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Document 62017TN0284

    Rechtssache T-284/17: Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Le Pen/Parlament

    ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/36


    Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 — Le Pen/Parlament

    (Rechtssache T-284/17)

    (2017/C 231/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Marion Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss 2016/2295 (IMM) des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;

    das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 35 000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

    das Europäische Parlament zu verurteilen, an Frau Marine Le Pen 5 000 Euro zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;

    dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll). Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile.

    Erster Teil: Umfang der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.

    Zweiter Teil: Gegenstand der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität.

    Dritter Teil: der traditionelle Schutz der in Art. 8 des Protokolls vorgesehenen Immunität durch das Europäische Parlament.

    Vierter Teil: Verstoß gegen die in Art. 8 des Protokolls vorgesehene Immunität von Frau Le Pen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

    Erster Teil: Gegenstand von Art. 9 des Protokolls.

    Zweiter Teil: Rechtsfehlerhafte Aufhebung der Immunität von Frau Le Pen durch das Europäische Parlament.

    Dritter Teil: Der Beschluss der Aufhebung der Immunität verstoße gegen die Unabhängigkeit von Frau Le Pen und des Organs.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

    Erster Teil: Ungleichbehandlung von Frau Le Pen in einer vergleichbaren Situation und Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

    Zweiter Teil: Der angefochtene Beschluss sei ein offensichtlicher Fall von tendenziöser Verfolgung und verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte.


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