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Document 62017TN0268

    Rechtssache T-268/17: Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

    ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/31


    Klage, eingereicht am 8. Mai 2017 — Clean Sky 2 Joint Undertaking/Revoind Industriale

    (Rechtssache T-268/17)

    (2017/C 231/39)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Clean Sky 2 Joint Undertaking (CSJU) (Prozessbevollmächtigte: B. Mastantuono und Rechtsanwältin M. Velardo)

    Beklagte: Revoind Industriale Srl (Oricola, Italien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf die Partnerfinanzhilfevereinbarung Nr. 632462 „EASIER — experimenteller akustischer Unterschall-Windkanal-Test des verbesserten Turbofan-Getriebetriebwerks für Regionalflugzeuge mit integriertem innovativem geräuscharmem HLD-Design“101 370,94 Euro zuzüglich 524,91 Euro Verzugszinsen, berechnet nach einem Zinssatz von 3,5 % für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 1. April 2017, an CSJU zu zahlen;

    die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 9,72 Euro pro Tag an Zinsen ab dem 2. April 2017 bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Verbindlichkeiten zu verurteilen;

    der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgenden Klagegrund geltend:

    Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie das EASIER-Projekt nicht umgesetzt und der CSJU die entsprechenden Berichte und Ergebnisse gemäß Art. II.2 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung nicht vorgelegt habe.

    Darüber hinaus habe die Beklagte es unterlassen, die gemäß Anhang I durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen, und somit gegen ihre Verpflichtungen nach Art. II.3 Buchst. a, e und h des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung verstoßen.

    Daher habe die Klägerin die Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage von Art. II.38 des Anhangs II zur Finanzhilfevereinbarung beendet und eine Belastungsanzeige für die Vorfinanzierung von 101 370,94 Euro ausgestellt, die nach den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung bereits von der Koordinatorin an die Beklagte ausbezahlt worden seien. Die Vorfinanzierung bleibe nämlich bis zur endgültigen Zahlung im Eigentum der Klägerin.

    Der Sachverhalt, aus dem die Verpflichtungen der Revoind Industriale S.r.l. in ihrer Eigenschaft als Begünstigte der Finanzhilfevereinbarung entstanden seien, sei in der vorliegenden Rechtssache weitgehend unbestritten und die Einwendungen der Beklagten seien allgemein gehalten, unvollständig und entbehrten jeglicher Nachweise, weshalb sie als gänzlich unbegründet anzusehen seien.

    Somit könne die Klägerin die Erstattung und die Rückzahlung des als Vorfinanzierung an die Beklagte ausgezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen fordern.


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