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Document 62017TN0254
Case T-254/17: Action brought on 28 April 2017 — Intermarché Casino Achats v Commission
Rechtssache T-254/17: Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Intermarché Casino Achats/Kommission
Rechtssache T-254/17: Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Intermarché Casino Achats/Kommission
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/29 |
Klage, eingereicht am 28. April 2017 — Intermarché Casino Achats/Kommission
(Rechtssache T-254/17)
(2017/C 231/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Intermarché Casino Achats (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Utzschneider und J. Jourdan)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gemäß Art. 277 AEUV im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären; |
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den Beschluss C(2017) 1056 der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017 gemäß den Art. 263 und 277 AEUV für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem der Klägerin aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er auf Bestimmungen gestützt sei, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) unvereinbar seien. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss leide insofern an einem Begründungmangel, als er entgegen den Anforderungen von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht hinreichend begründet sei. In diesem Beschluss werde nämlich an keiner Stelle erläutert, in welcher Hinsicht sie eine mögliche Zuwiderhandlung begangen habe, und auch nicht genau der betreffende Zeitraum angegeben, auf den sich der Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beziehe. Diese Verletzung der Begründungspflicht wiege umso schwerer, als der angefochtene Beschluss nicht die Unterlagen enthalte, auf die sie sich stütze. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da die Kommission ihn erlassen habe, ohne über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln und mithin für die Rechtfertigung einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin zu verfügen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da er aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der mit ihm angeordneten Nachprüfungsmaßnahme und des Fehlens einer ausreichenden Garantie gegen Missbräuche das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK verletze. |