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Document 62017TN0244

Rechtssache T-244/17: Klage, eingereicht am 26. April 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/29


Klage, eingereicht am 26. April 2017 — António Conde & Companhia/Kommission

(Rechtssache T-244/17)

(2017/C 231/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: António Conde & Companhia, SA (Gafanha de Nazaré, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. 2007, L 318, S. 1) verstoßen hat, dass sie Portugal aufforderte, ihr eine Liste unter portugiesischer Flagge fahrender Schiffe vorzulegen, die in der Fangsaison 2017 im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, von der das Fischereifahrzeug CALVÃO ausgenommen ist, was zur Folge hat, dass die Kommission keine Liste, in der dieses Schiff aufgeführt ist, an das NAFO-Sekretariat übermittelt hat;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß der Kommission gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates rügt, die es rechtswidrig unterlassen habe, für die Erteilung einer Fangerlaubnis in der Fangsaison 2017 im NAFO-Regelungsbereich eine Schiffsliste zu übermitteln, in der das Fischereifahrzeug CALVÃO der Klägerin aufgeführt ist.

Die Kommission sei nicht befugt, sich an der Ausarbeitung der Listen fangberechtigter Schiffe zu beteiligen. Die ausschließliche Zuständigkeit hierfür liege weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Die Klägerin habe die Kommission ersucht, Einmischungen bei der Ausarbeitung der betreffenden Liste zu unterlassen, und sie aufgefordert, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Liste, in der das Fischereifahrzeug CALVÃO der Klägerin aufgeführt sei, an das NAFO-Sekretariat zu übermitteln.


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