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Document 62020TN0687
Case T-687/20: Action brought on 16 November 2020 — Jinan Meide Casting and Others v Commission
Rechtssache T-687/20: Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Jinan Meide Casting u. a./Kommission
Rechtssache T-687/20: Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Jinan Meide Casting u. a./Kommission
ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 68–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/68 |
Klage, eingereicht am 16. November 2020 — Jinan Meide Casting u. a./Kommission
(Rechtssache T-687/20)
(2021/C 19/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jinan Meide Casting Co. Ltd (Jinan, China) und 10 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard und Rechtsanwalt B. Maniatis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1210 der Kommission vom 19. August 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 (1) für nichtig zu erklären und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: Grundverordnung) und Verletzung des allgemeinen Grundsatzes des Rückwirkungsverbots. Nach Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung hätten, da die angefochtene Verordnung am 22. August 2020 in Kraft getreten sei, die Zölle nur auf Waren angewendet werden können, die ab dem 22. August 2020 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien. Daher verstießen die Vorschriften in der angefochtenen Verordnung zur Einführung und Erhebung von Zöllen ab dem 15. Mai 2013 gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundverordnung und verletzten den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots. |
2. |
Verletzung des allgemeinen Verbots der Rückwirkung von Maßnahmen der Union und des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit. |
3. |
Mit der Annahme der angefochtenen Verordnung habe die Kommission gegen Art. 266 AEUV verstoßen, da sie die zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen habe. Insbesondere sei mit der angefochtenen Verordnung dadurch, dass damit ab dem 15. Mai 2013 Zölle wiedereingeführt worden seien, außer Acht gelassen worden, dass durch dieses Urteil die Verordnung (EU) 2017/1146 (3) in Bezug auf Jinan Meide Casting Co., Ltd. (im Folgenden: JMCC) vollständig für nichtig erklärt worden sei, was dazu geführt habe, die gegenüber JMCC festgesetzten Zölle rückwirkend aus der Rechtsordnung der Union zu entfernen. |
4. |
Dadurch, dass die Kommission rückwirkend Zölle festgesetzt habe, anstatt die weniger belastende Möglichkeit anzuwenden, Zölle nur für die Zukunft festzusetzen, sei sie über das zur Durchführung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-650/17 erforderliche Maß hinausgegangen und habe damit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV verstoßen. |
5. |
Die angefochtene Verordnung verletze das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ein durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sei. Der unmittelbar einschlägigste wirksame Rechtsbehelf gegen die rechtswidrige Festsetzung von Zöllen auf Einfuhren der Klägerinnen sei der, eine Nichtigerklärung und die damit verbundene Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Zölle zu erreichen. |
6. |
Mit der angefochtenen Verordnung setze die Kommission einen Zoll für einen Zeitraum fest, in dem der Zoll gemäß Art. 103 des Zollkodex der Union (4), der für die Erhebung der Zölle eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag der Einfuhr vorsehe, verjährt gewesen sei. |
7. |
Die zollamtliche Erfassung der Waren von JMCC habe der Kommission keine Grundlage dafür geboten, im vorliegenden Fall rückwirkend Zölle festzusetzen. Auch sei die Kommission für eine Anordnung der zollamtlichen Erfassung unzuständig gewesen, und die Einfuhr von Waren von JMCC sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst worden. |
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd (ABl. 2017, L 166, S. 23).
(4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).