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Document 62017TN0285
Case T-285/17: Action brought on 12 May 2017 — Yanukovych v Council
Rechtssache T-285/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat
Rechtssache T-285/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/37 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-285/17)
(2017/C 231/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) für nichtig zu erklären, soweit er auf den Kläger Anwendung findet; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung findet; |
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dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Dem Rat fehle eine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rechtsakte.
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2. |
Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.
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3. |
Der Rat habe keine Begründung angegeben.
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4. |
Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. |
5. |
Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem er den Kläger ungeachtet des eindeutigen Fehlens einer Verbindung zwischen der „Begründung“ und den maßgeblichen Benennungskriterien nochmals aufgenommen habe. |
6. |
Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, mit dem Kläger vor der erneuten Aufnahme hinreichend Rücksprache zu halten, und dem Kläger sei keine echte oder faire Gelegenheit gewährt worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen. |
7. |
Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unangemessen eingeschränkt worden seien. |