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Document 62020CN0536

Rechtssache C-536/20: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 22. Oktober 2020 — UAB Tiketa/M. Š. und VšĮ Baltic Music

ABl. C 19 vom 18.1.2021, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/20


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 22. Oktober 2020 — UAB Tiketa/M. Š. und VšĮ Baltic Music

(Rechtssache C-536/20)

(2021/C 19/26)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: UAB Tiketa

Kassationsbeschwerdegegner: M. Š. und VšĮ Baltic Music

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff des Unternehmers nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 (1) dahin auszulegen, dass jemand, der beim Kartenerwerb durch einen Verbraucher als Vermittler auftritt, als Unternehmer betrachtet werden kann, der an alle Pflichten gemäß der Richtlinie 2011/83 gebunden und dementsprechend Partei des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags ist, gegen die der Verbraucher Ansprüche geltend machen oder Klage erheben kann?

1.1.

Ist es für die Auslegung des Begriffs des Unternehmers nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 relevant, ob ein Vermittler bei einem Kartenerwerb durch einen Verbraucher den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden wird, in klarer und verständlicher Weise über den Hauptunternehmer informiert hat, wie in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und d der Richtlinie 2011/83 vorgesehen?

1.2.

Gilt die Vermittlungstätigkeit als offengelegt, wenn die in den Kartenerwerb involvierte Person vor der Bindung des Verbrauchers durch einen Fernabsatzvertrag über den Namen und die Rechtsform des Hauptunternehmers sowie darüber informiert hat, dass der Hauptunternehmer die volle Verantwortung für die Veranstaltung, ihre Qualität sowie ihren Inhalt und die darüber zur Verfügung gestellten Informationen trägt, und sie auch angibt, selbst nur im Kartenverkauf und als offene Vertreterin tätig zu sein?

1.3.

Kann der Begriff des Unternehmers nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin ausgelegt werden, dass im Hinblick auf die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien bei einer zweiteiligen Dienstleistung (Kartenverkauf und Veranstaltungsorganisation) sowohl der Kartenverkäufer als auch der Veranstalter als Unternehmer, d. h. als Parteien des Verbrauchervertrags, betrachtet werden können?

2.

Ist die Voraussetzung, zu informieren und die betreffenden Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen, wie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 verankert, dahin zu verstehen und anzuwenden, dass die Pflicht, den Verbraucher zu informieren, als ordnungsgemäß erfüllt betrachtet wird, wenn diese Informationen in den Regeln des Vermittlers für die Dienstleistungserbringung enthalten sind, die dem Verbraucher auf der Website tiketa.lt zur Verfügung gestellt werden, bevor er die Zahlung leistet, mit der er bestätigt, dass er die Regeln des Vermittlers für die Dienstleistungserbringung zur Kenntnis genommen und in Form einer „Click-wrap“-Vereinbarung als Teil der Geschäftsbedingungen für dieses Geschäft akzeptiert hat, indem er im Onlinesystem aktiv ein bestimmtes Kästchen angekreuzt und einen speziellen Link angeklickt hat?

2.1.

Ist es für die Auslegung und die Anwendung dieser Voraussetzung von Bedeutung, dass diese Informationen nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und dass es keine nachfolgende Bestätigung des Vertrags gibt, die alle nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger enthält, wie in Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2011/83 vorgesehen?

2.2.

Bilden diese in den Regeln des Vermittlers für die Dienstleistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 einen festen Bestandteil des Fernabsatzvertrags, unabhängig davon, ob die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden und/oder ob es eine nachfolgende Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger gibt?


(1)  ABl. 2011, L 304, S. 64.


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