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Document 62017CN0220

    Rechtssache C-220/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 27. April 2017 — Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG gegen Land Berlin

    ABl. C 239 vom 24.7.2017, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 239/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 27. April 2017 — Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG gegen Land Berlin

    (Rechtssache C-220/17)

    (2017/C 239/31)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Berlin

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG

    Beklagter: Land Berlin

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Sind die Absätze 1 und 7 des Artikels 7 der Richtlinie 2014/40/EU (1) in Verbindung mit Absatz 14 des Artikels 7 der Richtlinie 2014/40/EU wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ungültig, weil sie den Mitgliedstaaten aufgeben, das Inverkehrbringen von bestimmten Tabakerzeugnissen zu verbieten, ohne dass klar und deutlich ist, welche dieser Tabakerzeugnisse genau bereits ab 20. Mai 2016 und welche erst ab 20. Mai 2020 verboten werden sollen?

    b)

    Sind die Absätze 1 und 7 des Artikels 7 der Richtlinie 2014/40/EU in Verbindung mit Absatz 14 des Artikels 7 der Richtlinie 2014/40/EU wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ungültig, weil sie hinsichtlich der durch die Mitgliedstaaten zu erlassenden Verbote nach Verkaufsmengen unterscheiden, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt?

    c)

    Sind die Absätze 1 und 7 des Artikels 7 der Richtlinie 2014/40/EU wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder gegen Artikel 34 AEUV ungültig, weil sie den Mitgliedstaaten aufgeben, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen weniger als 3 % einer bestimmten Erzeugniskategorie darstellen, bereits ab 20. Mai 2016 zu verbieten?

    d)

    Im Fall der Verneinung der Fragen 1. a) bis 1. c): Wie ist der Begriff „Erzeugniskategorie“ in Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie 2014/40/EU zu verstehen? Hat die Einteilung in „Erzeugniskategorien“ nach der Art des charakteristischen Aromas zu erfolgen oder nach der Art des (aromatisierten) Tabakerzeugnisses oder auf Grund einer Kombination beider Kriterien?

    e)

    Im Fall der Verneinung der Fragen 1. a) bis 1. c): Wie ist festzustellen, ob hinsichtlich eines bestimmen Tabakerzeugnisses die 3 %-Grenze gemäß Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie 2014/40/EU erreicht ist, solange es keine offiziellen und öffentlich zugänglichen Zahlen und Statistiken dazu gibt?

    2.

    a)

    Dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie 2014/40/EU in nationales Recht ergänzende Übergangsregelungen treffen?

    b)

    Im Fall der Verneinung von Vorlagefrage 2. a):

    (1)

    Sind Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. f der Richtlinie 2014/40/EU wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder gegen Artikel 34 AEUV ungültig, weil sie die Festlegung bestimmter Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben an die Kommission delegieren, ohne dieser dafür eine Frist zu setzen und ohne weitergehende Übergangsregelungen oder -fristen vorzusehen, welche sicherstellen, dass betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die Richtlinienvorgaben bleibt?

    (2)

    Sind Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 (Text des Warnhinweises) und Absatz 4 Satz 2 (Schriftgröße), Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 Buchst. b (Informationen über Raucherentwöhnung) und Buchstabe e (Positionierung der Warnhinweise) sowie 11 Absatz 1 Satz 1 (Etikettierung) der Richtlinie 2014/40/EU wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder gegen Artikel 34 AEUV ungültig, weil sie den Mitgliedstaaten diverse Wahl- und Gestaltungsrechte einräumen, ohne ihnen dafür eine Frist zu setzen und ohne weitergehende Übergangsregelungen oder -fristen vorzusehen, welche sicherstellen, dass betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung an die Richtlinienvorgaben bleibt?

    3.

    a)

    Ist Artikel 13 Absatz 1 Buchst. c in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU so auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung von auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogenen Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist?

    b)

    Ist Artikel 13 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40/EU ungültig, weil er gegen Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt?


    (1)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG; ABl. L 127, S 1.


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