EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62017TN0161R(01)
Corrigendum to notice in the Official Journal in Case T-161/17 (OJ C 151, 15.5.2017)
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17 (ABl. C 151 vom 15.5.2017)
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17 (ABl. C 151 vom 15.5.2017)
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 57–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/57 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17
( Amtsblatt der Europäischen Union C 151 vom 15. Mai 2017 )
(2017/C 231/74)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-161/17, Le Pen/Parlament, ist wie folgt zu lesen:
Klage, eingereicht am 11. März 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-161/17)
(2017/C 151/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 2017 aufzuheben, der gemäß den Artikeln 33, 43, 62, 67 und 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangen ist, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 41 554 Euro wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz festgestellt wurde, in dem die Rückforderung dieses Betrags begründet wird und mit dem der der zuständige Anweisungsbefugte gemäß Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen und den Artikeln 66, 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung mit der Rückforderung dieses Betrags beauftragt wird; |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2017-22 vom 11. Januar 2017 für nichtig zu erklären, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass eine Forderung in Höhe von 41 554 Euro gegen sie festgestellt wurde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 6. Januar 2017, Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Artikel 68 der Durchführungsbestimmungen und den Artikeln 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, Frau Le Pen als erstattungsfähige Kosten den Betrag von 50 000 Euro zu zahlen; |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mängel, die die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile unterteilt.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Mängel, die die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsakte betreffen. Dieser Klagegrund ist in sechs Teile unterteilt.
|