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Document 62019CN0143
Case C-143/19 P: Appeal brought on 20 February 2019 by Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 12 December 2018 in Case T-253/17 Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH v European Union Intellectual Property Office
Rechtssache C-143/19 P: Rechtsmittel der Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-253/17, Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. Februar 2019
Rechtssache C-143/19 P: Rechtsmittel der Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-253/17, Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. Februar 2019
ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 220/18 |
Rechtsmittel der Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-253/17, Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 20. Februar 2019
(Rechtssache C-143/19 P)
(2019/C 220/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: P. Goldenbaum, Rechtsanwältin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-253/17 aufzuheben; |
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf einen Verstoß gegen Unionsrecht — Artikel 15 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) gestützt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine rechtserhaltende Benutzung der Unionskollektivmarke nur für Verpackungen, nicht jedoch für die Waren der Klassen 1 bis 34 bejaht, deren Produktverpackungen mit der Marke gekennzeichnet sind. Es habe dabei war zutreffende Feststellungen zum Verständnis der Benutzung der Marke durch den Verkehr getroffen, diese jedoch rechtsfehlerhaft nicht als Benutzung für die Produkte selbst bewertet.
Die Rechtsmittelführerin rügt eine fehlerhafte rechtliche Bewertung. Indem das Gericht einen Produktbezug der Benutzung einer Kollektivmarke verneine und eine markenmäßige rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke nur für Verpackungen angenommen habe, sei diese rechtliche Bewertung rechtsfehlerhaft.
Maßgeblich für den Produktbezug sei, dass das Zeichen auf die Verbandszugehörigkeit des Produktherstellers hinweise und nicht auf die Verbandszugehörigkeit des Verpackungsherstellers. Produkt und Produktverpackung würden als Verkaufseinheit in Verkehr gebracht.
Die Hinweisfunktion des Zeichens sei, dass die Entsorgung und Verwertung aufgrund der Zugehörigkeit des Produktherstellers zum Lizenzvertragssystem der Klägerin über deren jeweiliges duales System erfolgen könne.
Gegen einen Produktbezug könne insbesondere nicht sprechen, dass auf den betreffenden Produktverpackungen gleichzeitig zusätzlich auch Marken verschiedener Unternehmen benutzt würden, denn dabei handele es sich gerade um das typische Nebeneinander von Kollektivmarken.
Für die Funktion einer Kollektivmarke sei es nicht erforderlich, dass diese stets bestimmte Qualitäten der Waren kennzeichnen müsste. Vielmehr reiche es aus, dass die Kollektivmarke auf die Zugehörigkeit zu einem Verband hinweise.
Die Entscheidung des Gerichts habe der Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Zeichennehmern in der Satzung der Klägerin nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die Benutzung erfolge auch zum Zwecke der Erschließung eines Absatzmarktes, und zwar — entsprechend der Natur der Kollektivmarke — mit dem Bestreben, die Marktposition des Kollektivs gegenüber konkurrierenden Kollektiven, insbesondere konkurrierenden dualen Systemen, und/oder dem Segment der nicht verbandsangehörigen Unternehmen zu erhalten und/oder zu verbessern.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. 2009, L 78, S. 1.