücksichtigung der SDG und der Agenda 2030 einen integrierten, wirksamen und Mitwirkung ermöglichenden Rahmen für Überwachung, Rechenschaftspflicht und Überprüfung entwickelt, der mit dem Rahmen der Vereinten Nationen mit globalen Indikatoren vereinbar ist und bei dem auf nationaler und subnationaler Ebene Informationen gesammelt und einschlägige aufgeschlüsselte Daten erhoben werden, und nimmt zur Kenntnis, dass Eurostat allein nicht alle Dimensionen des Prozesses zur Verwirklichung der SDG umfassend durchdringen kann; betont, dass die Ausstrahlungseffekte sowie die Verknüpfungen der Ziele untereinander und deren Unteilbarkeit berücksichtigt werden müssen, und ersucht darum, dass Eurostat auch den Auftrag erhält, auf der Grundlage einheitlicher Indikatoren systematisch über die Leistungen jedes einzelnen Mitgliedstaats bei der Verwirklichung der SDG Bericht zu erstatten;

32.

betont, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Indikatoren benötigt wird, die nicht rein ökonomischer Art sind und die dem transformativen Charakter der SDG Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der Armut in all ihren Formen, und die anhand von für die Verwirklichung der SDG relevanten, aufgeschlüsselten Daten gemessen werden sollten; betont, dass Eurostat eine Reihe spezifischer Fortschrittsindikatoren für die Anwendung der SDG auf der jeweiligen Ebene der Governance in der EU festlegen muss;

33.

weist erneut auf die wichtige Rolle der EU bei der Förderung der Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nachhaltigkeit in den globalen Wertschöpfungsketten hin; betont, dass die EU normativen Einfluss hat und eine Wirtschaftsmacht ist und daher eine Vorreiterrolle bei bewährten Verfahren und der Festlegung weltweiter Regeln einnehmen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen über transnationale Unternehmen und Menschenrechte zu unterstützen;

34.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, Daten für die wirksame Überwachung von Virushepatitis im Einklang mit den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgelegten Indikatoren zur Verfügung zu stellen, und fordert die Kommission auf, diesen Vorgang in Übereinstimmung mit der in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom November 2016 eingegangenen Verpflichtung genau zu beobachten;

35.

betont, dass für das transformative Potenzial der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer Ziele sensibilisiert werden muss; weist erneut auf die Notwendigkeit hin, während der gesamten Umsetzung und Überwachung mit den Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft im Dialog zu stehen; hebt die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente hervor;

36.

unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Überwachung der Fortschritte der EU bei der Umsetzung der Agenda 2030 und hebt daher die Rolle hervor, die den Legislativorganen dabei zukommt; ist der Auffassung, dass durch den Abschluss einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung nach Artikel 295 AEUV ein angemessener Rahmen für die diesbezügliche Zusammenarbeit geschaffen würde;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Informationen weiter zu verbessern und das Bewusstsein der Bürger für die Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung der Agenda 2030 weiter zu stärken;

38.

betont, dass der MFR auf die Agenda 2030 ausgerichtet sein und mit ihm sichergestellt werden muss, dass die nachhaltige Entwicklung bei sämtlichen Finanzierungsmechanismen und Haushaltslinien stärker berücksichtigt wird; fordert die Kommission daher auf, die Rechenschaftspflicht für die Erzielung gemeinsamer Ergebnisse durch den MFR zu stärken; bekräftigt seinen Standpunkt zum künftigen MFR, wonach im Anschluss an eine Überprüfung des Funktionierens des MFR und unter Berücksichtigung einer Bewertung der erzielten Fortschritte bei den SDG eine verpflichtende Halbzeitrevision durchgeführt werden sollte; betont, dass die geplanten Finanzausstattungen bestehender politischer Maßnahmen geprüft werden müssen, um die Kohärenz mit der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

39.

ist der Auffassung, dass für die fristgerechte und erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 eine beträchtliche Beschleunigung bei den umweltfreundlichen Investitionen und Innovationen und dem umweltfreundlichen Wachstum in der EU erforderlich ist, und betont, dass innovative und bestehende Finanzierungsinstrumente wie die umweltorientierte Auftragsvergabe umfassender genutzt und unbedingt andere Ansätze für die gegenwärtige Investitionspolitik verfolgt werden müssen, zu denen insbesondere der schrittweise Abbau umweltschädlicher Subventionen gehört;

40.

begrüßt den steigenden Betrag an institutionellem und privatem Kapital, das für die Finanzierung der SDG bereitgestellt wird, und hebt die Bedeutung eines soliden und tragfähigen Finanzrahmens hervor, einschließlich einer Feinabstimmung der Kapitalanforderungen für Banken und einer aufsichtlichen Behandlung von CO2-intensiven Vermögenswerten, Aufsichtsregeln für Versicherungsunternehmen und einer Aktualisierung der Pflichten von institutionellen Investoren und Vermögensverwaltern;

Politikkohärenz, Abstimmung und durchgängige Berücksichtigung der SDG

41.

betont, dass die Entscheidungsgremien, unterschiedliche Organisationen und einschlägige Akteure, darunter die lokalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, sich intern und untereinander besser abstimmen sowie intern und miteinander besser zusammenarbeiten müssen, damit die Agenda 2030 umgesetzt und eine bessere Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung erzielt wird;

42.

begrüßt die Annahme des Berichts der Kommission von 2019 über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Bemühungen, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung besser in den Ansatz der EU für die Umsetzung der SDG einzugliedern; weist erneut darauf hin, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ein in Artikel 208 AEUV verankerter Grundsatz und gleichzeitig von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung der SDG ist;

43.

nimmt zur Kenntnis, dass mit den Instrumenten der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Fortschritte bei der Beeinflussung der Politikgestaltung der EU erzielt wurden; fordert weitere Bemühungen, damit sichergestellt wird, dass in anderen Politikbereichen als der Entwicklungspolitik aufgrund der Mechanismen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Entwicklungsziele berücksichtigt werden;

44.

betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einen grundlegenden Bestandteil der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung darstellt und zu ihr beiträgt; empfiehlt nachdrücklich, dass die bewährten Verfahren und die aus der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewonnenen Erkenntnisse bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung angewendet werden;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu bekräftigen und damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung einer umfassenderen Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 zu leisten; betont, dass die Mechanismen für die Politikkohärenz in allen EU-Organen und der gesamten Politikgestaltung der EU verbessert werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass der Grundsatz im Rahmen von regelmäßigen Ex-ante-Folgenabschätzungen und durch die Einführung geeigneter Mechanismen für die Rechenschaftspflicht und Milderung angemessen eingehalten wird;

46.

ist der Auffassung, dass Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung bedeutet, dass sämtliche einschlägigen Strategien sowie sämtliche finanziellen und nicht finanziellen Instrumente auf EU-Ebene künftig mit Ausrichtung auf die Verwirklichung der SDG zu gestalten, umzusetzen und zu überwachen sind und dass die Kommission deshalb auf sämtlichen Ebenen rasch die erforderlichen politischen Kapazitäten schaffen sollte;

47.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan für die Weiterverfolgung zu verabschieden, der im Einklang mit den im Rahmen der externen Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung abgegebenen Empfehlungen steht, in denen klare Vorschriften für die Umsetzung des Konzepts gefordert wurden; fordert erneut, dass die Zuständigkeiten der einzelnen EU-Organe bei der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eindeutig festgelegt werden;

48.

fordert erneut, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung auf der Ebene des Europäischen Rates erörtert wird, um der Umsetzung ihrer Mechanismen im Rahmen der Verfolgung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung neuen Schwung zu verleihen; ist der Auffassung, dass wesentliche Auswirkungen auf die Förderung und Wirksamkeit des Ansatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nur mit dem politischen Willen der EU möglich sind, wie in der externen Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung dargelegt wurde;

49.

betont, dass die EU angesichts der rechtlichen Verpflichtung zur Förderung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nach Artikel 208 AEUV proaktiv in einen Dialog mit den Entwicklungsländern und -regionen treten muss, um wichtige politische Initiativen in Betracht zu ziehen und zu erörtern, die sich auf diese auswirken können;

50.

hebt hervor, dass die Umweltstandards der EU zu den höchsten weltweit gehören und ihre Unternehmen im Vergleich zu internationalen Wettbewerbern einen Spitzenplatz einnehmen, weshalb die EU auch als Bollwerk für Freiheit und Demokratie gilt, zumal sie über stabile auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Institutionen und eine dynamische Zivilgesellschaft verfügt; ist der Ansicht, dass die EU daher beschließen könnte, stärker für ihre derzeitigen Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance einzutreten;

51.

begrüßt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Agenda 2030 im Rahmen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“; fordert, dass Mechanismen geschaffen werden, mit denen für die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die SDG innerhalb des Parlaments, des Rates und der Kommission sowie zwischen diesen Organen gesorgt wird, damit die Politikkohärenz sichergestellt wird; betont, dass diese Mechanismen in einer interinstitutionellen Vereinbarung für ein nachhaltiges Europa bis 2030 klar umrissen und festgelegt werden sollten, da kohärente politische Prozesse zwischen den drei Organen für die erfolgreiche Umsetzung der Agenda 2030 von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Beteiligung aller drei Organe an der künftigen Arbeit der Multi-Stakeholder-Plattform für die SDG und betont, dass sämtliche einschlägigen Akteure, zu denen auch die Organisationen der Zivilgesellschaft gehören, in diese Plattform einbezogen werden müssen;

52.

ist der Auffassung, dass die Rolle der bestehenden Multi-Stakeholder-Plattform für die SDG im Einklang mit SDG 17 zu Partnerschaften auf den neuesten Stand gebracht und in einen formellen und interinstitutionellen Konsultationsrahmen eingegliedert werden sollte;

53.

hebt die unterstützende Rolle hervor, die der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung der Agenda 2030 in den Entwicklungsländern zukommt; begrüßt die durchgängige Berücksichtigung der SDG im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik; weist erneut darauf hin, dass die Überwindung der Armut (SDG 1) weiterhin das Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit der EU sein muss; weist darauf hin, dass SDG 1 und SDG 2 untrennbar miteinander verknüpft sind; bekräftigt, dass das gegenwärtige Tempo und der gegenwärtige Umfang der Umsetzung trotz der erzielten Fortschritte wahrscheinlich nicht ausreichen, um die für die Verwirklichung des SDG 2 erforderliche Wende zu fördern; fordert verstärkte Bemühungen um die Weiterverfolgung der Empfehlungen, die das hochrangige politische Forum im Rahmen der thematischen Überprüfung 2017 von SDG 2 abgegeben hat;

54.

fordert erneut, dass die Verwirklichung der SDG in sämtlichen Politikbereichen durchgängig berücksichtigt wird; begrüßt die Zusage der Kommission, die SDG in ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung durchgängig zu berücksichtigen, und hebt das Potenzial für einen strategischen Einsatz der Instrumente für eine bessere Rechtsetzung in den von der Kommission vorgenommenen unabhängigen Bewertungen der Politikkohärenz der EU im Hinblick auf die Agenda 2030 und ihre Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit hervor; fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur Agenda für bessere Rechtsetzung zügig zu überarbeiten und ihre regelmäßigen Ex-ante-Bewertungen weiter zu stärken und zu überwachen, um bei der Umsetzung der SDG für uneingeschränkte Politikkohärenz zu sorgen und dabei sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten Synergieeffekte zu fördern, positive Nebeneffekte zu erzielen und Kompromisse zu vermeiden;

55.

fordert eine ausschussübergreifende Koordinierung im Parlament, um die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Agenda 2030 durch die EU zu überwachen und weiterzuverfolgen;

56.

fordert die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze des Europäischen Parlaments auf, zu bewerten, ob die gegenwärtige Struktur des Parlaments angemessen ist, um in sämtlichen Politikbereichen die Arbeiten wirksam und umfassend überwachen zu können, die zur Verwirklichung der SDG im Rahmen der internen und externen Maßnahmen der EU unternommen werden;

57.

fordert, dass das Parlament, die Kommission und der Rat auf eine gemeinsame Nachhaltigkeitserklärung hinarbeiten, mit der die SDG in den mehrjährigen interinstitutionellen Prioritäten für die nächste Wahlperiode verankert werden;

58.

betont, dass regelmäßige und angemessene Ex-ante-Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Bewertungen eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die Agenda 2030 durchgängiger berücksichtigt wird und Ergebnisse erzielt werden; betont, dass die kurz- und langfristigen Folgen der politische Maßnahmen und ihr möglicher Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung bewertet werden müssen; weist auf die im Vertrag verankerte Verpflichtung hin, bei allen politischen Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen;

59.

weist erneut darauf hin, dass die Mobilisierung inländischer Einnahmen für die Entwicklungsländer von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die SDG zu verwirklichen; betont, dass die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) in ihrem Bericht mit dem Titel „World Investment Report 2015 — Reforming International Investment Governance“ (Weltinvestitionsbericht 2015 — Reform der internationalen Investitionssteuerung) (17) davon ausgeht, dass die Entwicklungsländer aufgrund von Steuerhinterziehung durch große Unternehmen jährlich Körperschaftsteuereinbußen in Höhe von mindestens 100 Mrd. USD erleiden; begrüßt in diesem Zusammenhang das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 15. Oktober 2015 mit dem Titel „Collect More — Spend Better: Achieving Development in an Inclusive and Sustainable Way“ (Steigerung der Einnahmen, Verbesserung der Mittelverwendung: Erreichung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung) (SWD(2015)0198), das darauf abstellt, dieses Problem zu bewältigen; bedauert jedoch, dass keine konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umsetzung der genannten Strategie der Kommission sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für ein Leitprogramm für die Mobilisierung inländischer Einnahmen vorzulegen, damit die Steuereinnahmen erhöht werden und die SDG finanziert werden können;

60.

betont mit Nachdruck, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass lokale Akteure verstärkt als Akteure für die nachhaltige Entwicklung auftreten, und fordert, dass die nationalen Parlamente sowie die regionalen und lokalen Behörden stärker an sämtlichen Phasen der Umsetzung der SDG — von der Programmplanung und sonstigen Planung bis hin zur Bewertung und Überwachung — beteiligt werden; fordert die Kommission darüber hinaus auf, ihre Unterstützung für Städte und lokale Behörden auszuweiten, damit wirksame politische Initiativen und Strategien für die Verwirklichung der SDG entwickelt, umgesetzt und überwacht werden können;

61.

begrüßt die zunehmende Beteiligung der Privatwirtschaft an der Verwirklichung der SDG; hebt hervor, dass es darauf ankommt, ein Umfeld zu schaffen, das neue Initiativen und Partnerschaften zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft ermöglicht und Unternehmen anregt, ihre Geschäftsstrategien an den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung zu orientieren;

62.

weist darauf hin, dass laut Schätzungen der Vereinten Nationen jährlich Investitionen im Umfang von 5 bis 7 Bio. USD benötigt werden, um die SDG zu verwirklichen; fordert daher nachdrücklich die Mobilisierung von Investitionen und begrüßt in diesem Zusammenhang das Potenzial der Europäischen Investitionsoffensive;

Freiwillige nationale Berichte und EU-Berichterstattung für das hochrangige politische Forum im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2019

63.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, regelmäßige und inklusive Fortschrittsanalysen vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten, die sich noch nicht dazu bereit erklärt haben, einen freiwilligen nationalen Bericht zu erstellen, auf, im Einklang mit der Agenda 2030 einen Bericht auszufertigen, und fordert die Mitgliedstaaten, die bereits einen freiwilligen nationalen Bericht vorgelegt haben, auf, einen Zeitplan für die regelmäßige Vorlage zukünftiger freiwilliger nationaler Berichte zu erstellen;

64.

fordert die Kommission auf, die freiwilligen nationalen Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig zu analysieren, damit Fortschritte und bewährte Verfahren bewertet werden; fordert außerdem, dass die freiwilligen nationalen Berichte der am wenigsten entwickelten Länder analysiert werden, damit der Bedarf ermittelt wird, Lücken geschlossen werden und Unterstützung und Zusammenarbeit gestärkt werden; fordert eine enge Zusammenarbeit innerhalb der OECD bei der Konzipierung von Mechanismen der gegenseitigen Evaluierung für erfolgreiche Strategien für die Umsetzung der SDG und für Maßnahmen in der Innen- und Außenpolitik sowie eine Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und der Überwachung der abträglichen externen Ausstrahlungseffekte;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gemeinsame Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die einhergehenden gemeinsamen Programme auf der Grundlage politischer Dialoge mit Partnerländern über die SDG, nationaler Entwicklungspläne und freiwilliger nationaler Berichte zu erweitern und dabei die Eigenverantwortung der Länder und andere Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen;

66.

hebt die Rolle des hochrangigen politischen Forums bei der Weiterverfolgung und Überprüfung der SDG hervor; unterstützt die Union nachdrücklich bei ihrer Zusage, einen freiwilligen Bericht für das hochrangige politische Forum auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, der Führungsrolle der EU bei der Gestaltung und Umsetzung der Agenda 2030 Rechnung zu tragen und einen umfassenden und abgestimmten Bericht über alle SDG vorzulegen; hebt hervor, dass die EU-Berichterstattung, einschließlich des anstehenden gemeinsamen Syntheseberichts über die Unterstützung der EU für Entwicklungsländer, eine Analyse des derzeitigen Stands und der gegenwärtigen Unzulänglichkeiten und Lücken umfassen sollte;

67.

fordert die Kommission auf, im hochrangigen politischen Forum eine Vorbildfunktion wahrzunehmen; fordert die Kommission auf, zusammen mit Drittstaaten auf die Umsetzung der Agenda 2030 hinzuarbeiten, u. a. im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

68.

fordert, dass im Vorfeld des hochrangigen politischen Forums ein jährliches europäisches SDG-Forum organisiert wird, um die Teilnahme von externen Interessenträgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Parlamentsmitgliedern sowie den Dialog zwischen ihnen im Hinblick auf die Verwirklichung der SDG zu ermöglichen;

69.

begrüßt das hochrangige politische Forum, das im September 2019 unter Schirmherrschaft der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Gipfelebene stattfinden wird, sowie künftige Zusammentreffen auf Gipfelebene, die eine Gelegenheit bieten, eine Bestandsaufnahme der Umsetzung aller SDG und der Agenda 2030 insgesamt anzufertigen, und erwartet, dass die Union auf diesem Gipfeltreffen eine Führungsrolle einnehmen wird; stellt fest, dass die von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte in Abhängigkeit von den jeweiligen SDG und den vorrangigen nationalen Zielen und Unterzielen sowie weiteren Faktoren voneinander abweichen; betont, dass die SDG eng miteinander verknüpft sind und für ihre Verwirklichung ein integrierter und umfassender systematischer Ansatz verfolgt werden sollte;

Schwerpunkt der anstehenden eingehenden Überprüfung im Rahmen des hochrangigen politischen Forums 2019 auf den SDG

70.

begrüßt die anstehende eingehende Überprüfung der SDG Nr. 4 (hochwertige Bildung), Nr. 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Nr. 10 (weniger Ungleichheiten), Nr. 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz), Nr. 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen) und Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele), und erwartet von der Union, dass sie umfassend zur vollständigen Überprüfung beiträgt; hofft auf künftige eingehende Überprüfungen aller sonstigen SDG in den nächsten Jahren; hebt dabei die Unteilbarkeit der Agenda 2030 hervor und betont, dass die Ziele miteinander verknüpft sind;

71.

bekräftigt, dass hochwertige Bildung und der Zugang zu Primarschulbildung für alle (SDG Nr. 4) für die nachhaltige Entwicklung, eigenständige Gesellschaften sowie die Förderung der Rolle und der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen unerlässlich sind; nimmt zur Kenntnis, dass hochwertige Bildung in vielen Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert einnimmt, und betont, dass die technische und berufliche Ausbildung eine grundlegende Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und ihren Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen sind; bedauert jedoch den Umstand, dass sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU weiterhin Bildungsunterschiede zwischen Stadt und Land sowie zwischen den Geschlechtern bestehen; fordert deshalb mehr Investitionen zur Verbesserung der Bildungsqualität und verwandter Infrastrukturen, wobei intern besonderes Augenmerk auf weniger entwickelte Regionen und extern auf die am wenigsten entwickelten Länder gelegt wird;

72.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Strategien der Entwicklungszusammenarbeit und (gemeinsamen) Programmplanung einem systematischeren Ansatz für SDG Nr. 8 (nachhaltiges Wachstum Beschäftigung) zu verfolgen; fordert weitere Beiträge zur Verwirklichung des SDG Nr. 8, u. a. durch Verbesserungen in den Bereichen Produktionskapazitäten, Erzielung von Einnahmen, Industrialisierung, nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster, Handel, Entwicklung der Privatwirtschaft, Geschäftsumfelder, Infrastruktur und Tourismus;

73.

erkennt die Rolle von Kleinstunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen, Genossenschaften, inklusiven Geschäftsmodellen und Forschungseinrichtungen als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und lokale Innovation an; fordert die Förderung gleicher Ausgangsbedingungen in den Bereichen nachhaltige Investitionen, Industrialisierung, Geschäftsaktivitäten — einschließlich verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns –, Finanzen und Besteuerung, Wissenschaft, Technologie sowie Forschung und Innovation, um die inländische wirtschaftliche und menschliche Entwicklung anzuregen und zu beschleunigen und im Einklang mit den SDG und dem Übereinkommen von Paris zu nachhaltigem Wachstum beizutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entstehung neuer Geschäftsmodelle zu fördern und die Vorteile neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz zu nutzen;

74.

hebt die bedeutende Rolle der Privatwirtschaft für den Fortschritt bei den SDG hervor, insbesondere in Bezug auf verantwortungsvolle und nachhaltige Investitionen, die Förderung des inklusiven Wachstums sowie die Verpflichtung zu verantwortungsvollem unternehmerischen Handeln und die Förderung dessen; hält in diesem Zusammenhang einen politischen Rahmen, der Investitionen fördert und Leistungsindikatoren und Kriterien für die Nachhaltigkeit umfasst, anhand derer Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozessen berücksichtigt werden können, und Rechtsstaatlichkeit für geboten;

75.

erkannt an, dass die EU-Drehscheiben und -Gründerzentren für Forschung, Entwicklung und Innovation für die Unterstützung von Strukturen einer nachhaltigen Entwicklung wichtig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, stärkere Verbindungen zwischen Forschung und Wirtschaft herzustellen, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Innovation voranzutreiben; betont, dass die Mittel für Forschung und Innovation durch ein strategisches Investitionskonzept ergänzt werden müssen, damit innovative Lösungen, für die oft kapitalintensive, risikoreiche Investitionen erforderlich sind, auf den Markt gelangen können;

76.

fordert den Rat auf, die SDG bei der Festlegung seines Standpunkts zum künftigen ESF+ und zu den Mittelzuweisungen zu berücksichtigen; hebt hervor, dass der Erfolg der SDG in der Union von ehrgeizigen Strategien abhängt, für die hinreichende Mittel zur Verfügung stehen;

77.

bedauert den Umstand, dass es zwischen den Mitgliedstaaten beim Erreichen des SDG Nr. 10 noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Abbau von Ungleichheiten beim Einkommen und Ungleichheiten auf der Grundlage von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, ethnischen Merkmalen, Herkunft, Religion und Wirtschaftsstatus und sonstigen Faktoren, durch den der soziale Zusammenhalt verbessert werden kann, gibt, und dass Ungleichheiten zwischen Ländern und innerhalb einzelner Länder sowie innerhalb und außerhalb der Union fortbestehen und weiter zunehmen; fordert schnellere Fortschritte beim Abbau von Ungleichheiten und bei der Förderung der Chancengleichheit für alle, indem schutzbedürftige Gruppen und diejenigen, die am dringendsten darauf angewiesen sind, direkte Unterstützung erhalten, um so ein inklusives und nachhaltiges Wachstum zu schaffen und die menschliche Entwicklung zu fördern; fordert die Kommission auf, für ihre Überprüfung des SDG Nr. 10 u. a. verbesserte Kriterien für wirtschaftliche Ungleichheiten heranzuziehen;

78.

nimmt zur Kenntnis, dass die EU und sämtliche Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und ratifiziert haben und dass die meisten Mitgliedstaaten dieses neben der Agenda 2030 als wichtige Säule ihrer Politik für internationale Zusammenarbeit anführen, während sich andere vorrangig der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen verschrieben haben (SDG Nr. 13); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kommunikationsstrategien und -aktivitäten anzuwenden, um die öffentliche und politische Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken und ein Bewusstsein für die Nebeneffekte der Bekämpfung des Klimawandels zu schaffen, wie etwa die Verbesserung der Luftqualität und der öffentlichen Gesundheit, den Erhalt natürlicher Ressourcen, Wirtschaftswachstum und höhere Beschäftigungszahlen, erhöhte Energieversorgungssicherheit und niedrigere Energieeinfuhrkosten;

79.

fordert, dass die Agenda 2030 als Ganzes sowie zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen koordiniert und kohärent umgesetzt wird, unter anderem was den dringenden Handlungsbedarf betrifft, die Erderwärmung zu beschränken, eine bessere Anpassung an diese zu erreichen und die entsprechenden Gelder aufzustocken; weist auf die Verpflichtungen der Union hin, dass 20 % ihrer Haushaltsmittel 2014–2020 (etwa 180 Mrd. EUR) für Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels aufgewendet werden müssen, und zwar auch im Rahmen ihrer Außen- und Entwicklungspolitik;

80.

bedauert, dass einige Parteien des Übereinkommens von Paris trotz der eindeutigen und umfassenden wissenschaftlichen Belege im IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 oC, in dem die schädlichen Auswirkungen eines solchen Temperaturanstiegs und die erheblichen Unterschiede im Vergleich zu einem Anstieg um 2 oC aufgeführt wurden, ihr Engagement im Klimaschutz bisher nicht verstärkt haben; begrüßt die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Emissionshandels und die Verknüpfung der CO2-Märkte von Drittländern und der regionalen CO2-Märkte; fordert die Union auf, die Erarbeitung marktbasierter Pläne zur Reduzierung der Emissionen in Schwellen- und Entwicklungsländern anzuregen; stellt fest, dass auf diese Weise die globalen Emissionen verringert, Kosten eingespart und betriebliche Effizienzgewinne erzielt werden können sowie das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch weltweit gleiche Ausgangsbedingungen begrenzt werden kann;

81.

betont, dass Auswirkungen des Klimawandels weltweit eingedämmt werden müssen und eine Anpassung an diesen erfolgen muss, und hebt die grundlegende Rolle der Entwicklungsländer bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des Aktionsplans von Addis Abeba hervor und hält es für dringend geboten, dass diese Länder dabei unterstützt werden, ihre beabsichtigten nationalen Beiträge zu erreichen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Bekämpfung des Klimawandels im kürzlich eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, der darauf abzielt, Investitionen des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft in afrikanischen Partnerländern und in der EU-Nachbarschaft zu mobilisieren, eine Priorität ist;

82.

hebt hervor, dass die EU ihren Pfad weiter verfolgen sollte, der zum Wandel hin zu einer emissionsarmen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft führen wird, die eine große biologische Vielfalt ermöglicht und vollständig mit der Agenda 2030 und den 17 SDG in Einklang steht, um den allgemein nicht nachhaltigen Tendenzen aufgrund des Raubbaus an den natürlichen Ressourcen und dem Verlust der biologischen Vielfalt aufgrund nicht nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster entgegenzuwirken; betont, dass die EU ihre Initiativen zur Förderung verantwortungsvoller Verbrauchs- und Produktionsmuster beschleunigen und eine Führungsrolle einnehmen muss, um auf eine Kreislaufwirtschaft hinzuarbeiten;

83.

bekräftigt die universellen Werte der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, die in SDG Nr. 16 (friedliche und inklusive Gesellschaften) als Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; bedauert jedoch zutiefst, dass weltweit noch immer bewaffnete Konflikte und Gewalt vorherrschen; zeigt sich besorgt darüber, dass in vielen Ländern keinerlei Fortschritte bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und beim Zugang zur Justiz erzielt wurden; weist auf die Verpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik hin, in Bezug auf Konflikte und Krisen einen umfassenden Ansatz mit besonderem Augenmerk auf fragile Situationen und menschliche Sicherheit zu verfolgen, während gleichzeitig der Verknüpfung von nachhaltiger Entwicklung, humanitärer Hilfe, Frieden und Sicherheit Rechnung getragen und besonderes Augenmerk auf fragile Staaten und Konfliktstaaten gelegt wird; betont, dass das Ziel des Aufbaus friedlicher und inklusiver Gesellschaften, in denen der Zugang zur Justiz allen Menschen offensteht, in das auswärtige Handeln der EU integriert werden sollte, sodass durch die Unterstützung lokaler Akteure dazu beigetragen werden kann, Widerstandsfähigkeit aufzubauen, die menschliche Sicherheit zu fördern und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken sowie die komplexen Herausforderungen von Unsicherheit, Fragilität und demokratischem Übergang zu bewältigen;

84.

hebt hervor, dass die Bekämpfung von Ungleichheiten zwischen und innerhalb von Ländern und von Diskriminierung, die Förderung des Friedens, partizipative Demokratie, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte übergreifende Ziele für sämtliche entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU darstellen sollten;

85.

begrüßt das Bestreben der EU, die Kohärenz zu verstärken und Synergien zwischen verschiedenen Strategien aufzubauen, um die Umsetzungsmittel zu stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben zu erfüllen;

86.

betont, dass inklusive und gerechte Bildung, Wissenschaft, Technologien, Forschung und Innovation besonders wichtige Instrumente für die Umsetzung der SDG sind, und hält es für geboten, dass die Verwaltung in diesem Bereich verbessert wird; bedauert, dass der Beitrag, der von der Wissenschaft geleistet werden könnte, bisher nicht vollständig ausgeschöpft wurde; betont, dass das Konzept der nachhaltigen Entwicklung und gesellschaftliche Herausforderungen besser in Horizont 2020 und in künftige Forschungsrahmenprogramme integriert werden müssen; weist darauf hin, dass Entwicklungsländern Mechanismen für einen wirkungsvollen Technologietransfer zur Verfügung gestellt werden müssen;

87.

fordert die Kommission auf, SDG-relevante Daten in die hochwertigen Datensätze gemäß der Richtlinie über offene Daten und Informationen des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und den Mitgliedstaaten nahezulegen, sämtliche Berichte über die SDG unter gebührenfreier Lizenz zu veröffentlichen;

88.

hebt die Bedeutung der vollständigen Nutzung sämtlicher bestehender und künftiger EU-Programme und Instrumente, etwa „Horizont“ und „LIFE“, hervor, die Drittstaaten die Teilnahme in den Bereichen Energie, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung ermöglichen;

89.

fordert, dass die nachhaltige Entwicklung im EU-Haushalt den Status eines Hauptziels erhält; weist darauf hin, dass der Kampf gegen Betrug und Steuerhinterziehung ebenfalls im Bereich der solidarischen Entwicklung geführt wird;

90.

hebt hervor, dass die Verwirklichung der SDG in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, Energie, Werkstoffe, Städte, Gesundheit und Wohlergehen Marktchancen im Wert von mehr als 10 Bio. EUR eröffnen könnte (18); betont jedoch, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und moderne Infrastrukturen eine Vorreiterrolle einnehmen müssen, um das Ziel einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu erreichen;

91.

hebt hervor, dass es angesichts der zunehmenden Komplexität und Globalisierung der Versorgungsketten wichtig ist, die Anwendung hoher Nachhaltigkeitsstandards auch in Drittstaaten zu fördern;

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92.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der OECD und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.

(2)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(3)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 2.

(4)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 45.

(5)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 2.

(6)  ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 36.

(7)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 151.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0077.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0279.

(10)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5927_en.htm

(11)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5882_en.htm

(12)  http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-5870_en.htm

(13)  Eurostat 2017, Daten vom 16. Oktober 2018.

(14)  Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“, S. 7. (https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/rp_sustainable_europe_de_web_0102.pdf).

(15)  Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft — Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ (COM(2016)0739).

(16)  Eingehende Analyse zur Unterstützung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle — Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773).

(17)  http://unctad.org/en/PublicationChapters/wir2015ch0_KeyMessage_en.pdf

(18)  Bericht der Business and Sustainable Development Commission mit dem Titel „Better Business, Better World“, Januar 2017.


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