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Document 62017TA0170

Rechtssache T-170/17: Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — RW/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 42c des Statuts — Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse — Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Geltungsbereich des Gesetzes — Grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung)

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/35


Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — RW/Kommission

(Rechtssache T-170/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Geltungsbereich des Gesetzes - Grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung)

(2019/C 220/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und A.-C. Simon, dann G. Berscheid und B. Mongin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. März 2017, den Kläger gemäß Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 2. März 2017, mit der RW in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von RW einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


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