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Document 62018CA0224

Rechtssache C-224/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Budimex S.A./Minister Finansów (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 66 — Steuertatbestand und Steueranspruch — Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird — Bau- und Montagearbeiten — Berücksichtigung des Zeitpunkts der im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Abnahme der Arbeiten)

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Budimex S.A./Minister Finansów

(Rechtssache C-224/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 66 - Steuertatbestand und Steueranspruch - Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird - Bau- und Montagearbeiten - Berücksichtigung des Zeitpunkts der im Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Abnahme der Arbeiten)

(2019/C 220/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Budimex S.A.

Beklagter: Minister Finansów

Tenor

Art. 66 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es im Fall der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung über die ausgeführte Dienstleistung nicht verwehrt, die förmliche Abnahme dieser Leistung als den Zeitpunkt ihrer Erbringung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat — wie im Ausgangsverfahren — vorsieht, dass der Steueranspruch mit dem Ablauf einer Frist eintritt, die mit dem Tag beginnt, an dem die Leistung erbracht wird, sofern zum einen die Formalität der Abnahme von den Parteien in dem Vertrag vereinbart wurde, der sie an die Vertragsbestimmungen bindet, die der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität in dem Bereich entsprechen, in dem die Leistung ausgeführt wird, und zum anderen diese Formalität der physischen Fertigstellung der Leistung entspricht und den Betrag der geschuldeten Gegenleistung endgültig festlegt, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


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