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Document 62017CA0611

Rechtssache C-611/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. April 2019 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Fischereipolitik — Erhaltung der Bestände — Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik — Zulässige Gesamtfangmenge [TAC] für Schwertfisch im Mittelmeer — Verordnung [EU] 2017/1398 — Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 — Ausschließliche Zuständigkeit der Union — Festlegung des Referenzzeitraums — Verlässlichkeit der Grunddaten — Umfang der gerichtlichen Kontrolle — Art. 17 EUV — Wahrnehmung der Interessen der Union in internationalen Gremien — Grundsatz der relativen Stabilität — Tatbestandsmerkmale — Rückwirkungsverbot, Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und Diskriminierungsverbot)

ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. April 2019 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-611/17) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Bestände - Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik - Zulässige Gesamtfangmenge [TAC] für Schwertfisch im Mittelmeer - Verordnung [EU] 2017/1398 - Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 - Ausschließliche Zuständigkeit der Union - Festlegung des Referenzzeitraums - Verlässlichkeit der Grunddaten - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Art. 17 EUV - Wahrnehmung der Interessen der Union in internationalen Gremien - Grundsatz der relativen Stabilität - Tatbestandsmerkmale - Rückwirkungsverbot, Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und Diskriminierungsverbot)

(2019/C 220/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagter: Rat der Europäische Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und E. Moro)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spaniens (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch V. Ester Casas, dann durch M. J. García-Valdecasas Dorrego), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Moro und A. Stobiecka-Kuik)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 424 vom 11.12.2017.


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