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Dokument 62020TN0692

Rechtssache T-692/20: Klage, eingereicht am 18. November 2020 — Iliad Italia/Kommission

ABl. C 19 vom 18.1.2021., str. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/70


Klage, eingereicht am 18. November 2020 — Iliad Italia/Kommission

(Rechtssache T-692/20)

(2021/C 19/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iliad Italia SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard und D. Waelbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 1573 final der Kommission vom 6. März 2020, keine Einwände gegen den angemeldeten Vorgang in der Sache M.9674 — Vodafone Italia/TIM/INWIT JV in der durch die Verpflichtungszusagen geänderten Form zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt die Klage auf vier Gründe:

1.

Erster Klagegrund: Die Verpflichtungszusagen enthielten keine klare Definition oder Quantifizierung der für die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung ausreichend freien Raums erforderlichen Mindestleistung, die ein zentraler Pfeiler für die Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: In den Verpflichtungszusagen sei das Recht eines neuen Marktteilnehmers, vom Beginn der Umsetzung der Verpflichtungszusagen an die Bandbreite von 700 MHz abdeckende Hosting-Dienste zu erhalten, was für den effektiven Betrieb eines konkurrierenden Mobilfunknetzes unerlässlich sei, nicht ausdrücklich und eindeutig vorgesehen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Verpflichtungszusagen hinderten die Parteien nicht ausdrücklich und eindeutig daran, bei der Erfüllung ihrer Pflicht, neuen Marktteilnehmern Zugang zu gewähren, ungeeignete Standorte auszuwählen, und böten keinen Schutz vor Voreingenommenheit der Parteien bei der Auswahl, zu welchen Standorten Zugang gewährt werde.

4.

Vierter Klagegrund: In den Verpflichtungszusagen sei ein unzureichendes und unklares Verfahren für die Gewährung von Zugang zu relevanten Standorten vorgesehen, was zur Folge habe, dass neue Marktteilnehmer die gemäß den Verpflichtungszusagen angebotenen Standorte nicht effektiv nutzen könnten.


Vrh