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Document 62017TN0285

    Rechtssache T-285/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

    ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/37


    Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Yanukovych/Rat

    (Rechtssache T-285/17)

    (2017/C 231/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) für nichtig zu erklären, soweit er auf den Kläger Anwendung findet;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung findet;

    dem Rat die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Dem Rat fehle eine geeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Rechtsakte.

    Der angefochtene Beschluss habe die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt.

    Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein wirksamer Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe.

    Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

    2.

    Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.

    Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung der angefochtenen Rechtsakte habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, bei der derzeitigen Regierung der Ukraine Wohlwollen zu gewinnen (damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe), und nicht in den Zielen/Beweggründen, die vordergründig in den angefochtenen Rechtsakten genannt worden seien.

    3.

    Der Rat habe keine Begründung angegeben.

    Die in den angefochtenen Rechtsakten angegebene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers sei (abgesehen davon, dass sie falsch sei) formelhaft, unangemessen und unzureichend konkretisiert.

    4.

    Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt.

    5.

    Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem er den Kläger ungeachtet des eindeutigen Fehlens einer Verbindung zwischen der „Begründung“ und den maßgeblichen Benennungskriterien nochmals aufgenommen habe.

    6.

    Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, mit dem Kläger vor der erneuten Aufnahme hinreichend Rücksprache zu halten, und dem Kläger sei keine echte oder faire Gelegenheit gewährt worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

    7.

    Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unangemessen eingeschränkt worden seien.


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